Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 23.07.2020 - 5 U 158/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- notar-drkotz.de
Grundbuchberichtigungsanspruch - nicht feststellbare Geschäftsunfähigkeit bei Auflassungserklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 18.09.2019 - 14 O 361/17
- OLG Brandenburg, 23.07.2020 - 5 U 158/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05
Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2020 - 5 U 158/19
Dagegen ist es nicht Aufgabe des Zeugen - auch nicht des sachverständigen Zeugen -, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderer Fachkenntnis Schlussfolgerungen aus einem bestehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem bestimmten Wissensgebiet zu vermitteln (BGH NJW 2007 S. 2122;… BGH Urteil vom 9. Oktober 2013, Az. VIII ZR 224/12 Rn. 19 f.;… Zöller-Greger ZPO 33. Aufl. Vor § 373 Rn. 1). - BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82
Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2020 - 5 U 158/19
Abzustellen ist darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich war, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Erklärende fremden Einflüssen unterlag (BGH Urteil vom 20. Juni 1984, Az.: IVa ZR 206/82). - BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 224/12
Zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2020 - 5 U 158/19
Dagegen ist es nicht Aufgabe des Zeugen - auch nicht des sachverständigen Zeugen -, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderer Fachkenntnis Schlussfolgerungen aus einem bestehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem bestimmten Wissensgebiet zu vermitteln (BGH NJW 2007 S. 2122; BGH Urteil vom 9. Oktober 2013, Az. VIII ZR 224/12 Rn. 19 f.;… Zöller-Greger ZPO 33. Aufl. Vor § 373 Rn. 1). - BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
Berufungsverfahren in Zivilsachen: Pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2020 - 5 U 158/19
Dementsprechend ist ein Tatrichter, dem die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage fehlt und der davon absehen will, von Amts wegen gemäß § 144 ZPO sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich nur gehalten, die beweisbelastete Partei auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags nach § 403 ZPO hinzuweisen (BGH Urteil vom 27. Februar 2019, Az. VIII ZR 255/17, Rn. 18, juris). - OLG Brandenburg, 06.12.2012 - 5 U 49/10
Grundstückskaufvertrag: Grundstücksverkauf durch Auktion; Umfang einer Vollmacht …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.07.2020 - 5 U 158/19
Die Klägerin trifft für das Vorliegen ihrer Geschäftsunfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast, weil die Geschäftsfähigkeit den Regelfall darstellt (Senat, Urteil vom 06. Dezember 2012, Az. 5 U 49/10 m.w.N.).
- OLG Hamm, 21.06.2021 - 22 U 52/18
Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit …
Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Juli 2020 - 5 U 158/19 -, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82 -, juris).Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Juli 2020 - 5 U 158/19 -, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 206/82 -, juris).