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   OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21   

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OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21 (https://dejure.org/2021,8021)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2021 - 9 UF 29/21 (https://dejure.org/2021,8021)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. März 2021 - 9 UF 29/21 (https://dejure.org/2021,8021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung des Sorgerechts

Verfahrensgang

  • AG Bernau - 6 F 592/20
  • OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Saarbrücken, 27.06.2013 - 6 UF 96/13

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentscheidung im isolierten Verfahren bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21
    So ist ein Rechtsschutzinteresse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung im isolierten Verfahren nach § 1671 BGB bereits grundsätzlich nicht zu verneinen (OLG Saarbrücken FuR 2013, 727).

    Deshalb lässt die Rücknahme eines der gegenseitig gestellten Wideranträge zu dem Aufenthaltsbestimmungsrecht das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens nicht entfallen (OLG Saarbrücken FuR 2013, 727 Döll in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1671 BGB Rn. 17).

  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 350/16

    Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21
    Von einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen, da diese ordnungsgemäß in erster Instanz erfolgt ist und weitergehende Erkenntnisse hiervon nicht zu erwarten sind; eines gesonderten Hinweises darauf bedurfte es nicht (BGH FamRZ 2017, 1668).
  • BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Vorliegen umfänglicher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21
    Denn ein Widerruf derartiger sorgerechtlicher Erklärungen der Eltern - bezogen auf den Lebensmittelpunkt des Kindes - ist jederzeit möglich (BGH NZFam 2020, 578).
  • BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Übertragung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21
    Denn im Eilverfahren ist zudem an dem Grundsatz festzuhalten, dass ein Wechsel des Kindes möglichst zu vermeiden ist, d.h. an einer getroffenen und in tatsächlicher Hinsicht vollzogenen Entscheidung grundsätzlich festzuhalten ist (BVerfG FamRB 2011, 107; FamRZ 2007, 1626 Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1216).
  • BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirkung eines gerichtlichen Beschlusses

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21
    Vor allem die einstweilige Sicherung der Lebenskontinuität des Kindes stellt aber eine der wichtigsten Funktionen von einstweiligen Anordnungen dar (BVerfG FamRZ 2009, 676 f).
  • BVerfG, 04.02.2011 - 1 BvR 303/11

    Außervollzugsetzung einer gerichtlichen Entscheidung über die vorläufige

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21
    Denn im Eilverfahren ist zudem an dem Grundsatz festzuhalten, dass ein Wechsel des Kindes möglichst zu vermeiden ist, d.h. an einer getroffenen und in tatsächlicher Hinsicht vollzogenen Entscheidung grundsätzlich festzuhalten ist (BVerfG FamRB 2011, 107; FamRZ 2007, 1626 Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1216).
  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21
    Dies gilt unabhängig davon, dass jedenfalls nach derzeitigem Stand die Übertragung schon aus Rechtsgründen allein auf die Kindesmutter erfolgen kann, weil der Kindesvater keinen Antrag mehr auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich stellt (vgl. OLG Saarbrücken FF 2011, 326).
  • OLG Brandenburg, 15.09.2014 - 10 UF 152/14
    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21
    Denn im Eilverfahren ist zudem an dem Grundsatz festzuhalten, dass ein Wechsel des Kindes möglichst zu vermeiden ist, d.h. an einer getroffenen und in tatsächlicher Hinsicht vollzogenen Entscheidung grundsätzlich festzuhalten ist (BVerfG FamRB 2011, 107; FamRZ 2007, 1626 Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1216).
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