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   OLG Düsseldorf, 17.09.2007 - II-2 UF 61/07   

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https://dejure.org/2007,36594
OLG Düsseldorf, 17.09.2007 - II-2 UF 61/07 (https://dejure.org/2007,36594)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2007 - II-2 UF 61/07 (https://dejure.org/2007,36594)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. September 2007 - II-2 UF 61/07 (https://dejure.org/2007,36594)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 438
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.09.2007 - 2 UF 61/07
    Bereits vor der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt vom 23.10.2002 (FamRZ 2002, 1698) wurden auch Hausrat- und Haftpflichtversicherungsbeiträge als abzugsfähige Positionen anerkannt.

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2002 (FamRZ 2002, 1698 ff.) steht allein fest, dass die Angemessenheit der Gewichtung von Elternunterhalt und Familienunterhalt zu wahren ist; wie dies jedoch im Einzelfall zu erfolgen hat, ist auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2004 (FamRZ 2004, 792 ff.) nicht abschließend geklärt.

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.09.2007 - 2 UF 61/07
    Dies gilt gleichermaßen für die von dem Beklagten betriebene private Altersvorsorge, die ebenso als abzugsfähige Position anzuerkennen ist (BGH FamRZ 2003, 860 ff.; 2203, 1179, 1182; 2004, 792 ff.).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof dort nochmals - wie bereits in seiner Entscheidung vom 19.02.2003 (FamRZ 2003, 860, 866) - darauf verwiesen, dass die Haushaltsersparnis unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls von dem Tatrichter zu schätzen ist.

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.09.2007 - 2 UF 61/07
    Dies gilt gleichermaßen für die von dem Beklagten betriebene private Altersvorsorge, die ebenso als abzugsfähige Position anzuerkennen ist (BGH FamRZ 2003, 860 ff.; 2203, 1179, 1182; 2004, 792 ff.).

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2002 (FamRZ 2002, 1698 ff.) steht allein fest, dass die Angemessenheit der Gewichtung von Elternunterhalt und Familienunterhalt zu wahren ist; wie dies jedoch im Einzelfall zu erfolgen hat, ist auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2004 (FamRZ 2004, 792 ff.) nicht abschließend geklärt.

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.09.2007 - 2 UF 61/07
    Die Abzugsfähigkeit gilt umso mehr unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2006 (FamRZ 2006, 1511 ff.), in der nochmals die Nachrangigkeit des Elternunterhalts ausdrücklich betont wurde (in diesem Sinne auch Klinkhammer in: Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 4. Auflage, Rdnr. 2066 m.w.N.).
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.09.2007 - 2 UF 61/07
    Dieser Wohnvorteil ist nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen ist (BGH FamRZ 2003, 1179; Klinkammer in:; Eschenbruch, a.a.O., Rdnr. 2053).
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