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   OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21   

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OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21 (https://dejure.org/2021,53053)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.12.2021 - 2 W 183/21 (https://dejure.org/2021,53053)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - 2 W 183/21 (https://dejure.org/2021,53053)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GvKostG-KV Nr. 207; GvKostG-KV Nr. 208; § 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO
    Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft; Keine Abrechnungsfähigkeit einer weiteren ermäßigten Gebühr

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    Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft Keine Abrechnungsfähigkeit einer weiteren ermäßigten Gebühr

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 13.07.2020 - 4 W 37/20
    Auszug aus OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21
    Die Entscheidung, die sich den Ausführungen des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle in seinem Beschluss vom 13. Juli 2020 (Az.: 4 W 37/20) ohne inhaltliche Auseinandersetzung anschließt, beruht nach Auffassung des Senats auf einem unzutreffenden Verständnis der Gesetzesbegründung, zumal wesentliche Aspekte der Gesetzesgenese außer Betracht bleiben (vgl. zur Kritik an der Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle auch Richter/Zuhn, Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 194, 200).

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach den Nr. 207 und 208 KV GvKostG auch für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf (verneinend: LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az.: 9 T 18/21, zitiert nach juris = DGVZ 2021, 94ff.; Richter/Zuhn, Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 194ff.; NK-GK/Kawell, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GvKostG Nr. 207-208 Rn. 19; Eggers, in: Schröder-Kay/Gerlach/Eggers, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 14. Auflage, Nrn 207, 208 II Rn. 26; bejahend: OLG Celle (4. Zivilsenat), Beschluss vom 13. Juli 2020, Az.: 4 W 37/20 = DGVZ 2020, 208; LG Krefeld DGVZ 2021, 93f. und nachfolgend OLG Düsseldorf, Az.: I-10 W 90/20; Mroß, Gebühr für Gütliche Erledigung bei Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 118f.; ders. Anmerkung zu LG Osnabrück, a.a.O., DGVZ 2021, 96; Forbiger, in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 50. Auflage, GvKostG KV 208 Rn. 3 unter Hinweis auf LG Kassel DGVZ 2019, 44).

  • OLG Koblenz, 16.07.2010 - 1 Ws 189/10

    Kosten des Ermittlungsverfahrens: Prüfungskompetenz des Erinnerungsgerichts und

    Auszug aus OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21
    Das gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht prüft die Entscheidung mithin nur auf Rechtsfehler nach (siehe OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10 -, Rn. 15, juris; siehe ferner NK-GK/Volpert, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, § 66 GKG Rn. 119).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 W 90/20
    Auszug aus OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21
    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach den Nr. 207 und 208 KV GvKostG auch für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf (verneinend: LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az.: 9 T 18/21, zitiert nach juris = DGVZ 2021, 94ff.; Richter/Zuhn, Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 194ff.; NK-GK/Kawell, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GvKostG Nr. 207-208 Rn. 19; Eggers, in: Schröder-Kay/Gerlach/Eggers, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 14. Auflage, Nrn 207, 208 II Rn. 26; bejahend: OLG Celle (4. Zivilsenat), Beschluss vom 13. Juli 2020, Az.: 4 W 37/20 = DGVZ 2020, 208; LG Krefeld DGVZ 2021, 93f. und nachfolgend OLG Düsseldorf, Az.: I-10 W 90/20; Mroß, Gebühr für Gütliche Erledigung bei Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 118f.; ders. Anmerkung zu LG Osnabrück, a.a.O., DGVZ 2021, 96; Forbiger, in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 50. Auflage, GvKostG KV 208 Rn. 3 unter Hinweis auf LG Kassel DGVZ 2019, 44).
  • LG Krefeld, 31.08.2020 - 7 T 75/20
    Auszug aus OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21
    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach den Nr. 207 und 208 KV GvKostG auch für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf (verneinend: LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az.: 9 T 18/21, zitiert nach juris = DGVZ 2021, 94ff.; Richter/Zuhn, Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 194ff.; NK-GK/Kawell, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GvKostG Nr. 207-208 Rn. 19; Eggers, in: Schröder-Kay/Gerlach/Eggers, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 14. Auflage, Nrn 207, 208 II Rn. 26; bejahend: OLG Celle (4. Zivilsenat), Beschluss vom 13. Juli 2020, Az.: 4 W 37/20 = DGVZ 2020, 208; LG Krefeld DGVZ 2021, 93f. und nachfolgend OLG Düsseldorf, Az.: I-10 W 90/20; Mroß, Gebühr für Gütliche Erledigung bei Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 118f.; ders. Anmerkung zu LG Osnabrück, a.a.O., DGVZ 2021, 96; Forbiger, in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 50. Auflage, GvKostG KV 208 Rn. 3 unter Hinweis auf LG Kassel DGVZ 2019, 44).
  • OLG Oldenburg, 25.01.2019 - 2 W 59/18

    Berechtigung Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21
    Ob damit von einer Auftragsfiktion gesprochen werden kann (so NK-GK/Kawell, gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GvKostG Nr. 207-208 Rn. 1 unter Hinweis auf OLG Oldenburg DGVZ 2019, 86), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • LG Osnabrück, 16.02.2021 - 9 T 18/21
    Auszug aus OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21
    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach den Nr. 207 und 208 KV GvKostG auch für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf (verneinend: LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az.: 9 T 18/21, zitiert nach juris = DGVZ 2021, 94ff.; Richter/Zuhn, Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 194ff.; NK-GK/Kawell, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GvKostG Nr. 207-208 Rn. 19; Eggers, in: Schröder-Kay/Gerlach/Eggers, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 14. Auflage, Nrn 207, 208 II Rn. 26; bejahend: OLG Celle (4. Zivilsenat), Beschluss vom 13. Juli 2020, Az.: 4 W 37/20 = DGVZ 2020, 208; LG Krefeld DGVZ 2021, 93f. und nachfolgend OLG Düsseldorf, Az.: I-10 W 90/20; Mroß, Gebühr für Gütliche Erledigung bei Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 118f.; ders. Anmerkung zu LG Osnabrück, a.a.O., DGVZ 2021, 96; Forbiger, in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 50. Auflage, GvKostG KV 208 Rn. 3 unter Hinweis auf LG Kassel DGVZ 2019, 44).
  • AG Prenzlau, 27.02.2020 - 6 M 447/19
    Auszug aus OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21
    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach den Nr. 207 und 208 KV GvKostG auch für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf (verneinend: LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az.: 9 T 18/21, zitiert nach juris = DGVZ 2021, 94ff.; Richter/Zuhn, Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 194ff.; NK-GK/Kawell, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GvKostG Nr. 207-208 Rn. 19; Eggers, in: Schröder-Kay/Gerlach/Eggers, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 14. Auflage, Nrn 207, 208 II Rn. 26; bejahend: OLG Celle (4. Zivilsenat), Beschluss vom 13. Juli 2020, Az.: 4 W 37/20 = DGVZ 2020, 208; LG Krefeld DGVZ 2021, 93f. und nachfolgend OLG Düsseldorf, Az.: I-10 W 90/20; Mroß, Gebühr für Gütliche Erledigung bei Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 118f.; ders. Anmerkung zu LG Osnabrück, a.a.O., DGVZ 2021, 96; Forbiger, in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 50. Auflage, GvKostG KV 208 Rn. 3 unter Hinweis auf LG Kassel DGVZ 2019, 44).
  • AG Werl, 24.01.2024 - 9 M 347/23
    Dezember 2021 - 2 W 183/21 -, juris.

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach den Nr. 207 und 208 KV GvKostG auch für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 2 W 183/21 -, Rn. 3 m. w. N. -juris.

    Infolgedessen liegt ein neuer Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft erst dann vor, wenn ein Verhaftungsauftrag nach Ablauf der Frist erteilt wird, der insoweit gesondert Gebühren und Auslagen entstehen lässt (siehe NKGK/Kawell, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 3 GvKostG Rn. 52), vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 2 W 183/21 -, Rn. 15 - 17, juris.

  • OLG Jena, 21.07.2021 - 2 W 244/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags zum

    Hierin liegt der Unterschied zu der Fallgestaltung, welche der Entscheidung des Senates vom 03.07.2019 zu Grunde lag (Az. 2 W 183/21) Denn in jenem Fall wäre nach dem zeitlichen Ablauf im Falle der Eintragung offen geblieben, wie das Rumpfgeschäftsjahr zeitlich liegt.
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