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   OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23   

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OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23 (https://dejure.org/2024,1909)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2024 - 6 W 117/23 (https://dejure.org/2024,1909)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Januar 2024 - 6 W 117/23 (https://dejure.org/2024,1909)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.04.2007 - II ZB 10/06

    Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
    Dabei bezieht sich das Erfordernis der Glaubhaftmachung sowohl auf die Entstehung der Kosten als auch auf deren Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (s. etwa BGH, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187, 2188 m.w.N.).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
    Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren, dass er glaubhaft gemacht ist, also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Ansatzes gegeben sind (allg. zu dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Grad der richterlichen Überzeugungsbildung s. BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03, BKR 2003, 900, 901).
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
    Notwendig sind dann alle Kosten, ohne die die zweckentsprechende Maßnahme nicht getroffen werden könnte (s. etwa BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734, Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
    Die Vorschrift bildet die Grundlage des Anspruchs des Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber auf Erstattung der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer: Soweit der Rechtsanwalt diese zu entrichten hat, hat er seinem Auftraggeber die angefallene Steuer als Auslage in Rechnung zu stellen und umfasst der prozessuale Kostenerstattungsanspruch dieses Auftraggebers gegen den unterlegenen Gegner die Umsatzsteuer, und zwar gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ohne dass es einer Prüfung der Notwendigkeit dieser Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2011 - XII ZB 458/10, BeckRS 2011, 27187, Rn. 35).
  • BGH, 30.03.2021 - XI ZB 3/18

    Richtigkeit eines Verkausprospekts zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
    Weiterer Ermittlungen zum liechtensteinischen Recht bedurfte es gemäß § 293 ZPO nicht, da sich die Vorschriften des MWSTG als Normen einer deutschsprachigen Rechtsordnung sprachlich ohne weiteres erschließen, dessen die Bezugsteuer betreffenden Regelungen der Systematik nach mit den Vorschriften der § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 UStG vergleichbar sind und umstrittene Auslegungsfragen nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - XI ZB 3/18, NJW-RR 2021, 916, Rn. 63).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZB 5/05

    Erstattung von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts bei Wahrnehmung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
    Für diese Konstellationen entspricht es herrschender Auffassung, dass der Kostenerstattungsanspruch zwar grundsätzlich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Kosten eines deutschen Prozessbevollmächtigten beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2005 - VI ZB 5/05, NJW-RR 2005, 1732, 1733), die im Ausland angefallene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer jedoch selbst über den deutschen Steuersatz hinaus beansprucht werden kann, wenn der Erstattungsberechtigte auch bei Beauftragung eines deutschen Anwalts eine entsprechende Steuer in seinem Heimatland zu entrichten gehabt hätte (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.03.2004 - 11 W 2889/02, NJW-RR 2004, 1508; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007 - 8 W 202/07, juris, Rn. 17; s. auch OLG München, Beschluss vom 16.02.2011 - 11 W 224/11, NJW-RR 2011, 1207, 1208).
  • OLG Jena, 11.07.2011 - 9 W 303/11

    Kostenfestsetzung, Umsatzsteuer, Rechtsanwaltsvergütung, nicht eu-ausländischer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
    Tut er es dennoch, begründet sich hieraus kein Erstattungsanspruch des Auftraggebers gegen den unterlegenen Gegner, weil die Steuer in diesem Fall nicht zu den gesetzlichen Auslagen des Rechtsanwalts im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO zählt und sie nach dem Vorstehenden auch nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist (s. etwa OLG Jena, Beschluss vom 11.07.2011 - 9 W 303/11, BeckRS 2011, 147876, Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts; Umfang

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
    Für diese Konstellationen entspricht es herrschender Auffassung, dass der Kostenerstattungsanspruch zwar grundsätzlich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Kosten eines deutschen Prozessbevollmächtigten beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2005 - VI ZB 5/05, NJW-RR 2005, 1732, 1733), die im Ausland angefallene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer jedoch selbst über den deutschen Steuersatz hinaus beansprucht werden kann, wenn der Erstattungsberechtigte auch bei Beauftragung eines deutschen Anwalts eine entsprechende Steuer in seinem Heimatland zu entrichten gehabt hätte (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.03.2004 - 11 W 2889/02, NJW-RR 2004, 1508; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007 - 8 W 202/07, juris, Rn. 17; s. auch OLG München, Beschluss vom 16.02.2011 - 11 W 224/11, NJW-RR 2011, 1207, 1208).
  • OLG München, 11.03.2004 - 11 W 2889/02

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts einer ausländischen Partei; Grundsatz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
    Für diese Konstellationen entspricht es herrschender Auffassung, dass der Kostenerstattungsanspruch zwar grundsätzlich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Kosten eines deutschen Prozessbevollmächtigten beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2005 - VI ZB 5/05, NJW-RR 2005, 1732, 1733), die im Ausland angefallene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer jedoch selbst über den deutschen Steuersatz hinaus beansprucht werden kann, wenn der Erstattungsberechtigte auch bei Beauftragung eines deutschen Anwalts eine entsprechende Steuer in seinem Heimatland zu entrichten gehabt hätte (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.03.2004 - 11 W 2889/02, NJW-RR 2004, 1508; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2007 - 8 W 202/07, juris, Rn. 17; s. auch OLG München, Beschluss vom 16.02.2011 - 11 W 224/11, NJW-RR 2011, 1207, 1208).
  • OLG Celle, 25.04.2008 - 2 W 39/08

    Zulässigkeit der Berechnung von Rechtsanwaltskosten anhand der jeweils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 6 W 117/23
    Eine andere Beurteilung des vorliegenden Streitfalls rechtfertigt sich selbst nach der Gegenauffassung nicht, die es für durchgreifend bedenklich hält, für die Berücksichtigung der Umsatzsteuer nicht auf die fiktive Rechtslage bei der Beauftragung eines inländischen Anwalts abzustellen, sondern über den Gesamtbetrag der fiktiven Kosten eines inländischen Anwalts hinaus eine tatsächlich angefallene und auf eine ungleich höhere Vergütung berechnete Mehrwertsteuer zusätzlich zu erstatten (so - allerdings nicht tragend - OLG Celle, Beschluss vom 25.04.2008 - 2 W 39/08, BeckRS 2008, 8860; dem im Ergebnis folgend, aber ebenfalls nicht tragend: OLG Naumburg, Beschluss 18.09.2013 - 2 W 51/12, GRUR-RS 2013, 22093).
  • OLG München, 16.02.2011 - 11 W 224/11

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts einer

  • OLG Naumburg, 18.09.2013 - 2 W 51/12

    Consulente in marchi - Markenrechtsstreit: Erstattungsfähigkeit der Kosten der

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2022 - 13 W 31/22

    Kostenlast bei Rücknahme einer verfrühten Klage

  • OLG Brandenburg, 12.07.2023 - 11 U 298/22
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