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   OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - VI-3 Kart 198/12 (V)   

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https://dejure.org/2013,26399
OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - VI-3 Kart 198/12 (V) (https://dejure.org/2013,26399)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2013 - VI-3 Kart 198/12 (V) (https://dejure.org/2013,26399)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. September 2013 - VI-3 Kart 198/12 (V) (https://dejure.org/2013,26399)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 StromNEV

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 21 Abs. 2 Satz 1, 29 EnWG, §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV, §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 5 Satz 3, 6 Abs. 5 Satz 4, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 7 Abs. 1 Satz 4, 7 Abs. 2 StromNEV, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
    Zur Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 StromNEV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Jahresanfangsbestandes im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung einer genehmigten Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • scholtka-partner.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Festlegung zur Berechnung der Kapital- und Betriebskosten bei Investitionsmaßnahmen ist rechtwidrig

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.06.2009 - EnVR 76/07

    Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen, des ansetzbaren Umlaufvermögens,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - 3 Kart 198/12
    Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 5 StromNEV a.F. auch nur eine monatsscharfe Abschreibung vorsah (BGH, Beschluss vom 07.04.2009, EnVR 6/08, RN 15ff; Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 76/07, RN 17ff).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Bundesnetzagentur zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 76/07).

    Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung als die kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten betriebsnotwendigen Eigenkapitals soll gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG sicherstellen, dass der Netzbetreiber eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals erzielt (vgl. (BR-Drs. 245/05 vom 14.04.2005, S. 35, BGH, Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 76/07, RN 21; Schütz/Schütte in: Holznagel/Schütz, a.a.O., § 7 StromNEV/GasNEV, RN 34; Säcker/Meinzenbach in: Säcker, BerlKommEnR, a.a.O., § 21 EnWG, RN 115).

  • BGH, 07.04.2009 - EnVR 6/08

    Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - 3 Kart 198/12
    Der Gesamtzusammenhang der §§ 6, 7 StromNEV verdeutlicht, dass es sich insoweit um ein eigenständiges Regelwerk handelt, das die Eigenkapitalverzinsung losgelöst vom Handelsrecht normiert (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 36f. - Vattenfall; Beschluss vom 07.04.2009, EnVR 6/08, RN 18 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Schütz/Schütte in: Holznagel/Schütz, a.a.O., § 4 StromNEV/GasNEV RN 25f.; Bartsch/Meyer/Pohlmann in: Säcker, BerlKommEnR, 2. Aufl., § 24 EnWG Anh. B, § 4 StromNEV, RN 9).

    Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 5 StromNEV a.F. auch nur eine monatsscharfe Abschreibung vorsah (BGH, Beschluss vom 07.04.2009, EnVR 6/08, RN 15ff; Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 76/07, RN 17ff).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - 3 Kart 198/12
    Der Gesamtzusammenhang der §§ 6, 7 StromNEV verdeutlicht, dass es sich insoweit um ein eigenständiges Regelwerk handelt, das die Eigenkapitalverzinsung losgelöst vom Handelsrecht normiert (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, RN 36f. - Vattenfall; Beschluss vom 07.04.2009, EnVR 6/08, RN 18 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Schütz/Schütte in: Holznagel/Schütz, a.a.O., § 4 StromNEV/GasNEV RN 25f.; Bartsch/Meyer/Pohlmann in: Säcker, BerlKommEnR, 2. Aufl., § 24 EnWG Anh. B, § 4 StromNEV, RN 9).
  • OLG Stuttgart, 05.05.2014 - 202 EnWG 6/13

    Beschwerde gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen für Gas durch die

    Im Einklang mit dem OLG Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 11. September 2013, Az.: VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.) und entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sowie der Beteiligten ist der Jahresanfangsbestand i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht mit dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und dieser über § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit dem Wertansatz des Jahresendbestandes des vorhergehenden Geschäftsjahres gleichzusetzen.

    Danach ist bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte einer Neuanlage der Jahresanfangsbestand im Anschaffungsjahr mit den vollen ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, Az. VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.).

    Nach seinem Wortsinn beschreibt der Begriff zunächst nur die Anzahl/Wertigkeit einer (Mengen-)Einheit zum Stichtag 1. Januar eines Jahres (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, Az. VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.).

    Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Bezugnahme auf die Handelsbilanz stellt keinen Verweis auf die Rechtsnormen des Handelsrechts dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, Az. VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.).

    Dies lässt den Gegenschluss zu, § 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV nicht im Sinne eines Verweises auf handelsrechtliche Grundsätze auszulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, Az. VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.).

    Der Gesamtzusammenhang der §§ 6, 7 GasNEV verdeutlicht, dass es sich insoweit um ein eigenständiges Regelwerk handelt, das die Eigenkapitalverzinsung losgelöst vom Handelsrecht normiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, Az. VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.).

    Insoweit sind die §§ 6 und 7 GasNEV systematisch miteinander verknüpft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, Az. VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.).

    Dies zeigt im Übrigen auch der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GasNEV enthaltene Verweis auf § 6 Abs. 2 GasNEV (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, Az.: VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.).

    Damit ist dem Rückgriff auf die Handelsbilanz und insbesondere auf den Grundsatz der Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB der Boden entzogen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, Az. VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.).

    Denn der Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens wird jeweils durch Addition der Restwerte des Sachanlagevermögens zum Ende eines bestimmten Jahres und der Jahresabschreibung dieses bestimmten Jahres errechnet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, Az. VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.).

    Dass es sich dabei nicht um einen Restwert im engeren Sinne, also um einen unter Berücksichtigung von Abschreibungen unterhalb des Anschaffungs- oder Herstellungspreises liegenden Wert handelt, ist logische Folge der Vorgaben in § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV, die eine Abschreibung des vollen Jahresbetrages bereits im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, Az. VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.).

    Dies ergibt sich auch aus § 6 Abs. 4 GasNEV, wonach die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen ausgehend von den jeweils historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, Az. VI-3 Kart 198/12 [V] = ZNER 2013, 609 ff.).

    Die Entscheidung des Senats steht zwar im Einklang mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11. September 2013, Az.: VI-3 Kart 198/12 [V]; auch diese Entscheidung ist indes nicht rechtskräftig.

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14

    Voraussetzungen der Genehmigung des Netzanschlusses eines Gaskraftwerks durch

    Auf die gegen diese Festlegung gerichteten Beschwerden zweier anderer Netzbetreiber hob der Senat in den Verfahren VI-3 Kart 198/12 und VI-3 Kart 195/12 diese mit Beschlüssen vom 11.09.2013 bzw. 18.12.2013 auf und verpflichtete die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung.

    Angesichts der vor Erlass des angefochtenen Bescheids ergangenen Beschlüsse des erkennenden Senats in Sachen "Mittelwertbildung" (Beschl. vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12(V) und vom 18.12.2013, VI-3 Kart 195/12 (V)) bestand hinreichender Anlass für die Bundesnetzagentur, verbindlich anzuordnen, dass die Festlegung trotz der Entscheidung des Senats weiterhin zur Anwendung kommen solle.

    Infolge der Rücknahmen der gegen die Festlegung BK4-12/656 gerichteten Beschwerden im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die die Aufhebung der Festlegung anordnenden Entscheidungen des Senats vom 11.09.2013 (VI-3 Kart 198/12) und vom 18.12.2013 (VI-3 Kart 195/12 gegenstandslos geworden (Roesen/Johanns, in: Berliner Kommentar, EnWG, § 75 Rn. 60).

    Bei Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung am 21.08.2014 lagen nur die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 11.09.2013 (VI-3 Kart 198/12 (V)) und 18.12.2013 (VI-3 Kart 195/12 (V)) vor.

    Wie nicht nur die Ausführungen des Senats in den Entscheidungen vom 11.09.2013 (VI-3 Kart 198/12 (V)) und 18.12.2013 (VI-3 Kart 195/12 (V)), sondern auch die Erwägungen der Verfahrensbeteiligten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Vorgaben zur Mittelwertberechnung belegen, erfordert die Bewertung eine umfassende inhaltliche Auseinandersetzung mit Wortlaut und ratio sowie eine Analyse der Systematik der einschlägigen Vorschriften.

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 16/13

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Gasverteilernetzes

    Denn insoweit wird - notfalls durch eine von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Korrektur - für die im Basisjahr fertig gestellte Neuanlage nicht der volle Anschaffungs- und Herstellungswert einer Neuanlage beim Jahresanfangsbestand in Ansatz gebracht, sondern nur der um die Position "geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" reduzierte Wert oder - entsprechend der Vorgehensweise der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur bei Investitionsmaßnahmen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12 (V), S. 9 BA) - die Position "Anlagen im Bau" mit einem Jahresanfangsbestand von Null und die Sachanlage mit einem Jahresanfangsbestand in Höhe des vollen Anschaffungswertes.
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2015 - 3 Kart 115/14

    Berechnung der kalkulartorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen bei der

    Auch der erkennende Senat gehe im Beschluss vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12 (V), von der Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise aus.

    Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12 (V), zur Mittelwertbildung bei der Bestimmung der Kapital- und Betriebskosten genehmigter Investitionsmaßnahmen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Dies hatte der Senat bereits für die Berechnung der Kapitalkosten genehmigter Investitionsmaßnahmen nach der StromNEV entschieden (Beschluss vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12).

    So bringt die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur - wie der Senat den Beteiligten im Termin aufgrund seiner Kenntnisse aus dem Verfahren VI-3 Kart 198/12 (V) (vgl. Beschlussausfertigung S. 9) mitgeteilt hat - bei genehmigten Investitionsmaßnahmen in der von ihr gebildeten Fallkonstellation Anlagen im Bau mit einem Jahresanfangsbestand von 0 und die Sachanlage mit einem Jahresanfangsbestand in Höhe des vollen Anschaffungswertes in Ansatz.

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - 3 Kart 165/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Ein weiterer Unterschied zwischen § 7 Abs. 2 und § 6 GasNEV liegt darin, dass die Höhe des Abzugs nach § 9 Abs. 2 GasNEV grundsätzlich der Tätigkeits-Gewinn- und-Verlustrechnung entnommen wird (Scholtka/Otto in: BerlK-EnR, a.a.O., §§ 4-10 GasNEV, Rn. 70; Mohr in: BerlK-EnR, a.a.O., § 9 StromNEV, Rn. 1; Schütz/Schütte in: Holznagel/Schütz, ARegV, § 7 StromNEV/GasNEV, Rn. 72) und nicht - wie in § 6 Abs. 1 GasNEV für die Anschaffungs- und Herstellungskosten vorgesehen - kalkulatorisch ermittelt wird (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12, Rn. 46, juris).

    Auch § 7 GasNEV dient der Gewährleistung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung: Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung soll gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG sicherstellen, dass der Netzbetreiber eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals erzielt (BR-Drs. 245/05 vom 14.04.2005, S. 35; siehe auch BGH, Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 76/07, Rn. 21, juris; Senat, Beschluss vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12 (V), Rn. 50, juris).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2021 - 3 Kart 838/19
    Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung als die kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten betriebsnotwendigen Eigenkapitals soll gemäß der gesetzlichen Vorgaben in § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG sicherstellen, dass der Netzbetreiber eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals erzielt (BGH, Beschluss v. 23.06.2009, EnVR 76/07, Rn. 21; Senat, Beschluss v. 23.09.2015, VI-3 Kart 149/14 [V], Rn. 36; Senat, Beschluss v. 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12 [V], Rn. 50, jeweils juris; Säcker/Meinzenbach in: BerlK-EnR, 4. Aufl., § 21 EnWG Rn. 107; Schütz/Schütte in: Holznagel/Schütz, ARegV, 2. Aufl., § 7 StromNEV/GasNEV, Rn. 39; vgl. auch BR-Drs.

    Dies gilt in entsprechender Weise auch für das investitionsnotwendige Eigenkapital (Senat, Beschluss v. 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12 [V], Rn. 50, juris).

    Die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr der Fertigstellung und damit der Aktivierung einer Neuanlage ist dadurch sichergestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 GasNEV für Neuanlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder fertiggestellt wurden, im Anfangsbestand des Jahres der volle Betrag der maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen ist (BGH, Beschluss v. 10.11.2015, EnVR 42/14, Rn. 6, juris, bezogen auf die Festlegung der Erlösobergrenzen; vgl. bereits zuvor für die Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung einer Investitionsmaßnahme Senat, Beschluss vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12 [V]).

    Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Beschluss des Senats vom 11.09.2013 (VI-3 Kart 198/12 [V], BeckRS 2013, 17125) hat die Bundesnetzagentur zudem bereits im Jahr 2013 in dem vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren betreffend die Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 S. 4 StromNEV für Neuanlagen darauf verwiesen, dass sie ausnahmsweise zugunsten der Betroffenen die Umbuchung einer Anlage im Bau zur Fertiganlage auf den Jahresanfang vorziehe.

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2015 - 3 Kart 11/14

    Anpassung der Erlösobergrenze des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Auf die gegen diese Festlegung gerichteten Beschwerden zweier anderer Netzbetreiber hob der erkennende Senat in den Verfahren VI-3 Kart 198/12 und VI-3 Kart 195/12 diese mit Beschlüssen vom 11.09.2013 bzw. 18.12.2013 als rechtswidrig auf und verpflichtete die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

    Angesichts des vor Erlass des angefochtenen Bescheids ergangenen Beschlusses des erkennenden Senats in Sachen "Mittelwertbildung" (Beschluss vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12) und der Anregung der Beschwerdeführerin vom 21.10.2013, diese Entscheidung bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen, bestand hinreichender Anlass für die Bundesnetzagentur, verbindlich anzuordnen, dass die Festlegung trotz der Entscheidung des Senats weiterhin zur Anwendung kommen solle.

    Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids lag nur die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11.09.2013 (VI-3 Kart 198/12) vor.

    Wie nicht nur die Ausführungen des Senats in den Entscheidungen vom 11.09.2013 (VI-3 Kart 198/12) und 18.12.2013 (VI-3 Kart 195/12), sondern auch die Erwägungen der Verfahrensbeteiligten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Vorgaben zur Mittelwertberechnung belegen, erfordert die Bewertung eine umfassende inhaltliche Auseinandersetzung mit Wortlaut und ratio sowie eine Analyse der Systematik der einschlägigen Vorschriften.

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 118/14

    Anforderungen an den Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines höheren als des

    Denn insoweit wird - notfalls durch eine von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Korrektur - für die im Basisjahr fertig gestellte Neuanlage nicht der volle Anschaffungs- und Herstellungswert einer Neuanlage beim Jahresanfangsbestand in Ansatz gebracht, sondern nur der um die Position "geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" reduzierte Wert oder - entsprechend der Vorgehensweise der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur bei Investitionsmaßnahmen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12 (V), S. 9 BA) - die Position "Anlagen im Bau" mit einem Jahresanfangsbestand von Null und die Sachanlage mit einem Jahresanfangsbestand in Höhe des vollen Anschaffungswertes.
  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 42/14

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren gegen die Festlegung der

    Das Beschwerdegericht hat sich hinsichtlich des noch in Streit stehenden Punkts einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 11. September 2013 - 3 Kart 198/12, RdE 2014, 26) angeschlossen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 117/14

    Ermittlung der im Rahmen der kalkulatorischen Kostenrechnung nach § 4 Abs. 5

    Denn insoweit wird - notfalls durch eine von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Korrektur - für die im Basisjahr fertig gestellte Neuanlage nicht der volle Anschaffungs- und Herstellungswert einer Neuanlage beim Jahresanfangsbestand in Ansatz gebracht, sondern nur der um die Position "geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" reduzierte Wert oder - entsprechend der Vorgehensweise der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur bei Investitionsmaßnahmen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.09.2013, VI-3 Kart 198/12 (V), S. 9 BA) - die Position "Anlagen im Bau" mit einem Jahresanfangsbestand von Null und die Sachanlage mit einem Jahresanfangsbestand in Höhe des vollen Anschaffungswertes.
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14

    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2017 - 3 Kart 16/16

    Anwendung der Festlegung BK4-12/656 auf eine genehmigte Investitionsmaßnahme

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 5 Kart 33/14

    Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter des Betreibers

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 43/14

    Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gem. § 7

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 149/14

    Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 GasNEV

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 94/14

    Umfang der Berücksichtigung des Umlaufvermögens bei der Berechnung der

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 150/14

    Höhe der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen und der

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - 3 Kart 112/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

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