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   OLG Brandenburg, 04.07.2016 - 9 UF 87/16   

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https://dejure.org/2016,28771
OLG Brandenburg, 04.07.2016 - 9 UF 87/16 (https://dejure.org/2016,28771)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.07.2016 - 9 UF 87/16 (https://dejure.org/2016,28771)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Juli 2016 - 9 UF 87/16 (https://dejure.org/2016,28771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Übereignung des Hausrats an einen Ehegatten

  • familienrechtsiegen.de

    Hausratsverteilung zwischen getrennt lebenden Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Übereignung des Hausrats an einen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Trennung: Forderung nach Herausgabe von Haushaltsgegenständen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1097
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.05.1982 - VIII ZR 132/81

    Unmöglichkeit der Herausgabe gestohlener Gegenstände - Beweis des Besitzes durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.07.2016 - 9 UF 87/16
    Der Anspruchsteller eines Anspruchs nach § 985 BGB trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei Rechtshängigkeit Besitz des Antragsgegners bestand (vgl. BGH WM 1982, 749 ; OLG Düsseldorf NJOZ 2013, 1841).
  • OLG Koblenz, 17.11.1988 - 5 U 320/88

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von Schmuckgegenständen ; Übergabe des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.07.2016 - 9 UF 87/16
    Unabhängig davon kommt die Herausgabeverurteilung sogar ohne Beweisaufnahme über den Besitz der Antragsgegnerin in Frage, weil diese für den Verlust der Gegenstände - wie nachfolgend ausgeführt - haftet (vgl. auch OLG Koblenz AnwBl. 1990, 107 ).
  • OLG Köln, 12.10.2010 - 25 UF 166/09

    Maßgebliches Recht für die Behandlung von Haushaltsgegenständen im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.07.2016 - 9 UF 87/16
    Steht bei der Anschaffung der kurz vor der Eheschließung erworbenen Gegenstände fest, dass sie dem künftigen gemeinschaftlichen Haushalt dienen sollen, mag insoweit eine Beweiserleichterung vorliegen, weil damit zu rechnen ist, dass die Begründung gemeinschaftlichen Miteigentums gewollt ist (OLG Köln FamRZ 2011, 975 ).
  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.07.2016 - 9 UF 87/16
    Dabei ist für den Anspruch aus § 249 BGB zunächst zu berücksichtigen, dass es nicht auf den - durch die Antragsgegnerin insbesondere durch Vorlage des Gutachtens vom 5. August 2015 näher belegten - Zeitwert ankommt, sondern auf den Wiederbeschaffungswert, also den erforderlichen Geldbetrag, den ein verständlicher, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, um die verlorenen Gegenstände wieder zu beschaffen (BGH NJW 2012, 50 ; NJW 2015, 1298 ).
  • OLG Naumburg, 05.08.2011 - 3 UF 132/11

    Herausgabeanspruch des Eigentümers: Anscheinsbeweis für den Eigentumserwerb der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.07.2016 - 9 UF 87/16
    Trägt aber der Besitzer, wie hier die Antragsgegnerin vor, ursprünglich Fremdbesitzerin gewesen zu sein und erst danach, wie hier mit der Trennung der Beteiligten, aufgrund rechtsgeschäftlicher Übereignung Eigenbesitz begründet zu haben, dann entfällt die gesetzliche Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG Naumburg, FamFR 2012, 70; siehe auch OLG Stuttgart, FamRB 2016, 169).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2013 - 24 U 146/12

    Leasingvertrag: Grenzen der Eigentumsvermutung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.07.2016 - 9 UF 87/16
    Der Anspruchsteller eines Anspruchs nach § 985 BGB trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei Rechtshängigkeit Besitz des Antragsgegners bestand (vgl. BGH WM 1982, 749 ; OLG Düsseldorf NJOZ 2013, 1841).
  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14

    Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.07.2016 - 9 UF 87/16
    Dabei ist für den Anspruch aus § 249 BGB zunächst zu berücksichtigen, dass es nicht auf den - durch die Antragsgegnerin insbesondere durch Vorlage des Gutachtens vom 5. August 2015 näher belegten - Zeitwert ankommt, sondern auf den Wiederbeschaffungswert, also den erforderlichen Geldbetrag, den ein verständlicher, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, um die verlorenen Gegenstände wieder zu beschaffen (BGH NJW 2012, 50 ; NJW 2015, 1298 ).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 16 UF 195/15

    Eigentum an Haushaltsgegenständen: Schadensersatzanspruch eines geschiedenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.07.2016 - 9 UF 87/16
    Trägt aber der Besitzer, wie hier die Antragsgegnerin vor, ursprünglich Fremdbesitzerin gewesen zu sein und erst danach, wie hier mit der Trennung der Beteiligten, aufgrund rechtsgeschäftlicher Übereignung Eigenbesitz begründet zu haben, dann entfällt die gesetzliche Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG Naumburg, FamFR 2012, 70; siehe auch OLG Stuttgart, FamRB 2016, 169).
  • OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - 6 UF 116/17

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren;

    Insoweit war weder das Familiengericht noch ist der Senat - abweichend von der durch die Mutter ausgangs ihres Schriftsatzes vom 21. Dezember 2017 angedeuteten Rechtssicht - an die diesbezüglichen "Anträge" der Beteiligten gebunden, weil es sich bei einem Verfahren nach § 1684 BGB um ein Amtsverfahren handelt, ein gestellter "Antrag" also lediglich eine Anregung im Sinne von § 24 Abs. 1 FamFG darstellt (siehe dazu nur BGH FamRZ 2017, 1668), und im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot nicht gilt (Senatsbeschluss vom 18. November 2014 - 6 UF 107/14 - Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 - 9 UF 87/16 - Völker/Clausius, a.a.O., § 9, Rz. 6; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1752; 2008, 45).

    Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechen in der Regel dem Kindeswohl (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - 6 UF 20/13 -, NJW-RR 2013, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 - 9 UF 87/16 - vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 105 und 1078; 2005, 871; KG FamRZ 2011, 825; OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 134).

  • OLG Braunschweig, 28.07.2018 - 2 UF 57/18

    Umgangsverweigerung durch Elternteil; Absehen von Kindesanhörung; Aufhebung der

    In der Regel gilt, dass Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil dem Kindeswohl auch entsprechen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - 6 UF 20/13 -, NJW-RR 2013, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 - 9 UF 87/16 - vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 105 und 1078; 2005, 871; KG FamRZ 2011, 825; OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 134).
  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 280/19

    Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft - Eigentumsverhältnisse an

    Demnach ist eine Herausgabeklage nach § 985 BGB abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Beklagte den Besitz an der herauszugebenden Sache verloren hatte ( BGH , Urteil vom 12.05.1982, Az.: VIII ZR 132/81, u.a. in: WM 1982, Seiten 749 f.; BGH , Urteil vom 15.12.1975, Az.: II ZR 49/74, u.a. in: WM 1976, Seite 248; Reichsgericht , RGZ Band 143, Seiten 374 ff.; OLG Brandenburg , Beschluss vom 04.07.2016, Az.: 9 UF 87/16, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 1097 f. ).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2018 - 9 UF 168/18

    Umgangsregelung bei zerstrittenen, weit voneinander entfernt lebenden Eltern

    Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechen in der Regel dem Kindeswohl (OLG Saarbrücken v. 20. März 2017 - 9 UF 87/16; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 452; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 105 und 1078; 2005, 871; KG FamRZ 2011, 825; OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 134).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 7 U 69/20

    Ankauf von Fahrzeugen durch Pfandleiher bei Gewährung eines Rückkaufsrechts:

    Für diesen Besitz der Beklagten ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (unstr. vgl. MüKoBGB/ Baldus, BGB, 8. Aufl. 2020, § 985, Rn. 265; OLG Brandenburg NJW-RR 2016, 1097, 1098).
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