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   OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18   

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OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18 (https://dejure.org/2018,45639)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2018 - 4 U 34/18 (https://dejure.org/2018,45639)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 4 U 34/18 (https://dejure.org/2018,45639)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17

    Ausfallbürgschaft: Freistellung des Bürgen bei Zugrundelegung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18
    Entgegen der in den Senatsurteilen 4 U 99/17 und 4 U 97/17 vertretenen Auffassung hätte die Klägerin über den Verdacht des Betruges berichten dürfen (§ 47 Abs. 2 GWG) und müssen (Ziffer 3.5 ABB); in diesem Fall hätte die Beklagte ein Auszahlungsverbot aussprechen können und die Bürgschaft gekündigt.

    Die Beklagte ist nicht - was auch von der Klägerin im Senatstermin nicht (mehr) ernsthaft vertreten wurde - aufgrund der Rückbürgschaften des Landes oder des Bundes gehindert, einen infolge (Sorgfalts)pflichtverletzungen eingetretenen "Schaden" gegenüber der Klägerin geltend zu machen (so bereits Senatsurteile vom 30. Mai 2018 - 4 U 99/17 und 4 U 97/17, vom 27. Juni 2018 - 4 U 103/17).

    Der Senat hält an seiner Sichtweise in den Urteilen vom 8. November 2017 (4 U 141/16), vom 30. Mai 2018 (4 U 99/17 und 4 U 97/17) und vom 27. Juni 2018 (4 U 98/18 und 4 U 103/17) fest, dass die in Ziffer.

    bb) Wie der Senat bereits in dem Verhandlungstermin zu den Parallelverfahren 4 U 99/17 (V... GbR) 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 97/17 (M... S...) und 4 U 103/17 (St...GbR) am 18. April 2018 umfassend ausgeführt hat, lässt sich ein die Rechtsfolgen der Ziffer 5.10 der ABB zeitigender Verstoß der Klägerin gegen die "bei der Einräumung (...) des verbürgten Kredits" anzuwendende "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" (Ziffer 3.1 der ABB) auch nicht deshalb feststellen, weil sie die Begutachtung des Sachverständigen S... - hier vom 25. Februar 2009 (Anlage B 31, Bl. 252 ff. d.A.) - nicht "unkritisch" hätte übernehmen dürfen, sondern hätte hinterfragen müssen.

    Tatsächlich steht diese Chronologie zwar nicht nur in dem vorliegenden Fall fest - die Kreditvorlage datiert vom 30. Januar 2009, die Schiffsbesichtigung durch den Sachverständigen S... fand ausweislich seines Wertgutachtens vom 25. Februar 2009 am 13. Februar 2009 statt, nachdem er dieses Schiff allerdings schon mal am 11. November 2006 einer Besichtigung unterzogen hatte -, sondern lag ausweislich des Akteninhalts und - teilweise dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten der Parteien bekannt - auch in weiteren (nicht allen, siehe etwa 4 U 103/17, St... GbR/TMS "B..."), dem hier zur Entscheidung anstehenden allerdings zeitlich nachfolgenden, Fällen (V... GbR/TMS "C... (früher "J...") - 4 U 99/17 -, O... T.../TMS "Mi...", M... O.../TMS "S...", später "D..." - 4 U 98/17 -) vor.

    Gegen diese Sichtweise des Senats, die bereits in den Verfahren 4 U 99/17, 4 U 98/17, 4 U 97/17 und 4 U 103/17 zum Tragen kam, bringt die Berufung nichts vor.

    bb) Auch ergibt sich - auch dies hat der Senat im Termin am 7. November 2018 angesprochen - weder aus der Tatsache, dass die Klägerin ihr in der Sache V... GbR (4 U 99/17) noch im April 2010 ein von Herrn H... begleitetes Engagement angeboten habe, noch aus dem - im vorliegenden Fall ohnehin nicht vorgelegten - Gesprächsvermerk vom 11. Mai 2010 im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Klägerin weitere von Herrn H... betreute Objekte begleitet hat, dass der Klägerin die Eigenkapitalmanipulationen von Anfang an oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Übernahme der hier streitgegenständlichen Bürgschaft bekannt waren.

    Im Übrigen ergab sich aus diesen Schreiben - dies hatte der Senat bereits in seinen Urteilen vom 30. Mai 2018 in den Verfahren 4 U 99/17 und 4 U 97/17 dargelegt - gerade nicht, dass die Klägerin Herrn H... beauftragt hat, sondern lediglich, dass jener vom Kreditnehmer Ru... mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt war.

    Nach Aktenlage, aber auch den Erkenntnissen des Senats aus den Parallelrechtsstreiten derselben Parteien 4 U 97/17 (M... S...), 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 99/17 (V... GbR), 4 U 103/17 (St... GbR), 4 U 141/16 (J... S...) und 4 U 44/18 (D... GbR) gab es selbst in dem Zeitraum bis zur Auszahlung der Darlehensvaluta am 28. August 2009 lediglich drei Fälle, in denen die Eigenmittel nach den der Klägerin vorgelegten Selbstauskünften der künftigen Darlehensnehmer als aus dem Familienkreis stammend ausgewiesen wurden, nämlich bei M... S... (4 U 97/17, Selbstauskunft vom 18. Februar 2009), der D... GbR (4 U 44/18, Selbstauskunft Z... vom 17. Februar 2009) und I... (ausweislich des Gesprächsvermerks Anlage B 6, Bl. 114 f.d.A.).

    Bei dieser geringen Anzahl - in weiteren Fällen, etwa bei V... GbR (4 U 99/17), lag die Selbstauskunft des jeweiligen Partikuliers der Klägerin erst nach Valutierung des hier in Rede stehenden Darlehens vor oder es fehlten jegliche Angaben zum Zeitpunkt der Erklärung der Selbstauskunft und deren Zugang bei der Klägerin - kann von einer hohen Anzahl kaum die Rede sein.

  • OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 4 U 103/17

    Subsidiarität der Haftung des Notars - Anforderungen an den Vortrag zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18
    Die Beklagte ist nicht - was auch von der Klägerin im Senatstermin nicht (mehr) ernsthaft vertreten wurde - aufgrund der Rückbürgschaften des Landes oder des Bundes gehindert, einen infolge (Sorgfalts)pflichtverletzungen eingetretenen "Schaden" gegenüber der Klägerin geltend zu machen (so bereits Senatsurteile vom 30. Mai 2018 - 4 U 99/17 und 4 U 97/17, vom 27. Juni 2018 - 4 U 103/17).

    Der Senat hält an seiner Sichtweise in den Urteilen vom 8. November 2017 (4 U 141/16), vom 30. Mai 2018 (4 U 99/17 und 4 U 97/17) und vom 27. Juni 2018 (4 U 98/18 und 4 U 103/17) fest, dass die in Ziffer.

    bb) Wie der Senat bereits in dem Verhandlungstermin zu den Parallelverfahren 4 U 99/17 (V... GbR) 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 97/17 (M... S...) und 4 U 103/17 (St...GbR) am 18. April 2018 umfassend ausgeführt hat, lässt sich ein die Rechtsfolgen der Ziffer 5.10 der ABB zeitigender Verstoß der Klägerin gegen die "bei der Einräumung (...) des verbürgten Kredits" anzuwendende "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" (Ziffer 3.1 der ABB) auch nicht deshalb feststellen, weil sie die Begutachtung des Sachverständigen S... - hier vom 25. Februar 2009 (Anlage B 31, Bl. 252 ff. d.A.) - nicht "unkritisch" hätte übernehmen dürfen, sondern hätte hinterfragen müssen.

    Tatsächlich steht diese Chronologie zwar nicht nur in dem vorliegenden Fall fest - die Kreditvorlage datiert vom 30. Januar 2009, die Schiffsbesichtigung durch den Sachverständigen S... fand ausweislich seines Wertgutachtens vom 25. Februar 2009 am 13. Februar 2009 statt, nachdem er dieses Schiff allerdings schon mal am 11. November 2006 einer Besichtigung unterzogen hatte -, sondern lag ausweislich des Akteninhalts und - teilweise dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten der Parteien bekannt - auch in weiteren (nicht allen, siehe etwa 4 U 103/17, St... GbR/TMS "B..."), dem hier zur Entscheidung anstehenden allerdings zeitlich nachfolgenden, Fällen (V... GbR/TMS "C... (früher "J...") - 4 U 99/17 -, O... T.../TMS "Mi...", M... O.../TMS "S...", später "D..." - 4 U 98/17 -) vor.

    Gegen diese Sichtweise des Senats, die bereits in den Verfahren 4 U 99/17, 4 U 98/17, 4 U 97/17 und 4 U 103/17 zum Tragen kam, bringt die Berufung nichts vor.

    Nach Aktenlage, aber auch den Erkenntnissen des Senats aus den Parallelrechtsstreiten derselben Parteien 4 U 97/17 (M... S...), 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 99/17 (V... GbR), 4 U 103/17 (St... GbR), 4 U 141/16 (J... S...) und 4 U 44/18 (D... GbR) gab es selbst in dem Zeitraum bis zur Auszahlung der Darlehensvaluta am 28. August 2009 lediglich drei Fälle, in denen die Eigenmittel nach den der Klägerin vorgelegten Selbstauskünften der künftigen Darlehensnehmer als aus dem Familienkreis stammend ausgewiesen wurden, nämlich bei M... S... (4 U 97/17, Selbstauskunft vom 18. Februar 2009), der D... GbR (4 U 44/18, Selbstauskunft Z... vom 17. Februar 2009) und I... (ausweislich des Gesprächsvermerks Anlage B 6, Bl. 114 f.d.A.).

  • OLG Frankfurt, 11.07.2018 - 4 U 98/17

    Notarhaftung: Fehlende Kausalität der Amtspflichtverletzung für den Schaden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18
    bb) Wie der Senat bereits in dem Verhandlungstermin zu den Parallelverfahren 4 U 99/17 (V... GbR) 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 97/17 (M... S...) und 4 U 103/17 (St...GbR) am 18. April 2018 umfassend ausgeführt hat, lässt sich ein die Rechtsfolgen der Ziffer 5.10 der ABB zeitigender Verstoß der Klägerin gegen die "bei der Einräumung (...) des verbürgten Kredits" anzuwendende "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" (Ziffer 3.1 der ABB) auch nicht deshalb feststellen, weil sie die Begutachtung des Sachverständigen S... - hier vom 25. Februar 2009 (Anlage B 31, Bl. 252 ff. d.A.) - nicht "unkritisch" hätte übernehmen dürfen, sondern hätte hinterfragen müssen.

    Tatsächlich steht diese Chronologie zwar nicht nur in dem vorliegenden Fall fest - die Kreditvorlage datiert vom 30. Januar 2009, die Schiffsbesichtigung durch den Sachverständigen S... fand ausweislich seines Wertgutachtens vom 25. Februar 2009 am 13. Februar 2009 statt, nachdem er dieses Schiff allerdings schon mal am 11. November 2006 einer Besichtigung unterzogen hatte -, sondern lag ausweislich des Akteninhalts und - teilweise dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten der Parteien bekannt - auch in weiteren (nicht allen, siehe etwa 4 U 103/17, St... GbR/TMS "B..."), dem hier zur Entscheidung anstehenden allerdings zeitlich nachfolgenden, Fällen (V... GbR/TMS "C... (früher "J...") - 4 U 99/17 -, O... T.../TMS "Mi...", M... O.../TMS "S...", später "D..." - 4 U 98/17 -) vor.

    Gegen diese Sichtweise des Senats, die bereits in den Verfahren 4 U 99/17, 4 U 98/17, 4 U 97/17 und 4 U 103/17 zum Tragen kam, bringt die Berufung nichts vor.

    Nach Aktenlage, aber auch den Erkenntnissen des Senats aus den Parallelrechtsstreiten derselben Parteien 4 U 97/17 (M... S...), 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 99/17 (V... GbR), 4 U 103/17 (St... GbR), 4 U 141/16 (J... S...) und 4 U 44/18 (D... GbR) gab es selbst in dem Zeitraum bis zur Auszahlung der Darlehensvaluta am 28. August 2009 lediglich drei Fälle, in denen die Eigenmittel nach den der Klägerin vorgelegten Selbstauskünften der künftigen Darlehensnehmer als aus dem Familienkreis stammend ausgewiesen wurden, nämlich bei M... S... (4 U 97/17, Selbstauskunft vom 18. Februar 2009), der D... GbR (4 U 44/18, Selbstauskunft Z... vom 17. Februar 2009) und I... (ausweislich des Gesprächsvermerks Anlage B 6, Bl. 114 f.d.A.).

  • BGH, 19.03.2013 - XI ZR 46/11

    Vermittelter Kredit zu Finanzierung einer Kapitalanlage: Treuwidriges Verhalten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18
    Der Geschäftsherr muss sich seiner aber im rechtsgeschäftlichen Verkehr wie eines Vertreters bedienen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90 -, BGHZ 117, 104-109, Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. März 2013 - XI ZR 46/11 -, Rn. 25, juris).

    Insofern ist die Konstellation anders als diejenige in dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. März 2013 - XI ZR 46/11 -, Rn. 26, juris; nicht einschlägig für die Frage der Wissensvertretung ist das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH vom 05. April 2017 - IV ZR 437/15 -).

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 63/11

    Arzthaftung: Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18
    Das ändert aber nichts daran, dass der Anspruchsteller zunächst darlegen und beweisen muss, dass das Verhalten des Anspruchsgegners für den von ihm zu bezeichnenden Schaden kausal geworden ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 63/11, juris Rdnr. 10; Palandt/Grüneberg, aaO, Rdnr. 66).

    Danach ist in Entsprechung zu der Äquivalenztheorie ein Unterlassen (nur) dann für den Erfolg kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des schädigenden Erfolges mit Sicherheit verhindert hätte (siehe nur BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - VI ZR 63/11 - Rdnr. 10 - und vom 30. Januar 1961 - III ZR 225/59 - Rdnr. 20).

  • OLG Brandenburg, 08.11.2017 - 4 U 141/16
    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18
    Der Senat hält an seiner Sichtweise in den Urteilen vom 8. November 2017 (4 U 141/16), vom 30. Mai 2018 (4 U 99/17 und 4 U 97/17) und vom 27. Juni 2018 (4 U 98/18 und 4 U 103/17) fest, dass die in Ziffer.

    Nach Aktenlage, aber auch den Erkenntnissen des Senats aus den Parallelrechtsstreiten derselben Parteien 4 U 97/17 (M... S...), 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 99/17 (V... GbR), 4 U 103/17 (St... GbR), 4 U 141/16 (J... S...) und 4 U 44/18 (D... GbR) gab es selbst in dem Zeitraum bis zur Auszahlung der Darlehensvaluta am 28. August 2009 lediglich drei Fälle, in denen die Eigenmittel nach den der Klägerin vorgelegten Selbstauskünften der künftigen Darlehensnehmer als aus dem Familienkreis stammend ausgewiesen wurden, nämlich bei M... S... (4 U 97/17, Selbstauskunft vom 18. Februar 2009), der D... GbR (4 U 44/18, Selbstauskunft Z... vom 17. Februar 2009) und I... (ausweislich des Gesprächsvermerks Anlage B 6, Bl. 114 f.d.A.).

  • OLG Köln, 14.08.2018 - 4 U 44/18

    Sparkasse zur Zahlung von fast 40.000 Euro verurteilt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18
    Im Übrigen waren die von den Partikulieren aufzubringenden Eigenmittel, verglichen mit den zu finanzierenden Kaufpreisen in Höhe von mehreren Millionen EUR, so gering, dass ihr Umfang auf die im Wege einer sachverständigen Schätzung vorzunehmende Bewertung des Schiffs keinen Einfluss gehabt hätte; so betrugen die Eigenmittel etwa im Fall D.../Z... (4 U 44/18) je 75.000 EUR bei einem Investitionsvolumen von 5.800.000 EUR, im vorliegenden Fall beliefen sich die Eigenmittel auf 150.000 EUR, das Investitionsvolumen auf 5.850.000 EUR.

    Nach Aktenlage, aber auch den Erkenntnissen des Senats aus den Parallelrechtsstreiten derselben Parteien 4 U 97/17 (M... S...), 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 99/17 (V... GbR), 4 U 103/17 (St... GbR), 4 U 141/16 (J... S...) und 4 U 44/18 (D... GbR) gab es selbst in dem Zeitraum bis zur Auszahlung der Darlehensvaluta am 28. August 2009 lediglich drei Fälle, in denen die Eigenmittel nach den der Klägerin vorgelegten Selbstauskünften der künftigen Darlehensnehmer als aus dem Familienkreis stammend ausgewiesen wurden, nämlich bei M... S... (4 U 97/17, Selbstauskunft vom 18. Februar 2009), der D... GbR (4 U 44/18, Selbstauskunft Z... vom 17. Februar 2009) und I... (ausweislich des Gesprächsvermerks Anlage B 6, Bl. 114 f.d.A.).

  • BGH, 05.10.1979 - I ZR 140/77

    Voraussetzungen - Handelsvertreter - Verrichtungsgehilfe - Unternehmer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18
    Grundsätzlich sind selbständige Gewerbetreibende wie Handelsvertreter und nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 - I ZR 140/77 -, juris).
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18
    Der Geschäftsherr muss sich seiner aber im rechtsgeschäftlichen Verkehr wie eines Vertreters bedienen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90 -, BGHZ 117, 104-109, Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. März 2013 - XI ZR 46/11 -, Rn. 25, juris).
  • BGH, 05.04.2017 - IV ZR 437/15

    Kapitalanlagegeschäft: Zurechnung des Vermittlerhandelns

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18
    Insofern ist die Konstellation anders als diejenige in dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. März 2013 - XI ZR 46/11 -, Rn. 26, juris; nicht einschlägig für die Frage der Wissensvertretung ist das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH vom 05. April 2017 - IV ZR 437/15 -).
  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 225/59

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf ihren Friedhöfen

  • BGH, 10.12.2013 - VI ZR 534/12

    Haftung bei betrügerischer Kapitalanlagevermittlung: Voraussetzungen einer

  • OLG Dresden, 06.06.2001 - 8 U 2694/00

    Zur Prüfung- und Aufklärungspflicht einer Immobilien-Kapitalanlage finanzierenden

  • OLG Frankfurt, 12.12.2007 - 17 U 111/07

    Aktiengesellschaft: Vorstandshaftung wegen pflichtwidrigen Kreditengagements

  • OLG Karlsruhe, 07.08.1992 - 15 U 123/91
  • BGH, 27.10.1988 - III ZR 14/88

    Tatrichterliche Würdigung im Rahmen der Revision - Anforderungen an die

  • BGH, 26.10.1999 - X ZR 30/98

    Erteilung des Zuschlags nach öffentlicher Ausschreibung

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2020 - 4 U 98/18

    Teilkaskoversicherung - Wirksamkeit einer Sachverständigenklausel

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