Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - I-20 U 96/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsanspruch gegen Konkurrenten bzgl. Werbeanrufe ohne Einwilligung des Verbrauchers; Anspruch auf Unterlassung von Werbeanrufen zum Zwecke der Erweiterung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen bei Verbrauchern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 28.05.2010 - 38 O 70/09
- OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - I-20 U 96/10
- BGH, 20.03.2013 - I ZR 209/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 05.10.2010 - I ZR 46/09
Verbotsantrag bei Telefonwerbung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2011, 433 Rn. 26 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).Hier reicht die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht über den Unternehmensgegenstand hinaus (BGH, GRUR 2011, 433 Rn. 27 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).
Der Hilfsantrag bringt weder die bei Gewerbetreibenden zu fordernde Beschränkung auf die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebs sind (vgl. (BGH, GRUR 2011, 433 Rn. 27 a.E. - Verbotsantrag bei Telefonwerbung), noch das Charakteristische des Vorfalls "S.", eines Anrufs aufgrund eines in der Bestandskundenliste irrtümlich vermerkten Einverständnisses, zum Ausdruck.
- BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93
Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10
Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit; er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße (BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer).Voraussetzung hierfür ist, dass die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört; weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer).
- BGH, 19.04.2007 - I ZR 92/04
Gefälligkeit
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10
Allein der Missbrauch des Namens eines Unternehmens begründet keine wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Unternehmens (BGH, GRUR 2007, 994 Tz. 19 - Gefälligkeit).Zwar genügt es hierfür nicht, dass sich Frau B. als Mitarbeiterin der Beklagten ausgegeben hat, da der Missbrauch des Namens eines Unternehmens allein noch keine wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Unternehmens begründet (BGH, GRUR 2007, 994 Tz. 19 - Gefälligkeit).
- BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01
E-Mail-Werbung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10
Dies war im Übrigen auch schon vor der ausdrücklichen Normierung des Telefonwerbeverbots allgemein anerkannt (BGH, GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung). - BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Vortrag schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1236 Rz. 10). - BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02
Meißner Dekor II
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10
"Beauftragter" i. S. des § 8 Abs. 2 UWG kann daher auch ein selbstständiges Unternehmen sein (BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II), wie zum Beispiel ein Lieferant (RGZ 151 - Alpina), ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler (BGH GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde), ein selbständiger Handelsvertreter (BGH GRUR 1971, 119, 120 - Branchenverzeichnis) oder eine Werbeagentur (BGH GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I). - BGH, 25.04.1991 - I ZR 134/90
Anzeigenrubrik I - Irreführung/sonst
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10
"Beauftragter" i. S. des § 8 Abs. 2 UWG kann daher auch ein selbstständiges Unternehmen sein (BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II), wie zum Beispiel ein Lieferant (RGZ 151 - Alpina), ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler (BGH GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde), ein selbständiger Handelsvertreter (BGH GRUR 1971, 119, 120 - Branchenverzeichnis) oder eine Werbeagentur (BGH GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I). - BGH, 25.09.1970 - I ZR 47/69
Anweisung eines Unternehmers an einen Handelsvertreter als interner Vorgang - Zur …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10
"Beauftragter" i. S. des § 8 Abs. 2 UWG kann daher auch ein selbstständiges Unternehmen sein (BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II), wie zum Beispiel ein Lieferant (RGZ 151 - Alpina), ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler (BGH GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde), ein selbständiger Handelsvertreter (BGH GRUR 1971, 119, 120 - Branchenverzeichnis) oder eine Werbeagentur (BGH GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I). - BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62
Unterkunde
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10
"Beauftragter" i. S. des § 8 Abs. 2 UWG kann daher auch ein selbstständiges Unternehmen sein (BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II), wie zum Beispiel ein Lieferant (RGZ 151 - Alpina), ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler (BGH GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde), ein selbständiger Handelsvertreter (BGH GRUR 1971, 119, 120 - Branchenverzeichnis) oder eine Werbeagentur (BGH GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I). - LG Düsseldorf, 28.05.2010 - 38 O 70/09
Unrichtige Angaben im Zusammenhang mit Werben um den Wechsel des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2010, Az.: 38 O 70/09, hinsichtlich des Ausspruchs zu II. abzuändern und die Widerklage abzuweisen.
- OLG Frankfurt, 04.12.2012 - 6 U 133/11
Fassung des Unterlassungsantrages bei Telefonwerbung ohne Einwilligung
Die Beklagte verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.10.2011 (Az.: I - 20 U 96/10 - Anlage B 5), in dem die Grenzen entsprechender Rechtsverfolgung aufgezeigt worden seien.