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   OLG Düsseldorf, 14.05.1998 - 1 Ws 280/98   

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OLG Düsseldorf, 14.05.1998 - 1 Ws 280/98 (https://dejure.org/1998,15603)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.1998 - 1 Ws 280/98 (https://dejure.org/1998,15603)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - 1 Ws 280/98 (https://dejure.org/1998,15603)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 01.12.1982 - 1 Ws 953/82

    Antrag auf Ausschließung eines Verteidigers; Ausschließungsantrag;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.1998 - 1 Ws 280/98
    Es ist nicht die Aufgabe des zur Entscheidung über die Ausschließung des Verteidigers nach § 138 c Abs. 1 StPO berufenen Oberlandesgerichts zu prüfen, ob der Verteidiger verdächtig ist, sich zu irgendeinem Zeitpunkt hinsichtlich der Tat(en), die Gegenstand des Strafverfahrens ist (sind), einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei schuldig gemacht zu haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. März 1997 in StV 1997, 459 , und 23. Juni 1997 - 1 Ws 453/97 - ferner vom 1. Dezember 1982 in NStZ 1983, 185 m.w.N., Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 138 c Rdnr. 9, sowie KK-Laufhütte, StPO , 3. Aufl., § 138 c Rdnr. 4).

    Nicht zuletzt muß tunlichst vermieden werden, daß ein Verteidiger ohne triftige Gründe im Sinne des § 138 a StPO mit einem Ausschließungsverfahren überzogen wird (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982, a.a.O.).

    In einem Fall wie hier, in welchem die Vorlage des mit der Sache befaßten Gerichts unzureichend und als Grundlage für ein weiteres Verfahren nicht geeignet ist, bedarf es zur Wahrung der Interessen des Verteidigers der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.1997 - 1 Ws 120/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.1998 - 1 Ws 280/98
    Es ist nicht die Aufgabe des zur Entscheidung über die Ausschließung des Verteidigers nach § 138 c Abs. 1 StPO berufenen Oberlandesgerichts zu prüfen, ob der Verteidiger verdächtig ist, sich zu irgendeinem Zeitpunkt hinsichtlich der Tat(en), die Gegenstand des Strafverfahrens ist (sind), einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei schuldig gemacht zu haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. März 1997 in StV 1997, 459 , und 23. Juni 1997 - 1 Ws 453/97 - ferner vom 1. Dezember 1982 in NStZ 1983, 185 m.w.N., Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 138 c Rdnr. 9, sowie KK-Laufhütte, StPO , 3. Aufl., § 138 c Rdnr. 4).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.1997 - 1 Ws 453/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.1998 - 1 Ws 280/98
    Es ist nicht die Aufgabe des zur Entscheidung über die Ausschließung des Verteidigers nach § 138 c Abs. 1 StPO berufenen Oberlandesgerichts zu prüfen, ob der Verteidiger verdächtig ist, sich zu irgendeinem Zeitpunkt hinsichtlich der Tat(en), die Gegenstand des Strafverfahrens ist (sind), einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei schuldig gemacht zu haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. März 1997 in StV 1997, 459 , und 23. Juni 1997 - 1 Ws 453/97 - ferner vom 1. Dezember 1982 in NStZ 1983, 185 m.w.N., Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 138 c Rdnr. 9, sowie KK-Laufhütte, StPO , 3. Aufl., § 138 c Rdnr. 4).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.1998 - 1 Ws 378/98
    Der Senat hat die den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügende Vorlage durch Beschluß vom 14. Mai 1998 - 1 Ws 280/98 ohne mündliche Verhandlung für unzulässig erklärt.
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