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   OFH, 28.02.1950 - IV 65/49   

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https://dejure.org/1950,3849
OFH, 28.02.1950 - IV 65/49 (https://dejure.org/1950,3849)
OFH, Entscheidung vom 28.02.1950 - IV 65/49 (https://dejure.org/1950,3849)
OFH, Entscheidung vom 28. Februar 1950 - IV 65/49 (https://dejure.org/1950,3849)
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Volltextveröffentlichung

  • zlb.de

    Gewerbesteuerpflicht eines Werbefachmanns

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 16.01.1974 - I R 106/72

    Werbeberater übt keine freiberufliche Tätigkeit aus

    Die Rechtsprechung hat den Werbeberater mit Ausnahme der Werbekünstler und Werbeschriftsteller -- zu denen sich der Kläger selbst nicht rechnet -- als Gewerbetreibenden angesehen (Urteile des RFH vom 13. November 1940 VI 405/40, RFHE 49, 295, RStBl 1941, 179; vom 10. Dezember 1941 VI 420/41, RStBl 1942, 78; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 28. Februar 1950 IV 65/49, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 11; Urteile des BFH vom 25. Oktober 1955 I 206/53 U, BFHE 61, 484, BStBl III 1955, 386; vom 20. Februar 1958 IV 560/56 U, BFHE 66, 471, BStBl III 1958, 182).
  • BFH, 25.10.1955 - I 206/53 U

    Einordnung der Tätigkeit eines Werbeberaters als gewerblich oder freiberuflich -

    Im Urteil IV 65/49 vom 28. Februar 1950 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen - MinBlFin. - 1949/1950 S. 345; Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Rechtsspruch 11 zu § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -) blieb der Oberste Finanzgerichtshof bei der bisherigen Rechtsprechung und führte aus, Hauptzweck der Tätigkeit eines Werbeberaters sei die Kundenwerbung zum Nutzen des Auftraggebers; dieses müsse bei der Beurteilung der Tätigkeit den Ausschlag geben.
  • BFH, 26.05.1955 - IV 608/53 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Schaufenstergestaltern - Vergleichbarkeit mit den

    Bei der Entscheidung der Frage, ob die Tätigkeit eines Werbefachmanns freiberuflich ist, kommt auch der Oberste Finanzgerichtshof in dem Urteil IV 65/49 vom 28. Februar 1950 (StRK, Rechtsspruch 11 zu § 2 Abs. 1 GewStG) zu dem gleichen Ergebnis, indem er ausführt, daß der Hauptzweck die Kundenwerbung zum Nutzen des werbenden Lieferanten sei, und daß dies bei der Beurteilung der Tätigkeit des Werbefachmanns den Ausschlag gebe.
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