Rechtsprechung
OLG Celle, 28.05.1980 - 1 U 32/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1981, 684
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 12 U 15/02
Eintrittspflicht der Kfz-Kaskoversicherung: Beweisfälligkeit für eine Kausalität …
Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684). - OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 218/08
Anspruch aus Teilkasko-Versicherung nach Kfz-Diebstahl: Beweispflicht für …
Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684). - OLG Frankfurt, 04.05.1994 - 7 U 133/92
Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb einer Kleinbahn - Unfall mit Kindern
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Karlsruhe, 21.01.2002 - 12 W 33/01
Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren für eine Deckungsklage gegen die …
Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684). - OLG Brandenburg, 10.08.1998 - 13 W 5/98
Darlegungs- und Beweislast bei Kfz-Diebstahl in der Kfz-Kaskoversicherung
Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluß des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH, VersR 1981, 684, 685).