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   OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19   

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OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19 (https://dejure.org/2020,22915)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.07.2020 - 11 U 151/19 (https://dejure.org/2020,22915)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 11 U 151/19 (https://dejure.org/2020,22915)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Wenn die eigene Versicherung einem nicht glaubt - Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Diebstahls im Versicherungsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Nachweis eines Diebstahls

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an den Nachweis eines Diebstahls im Versicherungsrecht

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Diebstahls im Versicherungsrecht

  • datev.de (Kurzinformation)

    Erleichterungen beim Nachweis eines Diebstahls im Versicherungsrecht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 171/13

    Deckungsklage gegen eine Firmen-Inhaltsversicherung: Anforderungen an den

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19
    Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13 -, juris Rn. 13).

    Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

    Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

    Der Versicherungsnehmer genügt deshalb seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

    Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O., R n. 22).

    Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

    Nur, wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.; Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 233/05 -, juris Rn. 13).

    Ist dem Versicherungsnehmer der Beweis des äußeren Bildes gelungen, so ist es Sache des Versicherers zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13 -, juris Rn. 14).

    Für diesen Gegenbeweis ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die nicht mit hinreichender, sondern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 15.01.1997 - 20 U 199/96

    Äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls; Begriff der groben Fahrlässigkeit in der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19
    Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.1997 - 20 U 199/96 -, juris Rn. 23).

    Diese muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.1997, a. a. O.).

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 77/08

    Erörterung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2009 - II ZR 77/08 -, juris Rn. 4).
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05

    Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen, dass und nicht wie ein

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19
    Nur, wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015, a. a. O.; Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 233/05 -, juris Rn. 13).
  • OLG Hamm, 02.12.2016 - 20 U 16/15

    Einbruch mit Vandalismus oder vorgetäuschter Versicherungsfall?

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19
    Wenn die Spurenlage z. B. nach sachverständiger Untersuchung und Einschätzung mit dem behaupteten Geschehen nicht in Einklang gebracht werden kann, kann dies für eine Vortäuschung des Einbruchdiebstahls sprechen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2016 - I-20 U 16/15 -, juris Rn. 115).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2009 - 7 U 32/09

    Hausratversicherung: Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchs bei fehlenden

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19
    Bleibt bei einem Einbruchdiebstahl die konkrete Art des Eindringens unklar, kann der Beweis des äußeren Bildes auch dadurch geführt werden, dass bei mehreren in Betracht kommenden Tatmodalitäten die nicht versicherten Möglichkeiten ausgeschlossen werden oder so unwahrscheinlich sind, dass sich daraus im Gegenschluss die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines versicherten Diebstahls ergibt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 09.06.2015 - 6 U 140/13 -, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.06.2009 - 7 U 32/09 -, juris Rn. 18).
  • BGH, 08.12.1993 - IV ZR 233/92

    Begriff des Einsteigens

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19
    "Einsteigen" erfordert, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang zu seiner Beute verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1993 - IV ZR 233/92 -, juris Rn. 10; Urteil vom 12.06.1985 - IVa ZR 17/84 -, juris Rn. 9).
  • KG, 03.04.2018 - 6 U 131/16

    Hauratversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19
    Geht es um den sogenannten Einsteigediebstahl, so ist der Nachweis von Spuren erforderlich, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang zu seiner Beute verschafft hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2018 - 6 U 131/16 -, juris Rn. 9).
  • BGH, 12.06.1985 - IVa ZR 17/84

    Risikoausschluß bei Entwendung von Schlüsseln durch Angestellte während der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19
    "Einsteigen" erfordert, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang zu seiner Beute verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1993 - IV ZR 233/92 -, juris Rn. 10; Urteil vom 12.06.1985 - IVa ZR 17/84 -, juris Rn. 9).
  • KG, 09.06.2015 - 6 U 140/13

    Hausratversicherung: Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 151/19
    Bleibt bei einem Einbruchdiebstahl die konkrete Art des Eindringens unklar, kann der Beweis des äußeren Bildes auch dadurch geführt werden, dass bei mehreren in Betracht kommenden Tatmodalitäten die nicht versicherten Möglichkeiten ausgeschlossen werden oder so unwahrscheinlich sind, dass sich daraus im Gegenschluss die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines versicherten Diebstahls ergibt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 09.06.2015 - 6 U 140/13 -, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.06.2009 - 7 U 32/09 -, juris Rn. 18).
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