Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.12.2011 - VI-3 Kart 25/11 (V)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,42783
OLG Düsseldorf, 14.12.2011 - VI-3 Kart 25/11 (V) (https://dejure.org/2011,42783)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2011 - VI-3 Kart 25/11 (V) (https://dejure.org/2011,42783)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - VI-3 Kart 25/11 (V) (https://dejure.org/2011,42783)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,42783) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG über den Anschluss einer Biogasanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Vorbehalts der technischen Realisierbarkeit bei Anordnung des Anschlusses einer Biogasanlage an das Netz eines Versorgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Besondere Rechtsfragen zum Netzanschluss von Biogasanlagen an das Erdgasnetz

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - 3 Kart 26/07

    Beteiligung der Bundesnetzagentur an Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.12.2011 - 3 Kart 25/11
    Handelt es sich bei der beantragten Entscheidung - wie hier - um eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung, kann das Gericht entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen, weil das Gericht nicht in den Ermessensspielraum der Behörde eingreifen kann (Senat OLGR 2008, 390; s. zum Antrag nach § 31 auch Weyer in BerlKommEnR, 2. A., Rdnr. 9 f. zu § 31).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - 3 Kart 181/15

    Rechte und Pflichten des Energieversorgers bei drohendem Kapazitätsmangel an

    Gegenstand der Amtsermittlung ist dabei insbesondere, den von der Antragsgegnerin des Missbrauchsverfahrens vorgetragenen Nachweis für die Unzumutbarkeit des Netzanschlusses auf seine Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 11.11.2012, EnVR 8/12, BeckRS 2012, 09388; Senat, Beschluss vom 14.12.2011, VI-3 Kart 25/11 (V), BeckRS 2012, 09388).

    Eine Verpflichtung, weitere, von den Verfahrensbeteiligten nicht erörterte Varianten für einen Netzanschluss zu entwickeln und deren Realisierbarkeit zu prüfen, besteht nicht (Senat, Beschluss vom 14.12.2011, VI-3 Kart 25/11 (V), BeckRS 2012, 09388).

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2022 - 3 Kart 37/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entgelt für die

    Grundsätzlich kann die Bundesnetzagentur einen Netzbetreiber im Rahmen des besonderen Missbrauchsverfahrens daher nicht nur verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen, sondern sie kann diesem darüber hinaus auch konkret diejenigen Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung abzustellen (Senat, Beschl. v. 18.01.2017 - VI-3 Kart 148/15 [V], Juris Rn. 80; Beschl. v. 14.12.2011 - VI-3 Kart 25/11 [V], Juris Rn. 47; Waldhäuser, in: Kment, a.a.O., § 31 Rn. 22; Boos, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 31 Rn. 50 f.; Weyer, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 31 EnWG Rn. 25; Robert, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 31 Rn. 3, 24 f.).

    Ein Entschließungs- oder Aufgreifermessen dahingehend, ob sie das Verhalten eines Netzbetreibers überprüft, kommt der Regulierungsbehörde dagegen im Verfahren nach § 31 EnWG angesichts der ihr insoweit obliegenden Überprüfungspflicht (s.o. B. II. 1.1.) nicht zu (Senat, Beschl. v. 14.12.2011 - VI-3 Kart 25/11 [V], Juris Rn. 47; Boos, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 31 EnWG Rn. 53).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2017 - 3 Kart 123/16

    Höhe der Entschädigung wegen Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen

    Damit steht der Regulierungsbehörde ein Aufgreifermessen nicht zu, so dass sie auf einen zulässigen Antrag hin das Verfahren fortzusetzen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.12.2011, VI-3 Kart 25/11 (V)).

    Dabei hat sie insbesondere bei ihrer Entscheidung über das geeignete Mittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 31 Rn. 1-23, beck-online; Weyer in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage, § 31 Rn. 22 f; Senat, Beschluss vom 14.12.2011, VI-3 Kart 25/11 (V)-, Rn. 47, juris).

    Handelt es sich bei der beantragten Entscheidung - wie hier - um eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung, kann das Gericht entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen, weil das Gericht nicht in den Ermessensspielraum der Behörde eingreifen kann (Senat, Beschluss vom 14.12.2011, VI-3 Kart 25/11 (V), Rn. 54 juris; auch Weyer in in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage, § 31 Rn. 9 f.).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2023 - 3 Kart 29/22

    Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens gem. § 31 EnWG nach

    Dabei handelt es sich - trotz der der Regulierungsbehörde insoweit zukommenden Überprüfungspflicht (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 - EnVR 12/17, juris Rn. 19) - um eine grundsätzlich im Ermessen der Regulierungsbehörde stehende Entscheidung (Senat, Beschl. v. 02.02.2022 - VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 176 f.; Kment/Wahlhäuser, EnWG, 2. Aufl., § 31 Rn. 21, 23; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 16, 27 ff.; BerlKommEnR/Weyer, 4. Aufl., § 31 EnWG Rn. 26; einschränkend Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 31 EnWG Rn. 50 ff.) mit der Folge, dass das Gericht entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich nur die Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen kann, weil es nicht in den Ermessensspielraum der Behörde eingreifen darf (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 - EnVR 12/17, juris Rn. 32 f.; Senat, Beschl. v. 18.01.2017 - VI-3 Kart 148/15 [V], juris Rn. 50, 80 f.; Beschl. v. 05.03.2014 - VI-3 Kart 61/13 [V], juris Rn. 30; Beschl. v. 14.12.2011 - VI-3 Kart 25/11 [V], juris Rn. 47).

    In der Sache wird die Bundesnetzagentur dabei insbesondere zu beurteilen haben, ob die weitere Beteiligte sich durch das beanstandete Verhalten tatsächlich missbräuchlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG verhalten hat (vgl. dazu auch Senat, Beschl. v. 14.12.2011 - VI-3 Kart 25/11 [V], juris Rn. 53 ff.).

    Dieses Ergebnis erscheint indes zumindest in der vorliegenden Konstellation, wo die Bundesnetzagentur noch keine Tatsachenwürdigung in Bezug auf das Vorliegen eines relevanten Rechtsverstoßes vorgenommen hat, nicht sachgerecht und dem Sinn und Zweck des besonderen Missbrauchsverfahrens nicht angemessen (so i.E. bereits Senat, Beschl. v. 14.12.2011 - VI-3 Kart 25/11 [V], juris Rn. 55: "In der Sache wird die Landesregulierungsbehörde im Einzelnen zu beurteilen haben, ob und inwieweit die Antragsgegnerin sich missbräuchlich verhält [...]).

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2017 - 3 Kart 148/15

    Rechte der Regulierungsbehörde bei Weigerung eines Netzbetreibers, eine

    Handelt es sich bei der beantragten Entscheidung - wie im Streitfall - um eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung, kann das Gericht entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zwar grundsätzlich nur die Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen, weil es nicht in den Ermessensspielraum der Behörde eingreifen kann (Senat, Beschl. v. 14.12.2011, VI-3 Kart 25/11 (V); zum Antrag nach § 31 auch Weyer, in BerlKomm.
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2014 - 3 Kart 61/13

    Aufteilung der Erlösobergrenzen nach einem Teilnetzübergang

    Handelt es sich bei der beantragten Entscheidung - wie im Streitfall - um eine grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung, kann das Gericht entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zwar grundsätzlich nur die Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen, weil es nicht in den Ermessensspielraum der Behörde eingreifen kann (Senat, Beschl. v. 14.12.2011, VI-3 Kart 25/11 (V); zum Antrag nach § 31 auch Weyer, in BerlKomm.

    Mit dem besonderen Missbrauchsverfahren kann der Antragsteller nach § 31 EnWG ein Tätigwerden der Regulierungsbehörde erzwingen, denn diese hat auf seinen - zulässigen - Antrag hin zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Netzbetreibers mit den Vorgaben des EnWG bezüglich des Netzanschlusses oder des Netzzugangs einschließlich der entsprechenden Rechtsverordnungen sowie der auf diesen Rechtsgrundlagen basierenden Entscheidungen übereinstimmt (vgl. Senat, Beschl. v. 14.12.2011, VI-3 Kart 25/11 (V); Robert, in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 31 Rdn. 4; 15).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2013 - 5 Kart 25/13

    Rechtswidrigkeit einer Missbrauchsverfügung der Landesregulierungsbehörde

    Wegen der weiteren Einzelheiten des insoweit maßgeblichen Sach- und Streitstands und die Gründe der Entscheidung wird auf den Senatsbeschluss vom 14.12.2011 - VI - 3 Kart 25/11 (V) - Bezug genommen (IR 2012, 152 ff.).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Landesregulierungsbehörde sowie die weiterhin beigezogenen Akten des 3. Kartellsenats - VI-3 Kart 25/11 (V)- und das Protokoll der Senatssitzung vom 28.11.2013 verwiesen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht