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   OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 22 U 270/96   

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https://dejure.org/1997,8022
OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 22 U 270/96 (https://dejure.org/1997,8022)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.1997 - 22 U 270/96 (https://dejure.org/1997,8022)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juli 1997 - 22 U 270/96 (https://dejure.org/1997,8022)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 550b 765
    Umfang einer Bürgschaft für Ansprüche aus einem Wohnungsmietverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grenzen einer Mietbürgschaft

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 4 O 119/96
  • OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 22 U 270/96

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 81
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.06.1990 - IX ZR 16/90

    Wirksamkeit einer Bürgschaft unter der Bedingung des Zustandekommens eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 22 U 270/96
    Dabei kann dahin stehen, ob im Falle einer Bürgschaft als Mietsicherheit das Eingreifen des § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB auch zur Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages gemäß § 134 BGB führt und bereits deshalb eine Inanspruchnahme des Beklagten ausscheidet (vgl. BGHZ 111, 361, 363; Staudinger-Emmerich, BGB , 13. Aufl., § 550 b Rdn. 15; MünchKomm-Voelskow, BGB , 3. Aufl., § 550 b Rdn. 7a; Tiedtke ZMR 1990, 401, 403).

    Einschränkend soll nach einer weiteren BGH-Entscheidung (BGHZ 111, 361 = NJW 1990, 2380 = MDR 1990, 913 ; zustimmend: Palandt-Putzo, BGB , 56. Aufl. § 550 b Rdn. 3; MünchKomm-Voelskow, BGB , 3. Aufl. § 550 b Rdn. 7 a) die Bestimmung jedoch nicht gelten, wenn der Vermieter die Bürgschaft nicht verlangt hat und ein Dritter dem Vermieter unaufgefordert eine Bürgschaft für den Mieter zusagt und dieser sodann mit dem Mieter in Verhandlungen eintritt und den Vertrag abschließt.

    Ohne Erfolg verweisen die Kläger darauf (Bl. 142 GA), daß - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGHZ 111, 361 ff) - der Mieter F durch die Bürgschaft in keiner Weise belastet worden sei.

  • BGH, 20.04.1989 - IX ZR 212/88

    Beschränkung der Inanspruchnahme eines Bürgen im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 22 U 270/96
    Denn jedenfalls ist der Beklagte gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB als Bürge berechtigt, dem Anspruch der Kläger die sich aus den §§ 134, 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB ergebende Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters F zur Bürgschaftsgestellung im Wege der Einrede entgegenzuhalten (vgl. BGHZ 107, 210 = BGH NJW 1989, 1853 = LM § 550 b BGB Nr. 1; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Rdn. 824; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdn. 1363).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 107, 210, 213) greift § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Schutzzweck der Norm auch dann ein, wenn der Vermieter den Abschluß des Mietvertrages über Wohnraum neben einer Barkaution zusätzlich von einer Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis abhängig macht, ohne Rücksicht darauf, ob die Verpflichtung zur Leistung der Bürgschaft im Mietvertrag vereinbart und dann durch Abschluß des Bürgschaftsvertrages erfüllt wird oder ob der Mieter auf Verlangen des Vermieters eine Sicherheit durch Bürgschaft stellt und damit die Voraussetzungen für den Abschluß des Mietvertrages schafft.

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Dabei ist die bloße Sammlung von Informationen an einer zentralen Stelle - hier bei einem Rechtsanwalt - für sich genommen noch nicht zu beanstanden; entscheidend ist, wozu die gesammelten Informationen benutzt werden (vgl. OLG Stuttgart OLG-Rep 1998, 69, 71).
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 75/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Dabei ist die bloße Sammlung von Informationen an einer zentralen Stelle - hier bei einem Rechtsanwalt - für sich genommen noch nicht zu beanstanden; entscheidend ist, wozu die gesammelten Informationen benutzt werden (vgl. OLG Stuttgart OLG-Rep 1998, 69, 71).
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