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   OLG Brandenburg, 17.07.2020 - 13 WF 124/20   

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https://dejure.org/2020,20991
OLG Brandenburg, 17.07.2020 - 13 WF 124/20 (https://dejure.org/2020,20991)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2020 - 13 WF 124/20 (https://dejure.org/2020,20991)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juli 2020 - 13 WF 124/20 (https://dejure.org/2020,20991)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht für Arrest zur Sicherung eines Zugewinnausgleichsanspruchs

  • familienrecht-deutschland.de

    Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; Verfahrenskostenhilfe; Erfolgsaussicht für Arrest zur Sicherung eines Zugewinnausgleichsanspruchs; kein Arrestgrund bei bloßer Umschichtung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erlass eines Arrestes zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich aufgrund der Androhung der Veräußerung einer Immobilie durch den Antragsgegner

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die bloße Vermögensumschichtung rechtfertigt keinen Arrestgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1139
  • FamRZ 2020, 1665
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 82/94

    Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2020 - 13 WF 124/20
    Ein solcher ist erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94 -, BGHZ 131, 95-107, Rn. 24; MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016 Rn. 7, ZPO § 917 Rn. 7 m.w.N.).

    Ein solcher ist erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94 -, BGHZ 131, 95-107, Rn. 24; MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016 Rn. 7, ZPO § 917 Rn. 7 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.1996 - 2 UF 140/96

    Sicherung eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs durch Arrest; Schutz des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2020 - 13 WF 124/20
    Das von der Antragstellerin in selektiven Passagen herangezogenem Urteil des OLG Karlsruhe, 2 UF 140/96, FamRZ 1997, 622 ist nicht vergleichbar.

    Dort hatte der Schuldner - anders als hier - seine Veräußerungsabsicht verheimlicht und einem Dritten wiederholt erklärt, die Gläubigerin werde aus dem Verkauf seines Hauses nichts erhalten, wie das OLG in seiner Entscheidung als tragenden Umstand gewürdigt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 2 UF 140/96 -, Rn. 26, juris).

  • BGH, 11.03.1975 - VI ZR 231/72

    Schadensersatzpflicht - Rechtsanwalt - Dinglicher Arrest - Auftragsausführung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2020 - 13 WF 124/20
    Maßgeblich sind stets die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1975 - VI ZR 231/72 -, Rn. 12, juris; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 917 ZPO, Rn. 6 m.w.N.), und hierbei kann die Veräußerung eines Vermögensstücks als bloße Vermögensumschichtung für sich allein nicht als Arrestgrund gelten.

    Maßgeblich sind stets die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1975 - VI ZR 231/72 -, Rn. 12, juris; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 917 ZPO, Rn. 6 m.w.N.), und entgegen der Ansicht der Beschwerde kann die Veräußerung eines Vermögensstücks als bloße Vermögensumschichtung für sich allein nicht als Arrestgrund gelten.

  • RG, 31.01.1908 - II 330/07

    Schadensersatzanspruch aus § 945 Z.P.O.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2020 - 13 WF 124/20
    Ob ein Arrestgrund (§ 917 ZPO) vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl., § 917 Rn 4 m.w.N.).

    Ob ein Arrestgrund vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl., § 917 Rn 4 m.w.N.).

  • LG München I, 19.01.2023 - 31 S 2971/22

    Arrestgrund bei Auslandsaufenhatl und Immobialerinlandsvermögen

    Hiernach muss zu besorgen sein, dass - nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen, wobei die subjektive Sicht des Gläubigers unerheblich ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2020 - 13 WF 124/20; MayerBeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf 47. Edition Stand: 01.12.2022 § 917 Rn. 6: "aus objektiver Sicht eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Dritten"; vgl. kritisch Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung 3. Auflage 2017 § 39 B "Der unsichtbare Dritte in der Rechtsprechung") - ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, wobei die ungünstige Veränderung oder der Eintritt ihrer Wirkungen unmittelbar bevorstehen muss (Thomas/Putzo aaO. Rn. 1).

    Ein solcher wäre erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (Thomas/Putzo 43. Aufl. 2022 § 917 Rn. 2; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2020 - 13 WF 124/20).

  • OLG Koblenz, 04.08.2022 - 13 UF 377/22

    Arrestgrund bei drohender Veräußerung Hausgrundstück eines Schuldners

    Das ist im Fall der Veräußerung vorhandener Vermögenswerte nur dann der Fall, wenn aus der Veräußerung keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners fließen (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 1139 ; KG NJW-RR 2013, 708 ; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 42. Auflage 2021 § 917 Rn. 2 und MünchKomm-ZPO/Drescher 6. Auflage 2020 § 917 Rn. 5; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 622 ).
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