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OLG Düsseldorf, 14.07.1981 - 5 Ws 96 - 101/81, 5 Ws 96/81, 5 Ws 97/81, 5 Ws 98/81, 5 Ws 99/81 |
Zitiervorschläge
OLG Düsseldorf, 14.07.1981 - 5 Ws 96 - 101/81, 5 Ws 96/81, 5 Ws 97/81, 5 Ws 98/81, 5 Ws 99/81 (https://dejure.org/1981,18480)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.1981 - 5 Ws 96 - 101/81, 5 Ws 96/81, 5 Ws 97/81, 5 Ws 98/81, 5 Ws 99/81 (https://dejure.org/1981,18480)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Juli 1981 - 5 Ws 96 - 101/81, 5 Ws 96/81, 5 Ws 97/81, 5 Ws 98/81, 5 Ws 99/81 (https://dejure.org/1981,18480)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BRAGO § 100
Kosten und Gebühren; Gebühren für den Pflichtverteidiger nach Freispruch eines armen Minderjährigen. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1982, 342
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 28.11.1973 - 1 Ws 674/73
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.1981 - 5 Ws 96/81
Abzustellen ist demnach in dem vorliegenden Fall nicht auf das jeweilige "Familieneinkommen«, sondern allein auf das eigene Einkommen der einzelnen Angeklagten; dabei sind die Einkommensverhältnisse zu dem Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Gericht maßgebend (OLG Düsseldorf NJW 1974, 961;… Riedel/Sußbauer, BRAGO 4. Aufl. § 100 Rdn. 20 mwN). - BGH, 06.05.1964 - IV ZR 82/63
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.1981 - 5 Ws 96/81
Nur die finanziellen Mittel, die die Führung eines lebenswichtigen Zivil- oder eines Strafprozesses erst ermöglichen, sind Gegenstand des allgemeinen Lebensbedarfs; die Bezahlung bereits entstandener Schulden, die in erster Linie den Interessen des Gläubigers dient, gehört dagegen in aller Regel nicht zu der Unterhaltspflicht (vgl. BGH NJW 1964, 2151 ff; OLG Koblenz FamRZ 1960, 365, 367; LG Dortmund NJW 1958, 1593 mit zust. Anm. Beitzke; Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl., jeweils Anm. 3d zu § 1360a und § 1610; Mutschler in Brühl/Göppinger, Unterhaltsrecht 3. Aufl. 1. Teil Rdn. - BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.07.1981 - 5 Ws 96/81
In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird daher dem Beschuldigten, der noch keinen (gewählten) Verteidiger hat, ohne Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse und unabhängig von der Erfolgsaussicht seiner Verteidigung, ja sogar grundsätzlich ohne Rücksicht auf etwa vorhandene hinreichende eigene Rechtskenntnisse (BVerfG NJW 1980, 1677, 1678; BGH NJW 1954, 1415), und notfalls gegen seinen erklärten Willen ein Pflichtverteidiger bestellt.