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   OLG Celle, 17.07.2017 - 11 U 66/17   

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https://dejure.org/2017,27347
OLG Celle, 17.07.2017 - 11 U 66/17 (https://dejure.org/2017,27347)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.07.2017 - 11 U 66/17 (https://dejure.org/2017,27347)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Juli 2017 - 11 U 66/17 (https://dejure.org/2017,27347)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 141
    Schlüssigkeit der Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Anlageberatung bei eingeräumten Erinnerungslücken des Anlegers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schlüssigkeit der Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Anlageberatung bei eingeräumten Erinnerungslücken des Anlegers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 141
    Schadensersatz bei Kapitalanlageberatung: Wahrheitsgebot im Zivilprozess; Schlüssigkeit des Vortrags bei Erinnerungslücken des Anlegers

  • rechtsportal.de

    ZPO § 138 Abs. 1 ; ZPO § 141
    Schlüssigkeit der Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Anlageberatung bei eingeräumten Erinnerungslücken des Anlegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Lüneburg - 5 O 313/16
  • OLG Celle, 17.07.2017 - 11 U 66/17

Papierfundstellen

  • NZG 2018, 948
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2017 - 11 U 66/17
    Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden - gerade im Bereich der Aufklärungs- und Beratungspflichten - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; dem Kläger obliegt sodann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

    Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit dem dem Anleger obliegenden Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 389/12

    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2017 - 11 U 66/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine ordnungsgemäße Anlageberatung auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, juris Rn. 32).

    Indes ist die bloße Übergabe nicht ausreichend, vielmehr muss der Prospekt dem Anlageinteressenten auch so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24 April 2014 - III ZR 389/12, juris Rn. 9).

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 84/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des bankexternen Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2017 - 11 U 66/17
    Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden - gerade im Bereich der Aufklärungs- und Beratungspflichten - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; dem Kläger obliegt sodann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

    Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit dem dem Anleger obliegenden Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2017 - 11 U 66/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine ordnungsgemäße Anlageberatung auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, juris Rn. 32).
  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 145/06

    Aufklärungspflichten eines Anlagervermittlers bei Vermittlung eines in Form einer

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2017 - 11 U 66/17
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2007 (III ZR 145/06, juris Rn. 9) lediglich ausgeführt, dass eine Übergabe jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen ausreichend ist.
  • OLG Celle, 26.01.2017 - 11 U 96/16

    Anlageberatungsgesellschaft: Vermutungen zum Beratungsablauf; Bestreiten der

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2017 - 11 U 66/17
    In Bezug auf Letzteres bedeutet dies, dass er darlegt, dass der Prospekt eine diesbezügliche Risikoaufklärung nicht enthält oder aber, dass er den - eine Aufklärung beinhaltenden - Prospekt nicht oder nicht so rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten hat, dass er dessen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. zu der Zeitspanne zwischen Prospektübergabe und Zeichnung etwa Urteil vom 26. Januar 2017 - 11 U 96/16, juris Rn. 39).
  • BGH, 10.01.2017 - XI ZR 365/14

    Rückabwicklungsprozess wegen Bankenhaftung aus fehlerhafter

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2017 - 11 U 66/17
    Ebenso, wie dem Beratungsunternehmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, ist auch dem Anleger ein Vortrag "ins Blaue hinein" nicht gestattet (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für die Annahme eines "Ausforschungsbeweises": BGH; Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, juris Rn. 16, 17).
  • OLG Celle, 22.09.2016 - 11 U 13/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zeitpunkts der Aushändigung des

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2017 - 11 U 66/17
    Hinsichtlich dieser sekundären Darlegungslast entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Beratungsunternehmen das Vorbringen des klägerischen Anlegers zu den Einzelheiten der Prospektübergabe nicht mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten darf (vgl. dazu z. B. Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 11 U 13/16, juris Rn. 27 ff.).
  • OLG Celle, 28.08.2017 - 11 W 31/17

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer Partei in der

    Das entspricht der ständigen (jüngeren) Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 11 U 164/16, juris Rn. 35 ff. sowie vom 17. Juli 2017 - 11 U 66/17, juris Rn. 4 ff., insbesondere 13 f.).
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