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   OLG Brandenburg, 23.10.2020 - 13 UF 177/17   

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https://dejure.org/2020,53647
OLG Brandenburg, 23.10.2020 - 13 UF 177/17 (https://dejure.org/2020,53647)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2020 - 13 UF 177/17 (https://dejure.org/2020,53647)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2020 - 13 UF 177/17 (https://dejure.org/2020,53647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • familienrecht-deutschland.de

    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit; Eheschließung eines in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten; ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Erwerbsbeeinträchtigung durch psychische Erkrankung eines Unterhaltsberechtigten Anspruch auf Zugewinn Zurechnung des Betrags eines verschwendeten Vermögens zum Endvermögen Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Erwerbsbeeinträchtigung durch psychische Erkrankung eines Unterhaltsberechtigten; Anspruch auf Zugewinn; Zurechnung des Betrags eines verschwendeten Vermögens zum Endvermögen; Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 14.10.2014 - 2 UF 91/14

    Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn unterbliebene Einzahlung in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2020 - 13 UF 177/17
    Nur wenn die sofortige Zahlung den Schuldner zur Unzeit trifft, insbesondere wenn er gezwungen wäre, bestimmte Gegenstände zu veräußern, die seine Lebens- oder Existenzgrundlage bilden, oder er zu einer im Fälligkeitszeitpunkt völlig unökonomischen Verwertungshandlung gezwungen wird, kommt eine Stundung in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II-2 UF 91/14 -, Rn. 49 - 51, juris).

    Die Stundung ist dem Ausgleichsberechtigten nämlich nur im Ausnahmefall zumutbar, da der Zugewinnausgleich auf dem Gedanken des gemeinsam erwirtschafteten Vermögensausgleichs beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II-2 UF 91/14 -, Rn. 49 - 51, juris).

  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14

    Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2020 - 13 UF 177/17
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 -, Rn. 28 - 29, juris).
  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 469/13

    Zugewinnausgleichsverfahren: Obliegenheit des schlüssigen Bestreitens einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2020 - 13 UF 177/17
    Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - juris).
  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 119/04

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts durch einen aus dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2020 - 13 UF 177/17
    Es bleibt also bei der Einschätzung des Senats, dass im Hinblick auf die Eheschließung eines in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt (vgl. BGHZ 170, 77 = FamRZ 2007, 450, 451) und auch Erkrankungen während der Ehe es typischerweise nicht sind.
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZR 141/08

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Befristung des rückständigen und laufenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2020 - 13 UF 177/17
    Das Gesetz nimmt durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (vgl. BGH FamRZ 2010, 1057, Rn. 18 m.w.N.).
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