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   OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21   

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OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21 (https://dejure.org/2022,22808)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.08.2022 - 3 Kart 105/21 (https://dejure.org/2022,22808)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. August 2022 - 3 Kart 105/21 (https://dejure.org/2022,22808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
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  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf abzielen, die für den Energietransport notwendigen Anlagen(-teile) des Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes gegen äußere, namentlich terroristische Angriffe abzusichern, können als ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Qualifizierung von Objektschutzmaßnahmen als Umstrukturierungsinvestition Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit Absicherung der für den Energietransport notwendigen Anlagen(-teile) des ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2017 - 3 Kart 60/16

    Begriff der Umstrukturierungsmaßnahme i.S. von § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21
    Daher können auch Investitionen in die Sekundärtechnik darunterfallen, weil die eigentliche Netzinfrastruktur nicht ohne die notwendige Sekundärtechnik betrieben werden kann (Senat, Beschl. v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 36 ff.; v. 24.03.2021 - VI-3 Kart 221/20 [V], unter B. II. 1.2. m.w.N. [n.v.]).

    Dies begründet einen hinreichenden Zusammenhang zur Funktion der Umspannwerke und damit zur Transportaufgabe (vgl. auch Senat, Beschl. v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 36 ff., 49 ff. bezogen auf den Aufbau eines Prozessdatennetzes für das Übertragungsnetz).

    Ziel dieser Regelung soll es unter anderem sein, Investitionsanreize für die notwendigen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze zu schaffen (Senat, Beschl. v. 11.04.2011 - VI-3 Kart 276/09 [V], Juris Rn. 61; v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 41; Hansen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 23 ARegV Rn. 1 f.; Lüdtke-Handjery/Paust/Weyer, in: Holznagel/Schütz, a.a.O., § 23 ARegV Rn. 40).

    Um eine klare Abgrenzung zu ermöglichen, müssen die Wirkungen der Investition nicht nur unbedeutend über diejenigen Wirkungen hinausgehen, die mit dem Austausch einer vorhandenen Komponente zwangsläufig verbunden sind; ihnen muss eine gewisse eigenständige Bedeutung zukommen, was in bestimmten Fällen eine wertende Betrachtung erfordern kann, in die alle für den Einzelfall relevanten Umstände einzufließen haben (BGH, a.a.O., Rn. 32 f. - 50Hertz Transmission GmbH; Senat, Beschl. v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 44).

    Technische Verbesserungen, die mit einer Ersatzbeschaffung im Hinblick auf den weiterentwickelten Stand der Technik notwendigerweise verbunden sind, reichen jedenfalls nicht aus, um eine Umstrukturierungsmaßnahme zu bejahen (BGH, a.a.O., Rn. 43 ff. - 50Hertz Transmission GmbH; BGH, a.a.O., Rn. 25 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH; Senat, Beschl. v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 44, 51).

    "Stabil" ist ein Gesamtsystem nach dem allgemeinen Sprachverständnis, wenn es bei einer äußeren Störung dieser entgegenwirken kann und danach wieder in seinen Gleichgewichtszustand zurückfindet (Senat, Beschl. v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 61 f.).

    Dieses Vorgehen entspricht der bisherigen Senatsübung (Senat, Beschl. v. 14.01.2015 - VI-3 Kart 70/13 [V], Juris Rn. 18; v. 12.07.2017 - VI-3 Kart 163/15 [V], Juris Rn. 32 f., 69; v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 31 f., 56; vgl. auch BeckOK EnWG/van Rossum, a.a.O., § 83 Rn. 30 ff.; BeckOK VwGO/Decker, 60. Ed. 01.01.2022, § 113 Rn. 73 f. m.w.N.).

    Den Maßstab für die Bestimmung des Gegenstandswerts bildete dabei die im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung mit und ohne Genehmigung der streitgegenständlichen Teilmaßnahme zu ermittelnde Verbesserung der Erlössituation (vgl. Senat, Beschl. v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 65).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - 3 Kart 221/20

    Beschwerde gegen die Versagung einer beantragten Genehmigung für eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21
    Vielmehr müssen auch diese entweder zu einer Erweiterung des Netzes oder zu einer nicht unbedeutenden Veränderung sonstiger für den Betrieb des Netzes erheblicher Parameter führen (so für Neubeschaffungen Senat, Beschl. v. 24.03.2021 - VI-3 Kart 221/20 [V], unter B. II. 1.1. [n.v.]).

    Dazu zählen etwa qualitative Verbesserungen der Netzbeschaffenheit, der Verfügbarkeit oder sonstiger Aspekte der Versorgungssicherheit (BGH, a.a.O., Rn. 26 f., 32 f. m.w.N. - Umstrukturierungsmaßnahme; Senat, Beschl. v. 24.03.2021 - VI-3 Kart 221/20 [V], unter B. II. 1. vor 1.1. [n.v.]).

    Gemeinsames und maßgebliches Merkmal aller benannten Parameter ist dabei nach der Rechtsprechung des Senats das Bestehen eines funktionalen Bezugs zur Transportfunktion des Netzes (Senat, Beschl. v. 30.09.2020 - VI-3 Kart 706/19 [V], BeckRS 2020, 51385 Rn. 19 f., 27; v. 24.03.2021 - VI-3 Kart 221/20 [V], unter B. II. 1.2. [n.v.]).

    Daher können auch Investitionen in die Sekundärtechnik darunterfallen, weil die eigentliche Netzinfrastruktur nicht ohne die notwendige Sekundärtechnik betrieben werden kann (Senat, Beschl. v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 36 ff.; v. 24.03.2021 - VI-3 Kart 221/20 [V], unter B. II. 1.2. m.w.N. [n.v.]).

    (dd) Der nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche funktionale Bezug der Investitionsmaßnahme zur Transportaufgabe bzw. Transportfunktion des Netzes (Senat, Beschl. v. 30.09.2020 - VI-3 Kart 706/19 [V], BeckRS 2020, 51385 Rn. 19 f.; v. 24.03.2021 - VI-3 Kart 221/20 [V], unter B. II. 1.2. [n.v.]) besteht bei der streitgegenständlichen Teilmaßnahme darin, dass durch die hiervon umfassten (Schutz-)Maßnahmen die Resilienz der Umspannwerke als für die Gewährleistung einer sicheren und unterbrechungsfreien Stromversorgung wesentlicher Netzkomponenten gegenüber äußeren Angriffen erhöht wird.

    Soweit der Senat in seinen jüngeren Entscheidungen die Genehmigungsfähigkeit einer Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition vom Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit der Funktionalität des Netzes abhängig gemacht hat, der nur bei Betroffenheit von Netzkomponenten gegeben sei, die einen funktionalen Bezug zur Transportaufgabe aufwiesen (vgl. Senat, Beschl. v. 24.03.2021 - VI-3 Kart 221/20 [V], unter B. II. 1.2. [n.v.] zu einer Abgasreinigungsanlage für eine Verdichterstation; ferner Senat, Beschl. v. 30.09.2020 - VI-3 Kart 706/19 [V], BeckRS 2020, 51385 Rn. 19 f. zur Verlängerung einer 380-kV-Freileitung bis zum Standort des Kunden nebst Zubau eines 380/30-kV-Transformators und eines 380-kV-Schaltfelds), steht diese Rechtsprechung der Einstufung der streitgegenständlichen Teilmaßnahme als Umstrukturierungsinvestition im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht entgegen.

    Dies wird insbesondere bei Rückwirkungen aus Netzen Dritter auf die Netzsituation des Antragstellers, aber auch bei Änderungen technischer Standards angenommen (Senat, Beschl. v. 24.03.2021 - VI-3 Kart 221/20 [V], unter B. II. 3.1. [n.v.]; Lüdtke-Handjery/Paust/Weyer, in: Holznagel/Schütz, a.a.O., § 23 ARegV Rn. 83).

  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 10/15

    Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Übertragungsnetzbetreiber für den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21
    Die für die Beurteilung des Streitfalls relevanten Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind von diesen Änderungen indes nicht betroffen gewesen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - EnVR 18/12, Juris Rn. 9 f.; v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 13 f.).

    aa) Eine Investitionsmaßnahme ist als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - EnVR 18/12, Juris Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH; v. 12.04.2016 - EnVR 3/15, Juris Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH; v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 15).

    Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 ARegV schließt ihre Einbeziehung in die Investitionsmaßnahme nicht aus, weil sich ihm nichts dafür entnehmen lässt, dass von der Vorschrift nur für den Betrieb in störungsfreien Zeiten notwendige Maßnahmen erfasst werden sollen (BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 19, 31; vorgehend Senat, Beschl. v. 14.01.2015 - VI-3 Kart 70/13 [V], Juris Rn. 24 ff.).

    Den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 9 ARegV genannten Regelbeispielen kommt die Funktion zu, den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu veranschaulichen und die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen zu vereinfachen (BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 15; BGH, a.a.O., Rn. 13 m.w.N. - Umstrukturierungsmaßnahme).

    Dementsprechend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Beschaffung und Installation von Reservebetriebsmitteln, etwa eines zweiten 150/380-kV-Transformators in einem Umspannwerk, als genehmigungsfähige Umstrukturierungsinvestition im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 ARegV anzusehen sein kann, obgleich das Reservebetriebsmittel für die Netzanbindung und den Netzbetrieb in störungsfreien Zeiten nicht erforderlich ist, sondern mit ihm lediglich ein Ausfall des originären Betriebsmittels im Wartungs- oder Störungsfall überbrückt werden soll (BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 12 ff., 29 ff.; vorgehend Senat, Beschl. v. 14.01.2015 - VI-3 Kart 70/13 [V], Juris Rn. 17 ff.).

    Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Teilmaßnahme um eine in technischer Hinsicht für den regulären Betrieb nicht erforderliche Maßnahme zur Schadensverhütung bzw. -minderung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wie ausgeführt (s.o. B. II. 2. c) dd) (1)) - im Grundsatz ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV umfasst ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 19, 31).

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2015 - 3 Kart 70/13

    Genehmigung von Investitionsmaßnahmen durch die Bundesnetzagentur im Zusammenhang

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21
    Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 ARegV schließt ihre Einbeziehung in die Investitionsmaßnahme nicht aus, weil sich ihm nichts dafür entnehmen lässt, dass von der Vorschrift nur für den Betrieb in störungsfreien Zeiten notwendige Maßnahmen erfasst werden sollen (BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 19, 31; vorgehend Senat, Beschl. v. 14.01.2015 - VI-3 Kart 70/13 [V], Juris Rn. 24 ff.).

    Dementsprechend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Beschaffung und Installation von Reservebetriebsmitteln, etwa eines zweiten 150/380-kV-Transformators in einem Umspannwerk, als genehmigungsfähige Umstrukturierungsinvestition im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 ARegV anzusehen sein kann, obgleich das Reservebetriebsmittel für die Netzanbindung und den Netzbetrieb in störungsfreien Zeiten nicht erforderlich ist, sondern mit ihm lediglich ein Ausfall des originären Betriebsmittels im Wartungs- oder Störungsfall überbrückt werden soll (BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 12 ff., 29 ff.; vorgehend Senat, Beschl. v. 14.01.2015 - VI-3 Kart 70/13 [V], Juris Rn. 17 ff.).

    Dieses Vorgehen entspricht der bisherigen Senatsübung (Senat, Beschl. v. 14.01.2015 - VI-3 Kart 70/13 [V], Juris Rn. 18; v. 12.07.2017 - VI-3 Kart 163/15 [V], Juris Rn. 32 f., 69; v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 31 f., 56; vgl. auch BeckOK EnWG/van Rossum, a.a.O., § 83 Rn. 30 ff.; BeckOK VwGO/Decker, 60. Ed. 01.01.2022, § 113 Rn. 73 f. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2020 - 3 Kart 706/19

    Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21
    Gemeinsames und maßgebliches Merkmal aller benannten Parameter ist dabei nach der Rechtsprechung des Senats das Bestehen eines funktionalen Bezugs zur Transportfunktion des Netzes (Senat, Beschl. v. 30.09.2020 - VI-3 Kart 706/19 [V], BeckRS 2020, 51385 Rn. 19 f., 27; v. 24.03.2021 - VI-3 Kart 221/20 [V], unter B. II. 1.2. [n.v.]).

    (dd) Der nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche funktionale Bezug der Investitionsmaßnahme zur Transportaufgabe bzw. Transportfunktion des Netzes (Senat, Beschl. v. 30.09.2020 - VI-3 Kart 706/19 [V], BeckRS 2020, 51385 Rn. 19 f.; v. 24.03.2021 - VI-3 Kart 221/20 [V], unter B. II. 1.2. [n.v.]) besteht bei der streitgegenständlichen Teilmaßnahme darin, dass durch die hiervon umfassten (Schutz-)Maßnahmen die Resilienz der Umspannwerke als für die Gewährleistung einer sicheren und unterbrechungsfreien Stromversorgung wesentlicher Netzkomponenten gegenüber äußeren Angriffen erhöht wird.

    Soweit der Senat in seinen jüngeren Entscheidungen die Genehmigungsfähigkeit einer Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition vom Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit der Funktionalität des Netzes abhängig gemacht hat, der nur bei Betroffenheit von Netzkomponenten gegeben sei, die einen funktionalen Bezug zur Transportaufgabe aufwiesen (vgl. Senat, Beschl. v. 24.03.2021 - VI-3 Kart 221/20 [V], unter B. II. 1.2. [n.v.] zu einer Abgasreinigungsanlage für eine Verdichterstation; ferner Senat, Beschl. v. 30.09.2020 - VI-3 Kart 706/19 [V], BeckRS 2020, 51385 Rn. 19 f. zur Verlängerung einer 380-kV-Freileitung bis zum Standort des Kunden nebst Zubau eines 380/30-kV-Transformators und eines 380-kV-Schaltfelds), steht diese Rechtsprechung der Einstufung der streitgegenständlichen Teilmaßnahme als Umstrukturierungsinvestition im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2018 - 3 Kart 136/16

    Aufhebung der Ablehnung einer Investitionsmaßnahme durch die Bundesnetzagentur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21
    Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin für ihre Rechtsansicht zitierten Entscheidung des Senats vom 28.02.2018 (VI-3 Kart 136/16 [V], Juris Rn. 32 ff., 37 ff.), wo unter anderem zur Gewährleistung der (n-1)-Sicherheit dienende Betriebsmittel wie Verdichter, Sammelschienen und Schaltfelder als Erweiterungsinvestitionen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anerkannt worden seien, weil diese - im Gegensatz zu den hier streitgegenständlichen Objektschutzmaßnahmen - gerade in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktionalität des Netzes stünden.

    Der Senat erachtet im Einzelfall sogar über das (n-1)-Kriterium hinausgehende Investitionsmaßnahmen für genehmigungsfähig, wenn ein Netz auch unter Einhaltung des (n-1)-Kriteriums ausnahmsweise eine sichere und zuverlässige Versorgung dauerhaft nicht gewährleistet, sondern ein störungsfreier Netzbetrieb zuverlässig nur mit darüberhinausgehenden Reserven und Betriebsmitteln sichergestellt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 28.02.2018 - VI-3 Kart 136/16 [V], Juris Rn. 27 ff., 41 ff.).

  • BGH, 17.12.2013 - EnVR 18/12

    Anreizregulierung im Bereich des Ausbaus eines Höchstspannungsnetzes:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21
    Die für die Beurteilung des Streitfalls relevanten Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind von diesen Änderungen indes nicht betroffen gewesen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - EnVR 18/12, Juris Rn. 9 f.; v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 13 f.).

    aa) Eine Investitionsmaßnahme ist als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - EnVR 18/12, Juris Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH; v. 12.04.2016 - EnVR 3/15, Juris Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH; v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 15).

  • BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20

    Anreizregulierung: Anwendbarkeit einer Übergangsregelung auf Investitionsmaßnahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21
    Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 08.10.2019 - EnVR 58/18, Juris Rn. 60 ff. - Normativer Regulierungsrahmen) daher im Grundsatz nur noch in Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgeltenden nationalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorgaben (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2021 - EnVR 17/20, Juris 13 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; v. 09.11.2021 - EnVR 36/20, Juris Rn. 11 - Genehmigung der Investitionsmaßnahme; v. 07.12.2021 - EnVR 22/21, Juris Rn. 8 f.; Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 53/19 [V], Juris Rn. 77, 85; v. 23.03.2022 - VI-3 Kart 25/21 [V], Juris Rn. 93).

    Die Frage nach dem anzuwendenden Recht beantwortet sich indes primär nach dem materiellen Recht, soweit sich diesem, z.B. in Gestalt einer Übergangsregelung, eine Aussage hierzu entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 - 7 C 42/80, Juris Rn. 12 ff.; v. 17.09.1987 - 7 C 15/85, Juris Rn. 10 m.w.N.; ebenso BGH, Beschl. v. 09.11.2021 - EnVR 36/20, Juris Rn. 18; vgl. auch BeckOK EnWG/van Rossum, a.a.O., § 83 Rn. 31).

  • BGH, 14.07.2015 - EnVR 6/14

    Energiewirtschaftsrechtliches Genehmigungsverfahren für ein Investitionsbudget

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21
    Für die Netzbetreiber hat dies den Vorteil, dass diese Kosten zu einem früheren Zeitpunkt in die Entgeltkalkulation einfließen und damit wieder erwirtschaftet werden können (BGH, a.a.O., Rn. 12 ff., 27 - Genehmigung der Investitionsmaßnahme; BGH, Beschl. v. 14.07.2015 - EnVR 6/14, Juris Rn. 10 ff.; Bacher, WM 2021, Sonderbeilage Nr. 1, 1 [12]).

    Danach können die Kosten einer Investitionsmaßnahme frühestens in der jeweils nächsten Regulierungsperiode berücksichtigt werden, und selbst dies wäre nur möglich, soweit die Kosten spätestens zwei Jahre vor Beginn dieser Periode angefallen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.2015 - EnVR 6/14, Juris Rn. 11 - GASCADE Gastransport GmbH; BGH, a.a.O., Rn. 13 - Genehmigung der Investitionsmaßnahme).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 163/15

    Anspruch eines Verteilernetzbetreibers auf Genehmigung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21
    Dieses Vorgehen entspricht der bisherigen Senatsübung (Senat, Beschl. v. 14.01.2015 - VI-3 Kart 70/13 [V], Juris Rn. 18; v. 12.07.2017 - VI-3 Kart 163/15 [V], Juris Rn. 32 f., 69; v. 15.11.2017 - VI-3 Kart 60/16 [V], Juris Rn. 31 f., 56; vgl. auch BeckOK EnWG/van Rossum, a.a.O., § 83 Rn. 30 ff.; BeckOK VwGO/Decker, 60. Ed. 01.01.2022, § 113 Rn. 73 f. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2011 - 3 Kart 276/09

    Voraussetzungen der Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Betreiber eines

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

  • BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09

    Phonak/GN Store

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

  • BGH, 12.04.2016 - EnVR 3/15

    Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH - Anreizregulierung: Genehmigung von

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 53/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

  • BVerwG, 17.09.1987 - 7 C 15.85

    Vereinfachtes Verfahren - Güterfernverkehrsgenehmigung - Nebenbestimmung -

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2022 - 3 Kart 25/21

    1. Die unter Tenorziffer 3 der Festlegung vom 12.2020 (BK4-12-656A02)

  • BGH, 04.10.1983 - KVR 2/82

    Auflösung eines Zusammenschlusses

  • BGH, 29.01.2019 - EnVR 47/17

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Investition nach § 23

  • BGH, 07.12.2021 - EnVR 22/21

    Niedrigere Festsetzung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen durch die

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