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   OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - VI-3 Kart 90/13 (V)   

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https://dejure.org/2014,39410
OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - VI-3 Kart 90/13 (V) (https://dejure.org/2014,39410)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2014 - VI-3 Kart 90/13 (V) (https://dejure.org/2014,39410)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 2014 - VI-3 Kart 90/13 (V) (https://dejure.org/2014,39410)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Überprüfung der Anforderung von Daten durch die Regulierungsbehörde

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Kein Recht der Regulierungsbehörde zur Erhebung von überflüssigen Daten [nur Leitsätze]

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung der Anforderung von Daten durch die Regulierungsbehörde

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Überprüfung der Anforderung von Daten durch die Regulierungsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Subjektiver Abwehranspruch eines über das erforderliche Maß hinaus in Anspruch genommenen Netzbetreibers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Subjektiver Abwehranspruch eines über das erforderliche Maß hinaus in Anspruch genommenen Netzbetreibers

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 3 Kart 90/13
    Die Ansicht, dass § 27 ARegV dem einzelnen Netzbetreiber keinen Anspruch auf Erweiterung der Datenerhebung gewährt, steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Auskunftsverlangen im Bereich des EnWG in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06 Rn. 42 f. Auskunftsverlangen I zu §§ 69 Abs. 1 S. 1, 112a EnWG, die auf die Auskunftsverpflichtung nach § 27 Abs. 1 S. 2 ARegV insoweit übertragbar sein dürfte).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf das besondere Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 69 EnWG eine Entscheidung in der Hauptsache bejaht, weil dieses den einzigen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildete und mit dem Ersuchen kein weiterer Eingriff durch die Bundesnetzagentur vorbereitet werden sollte, sondern die erbetenen Informationen der Vorbereitung des der Bundesregierung vorzulegenden Berichts zur Einführung der Anreizregulierung dienen sollten (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06 Rn. 13 Auskunftsverlangen I).

  • BGH, 11.11.2008 - EnVR 1/08

    citiworks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 3 Kart 90/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Beschluss in der Hauptsache vor, wenn er sich nicht in der Entscheidung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpft, sondern das Verfahren, bliebe er unangefochten, ganz oder teilweise zum Abschluss brächte (BGH, Beschlüsse vom 06.11.2012, EnVZ 21/12 Rn. 7 Auskunftsverlangen II; vom 11.11.2008, EnVR 1/08 Rn. 8 citiworks und vom 03.03.2009, EnVZ 52/08, Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2006 - 3 Kart 152/06

    Erteilung von Auskünften an die Bundesnetzagentur durch Betreiber des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 3 Kart 90/13
    Danach ist es grundsätzlich Sache der Bundesnetzagentur zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist (so auch bereits Senat, Beschluss vom 28. Juni 2006, VI-3 Kart 152/06).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16

    Regelungscharakter der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 22.04.2016

    Die Klärung der mit der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Festlegung aufgeworfenen Fragen bringt das von der Regulierungsbehörde geführte Verfahren über die eigentliche regulierungsrechtliche Entscheidung über die für den einzelnen Netzbetreiber geltenden Erlösobergrenzen weder ganz noch teilweise zum Abschluss (vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.11.2012, EnVZ 21/12 Rn. 7 Auskunftsverlangen II, so auch bereits Senat, Beschluss vom 05.11.2014, VI-3 Kart 90/13 (V), Rn. 50 ff. zur Datenerhebung für das Qualitätselement).
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