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   OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08   

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OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2010,12112)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2010 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2010,12112)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2010,12112)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Steuerberaters des Verkäufers eines gewerblichen Grundstücks gegenüber dem Erwerber wegen unrichtiger Gewinnermittlung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Steuerberaterhaftung bei Firmenverkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Haftung des Steuerberaters des Verkäufers eines gewerblichen Grundstücks gegenüber dem Erwerber wegen unrichtiger Gewinnermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    51 Für die Schadensersatzansprüche des Dritten aus einem Steuerberatungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gilt für die Zeit bis zum 15. Dezember 2004 die Verjährungsregelung des § 68 StBerG (s. BGH NJW 1987, 1758; BGH NJW-RR 2007, 1358).

    Nach diesen Maßgaben haftet ein Gutachter oder Steuerberater gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut (s. BGHZ 145, 187; BGH NJW 1987, 1758; NJW 2001, 3115; NJW 2004, 3035).

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Hierzu ist erforderlich, aber auch genügend, dass eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, der Schaden also dem Grunde nach entstanden ist, ohne dass zugleich feststehen muss, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird oder welchen Umfang er annehmen wird (s. BGHZ 100, 228; 114, 150; Kuhls, StBerG, 2.Aufl.2004, § 68 Rn. 9, 10).

    Besteht für den Steuerberater vor Ablauf der Verjährungsfrist begründeter Anlass für die Annahme, er könnte sich seinem Auftraggeber gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben, so muss er seinen Mandanten auf den möglichen Schadensersatzanspruch und die dafür geltende Verjährungsfrist hinweisen; unterlässt er diesen Hinweis, so liegt hierin eine weitere, selbständige Pflichtverletzung des Steuerberaters, wobei für die diesbezügliche Schadensersatzhaftung eine neue, eigenständige Verjährung gilt (BGHZ 114, 150; BGH WM 2005, 2106).

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Wird das Gutachten von dem Dritten vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und entsteht dem Dritten hieraus ein Schaden, so haftet der Gutachter dem Dritten auf Schadensersatz (s. etwa BGHZ 127, 378; 138, 257).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Nach diesen Maßgaben haftet ein Gutachter oder Steuerberater gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut (s. BGHZ 145, 187; BGH NJW 1987, 1758; NJW 2001, 3115; NJW 2004, 3035).
  • BGH, 23.03.1987 - II ZR 190/86

    Beginn der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen ein Vorstandsmitglied

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Hierzu ist erforderlich, aber auch genügend, dass eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, der Schaden also dem Grunde nach entstanden ist, ohne dass zugleich feststehen muss, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird oder welchen Umfang er annehmen wird (s. BGHZ 100, 228; 114, 150; Kuhls, StBerG, 2.Aufl.2004, § 68 Rn. 9, 10).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Wird das Gutachten von dem Dritten vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und entsteht dem Dritten hieraus ein Schaden, so haftet der Gutachter dem Dritten auf Schadensersatz (s. etwa BGHZ 127, 378; 138, 257).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04

    Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater aufgrund

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    51 Für die Schadensersatzansprüche des Dritten aus einem Steuerberatungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gilt für die Zeit bis zum 15. Dezember 2004 die Verjährungsregelung des § 68 StBerG (s. BGH NJW 1987, 1758; BGH NJW-RR 2007, 1358).
  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Nach diesen Maßgaben haftet ein Gutachter oder Steuerberater gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut (s. BGHZ 145, 187; BGH NJW 1987, 1758; NJW 2001, 3115; NJW 2004, 3035).
  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Nach diesen Maßgaben haftet ein Gutachter oder Steuerberater gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut (s. BGHZ 145, 187; BGH NJW 1987, 1758; NJW 2001, 3115; NJW 2004, 3035).
  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    absichern kann (s. BGH NJW 1998, 1059; NJW-RR 2006, 611).
  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94

    Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks

  • BGH, 14.07.2005 - IX ZR 284/01

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

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