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   OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - I-22 U 93/18   

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https://dejure.org/2018,55163
OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - I-22 U 93/18 (https://dejure.org/2018,55163)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2018 - I-22 U 93/18 (https://dejure.org/2018,55163)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - I-22 U 93/18 (https://dejure.org/2018,55163)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auf förmliche Abnahme kann konkludent verzichtet werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fensterbauer kämpft um Werklohn - Der Bauherr zahlt nicht und beruft sich darauf, dass die vereinbarte "förmliche Abnahme" unterblieb

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein bedingungsloser Ausschluss der fiktiven Abnahme bei vereinbarter förmlicher Abnahme!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auf eine vereinbarte förmliche Abnahme kann einvernehmlich verzichtet werden! (IBR 2019, 547)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18
    Solche Zweifel sind gerechtfertigt, wenn das Gutachten bzw. die Gutachten in sich widersprüchlich und/oder unvollständig ist bzw. sind, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich der dem/den Gutachten zugrunde gelegte Sachverhalt, d.h. die tatsächlichen Grundlagen (Anschlusstatsachen) durch i.S.v. § 531 ZPO zulässige Noven geändert haben und/oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage/n gibt (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2006, VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; BGH, Urteil vom 15.07.2003, VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Auflage 2016, § 529, Rn 9 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - 23 U 164/05

    Zur Werklohnklage nach einer beiderseitigen Kündigung des Bauvertrages über ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18
    Dies ist anhand von Art und Umfang des Mangels sowie seiner konkreten Auswirkungen nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1992, VII ZR 185/90, juris; BGH, Urteil vom 26.02.1981, VII ZR 287/79, juris), auf Seiten des Auftraggebers sowohl objektiv anhand der Verkehrsauffassung über die Bedeutung des in Rede stehenden Mangels als auch subjektiv anhand des konkreten Interesses an einem insoweit mangelfreien Werk und auf Seiten des Auftragnehmers anhand des Aufwandes für die Mängelbeseitigung und eines etwaigen Verschuldens (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, I-23 U 164/05, juris).
  • BGH, 25.01.1996 - VII ZR 26/95

    Berufung auf fehlerhafte Abnahme bei geringfügigen Mängeln

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18
    Danach ist von einem unwesentlichen (weil unbedeutenden) Mangel auszugehen, wenn das Interesse des Auftraggebers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert und sich seine Abnahmeverweigerung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1996, VII ZR 26/95, juris; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 1833 ff. mwN).
  • BGH, 05.09.2006 - VI ZR 176/05

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18
    Solche Zweifel sind gerechtfertigt, wenn das Gutachten bzw. die Gutachten in sich widersprüchlich und/oder unvollständig ist bzw. sind, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich der dem/den Gutachten zugrunde gelegte Sachverhalt, d.h. die tatsächlichen Grundlagen (Anschlusstatsachen) durch i.S.v. § 531 ZPO zulässige Noven geändert haben und/oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage/n gibt (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2006, VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; BGH, Urteil vom 15.07.2003, VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Auflage 2016, § 529, Rn 9 mwN).
  • BGH, 26.02.1981 - VII ZR 287/79

    Einklagbarkeit der Abnahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18
    Dies ist anhand von Art und Umfang des Mangels sowie seiner konkreten Auswirkungen nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1992, VII ZR 185/90, juris; BGH, Urteil vom 26.02.1981, VII ZR 287/79, juris), auf Seiten des Auftraggebers sowohl objektiv anhand der Verkehrsauffassung über die Bedeutung des in Rede stehenden Mangels als auch subjektiv anhand des konkreten Interesses an einem insoweit mangelfreien Werk und auf Seiten des Auftragnehmers anhand des Aufwandes für die Mängelbeseitigung und eines etwaigen Verschuldens (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, I-23 U 164/05, juris).
  • BGH, 30.04.1992 - VII ZR 185/90

    Abnahmeverweigerung bei wesentlichem Baumangel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18
    Dies ist anhand von Art und Umfang des Mangels sowie seiner konkreten Auswirkungen nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1992, VII ZR 185/90, juris; BGH, Urteil vom 26.02.1981, VII ZR 287/79, juris), auf Seiten des Auftraggebers sowohl objektiv anhand der Verkehrsauffassung über die Bedeutung des in Rede stehenden Mangels als auch subjektiv anhand des konkreten Interesses an einem insoweit mangelfreien Werk und auf Seiten des Auftragnehmers anhand des Aufwandes für die Mängelbeseitigung und eines etwaigen Verschuldens (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, I-23 U 164/05, juris).
  • BGH, 18.02.2003 - X ZR 245/00

    Abnahme von EDV-Systemlösungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18
    Aus den vorstehenden Gründen bleibt der weitere Berufungseinwand der Beklagten ebenso ohne Erfolg, das LG habe bei seiner Annahme einer konkludenten Abnahme durch Bezug des Hauses das Urteil des BGH vom 18.02.2003 (X ZR 245/00, juris, dort Rn 26 ff.) verkannt, wonach Voraussetzung für eine konkludente Abnahme die Abnahmereife des Objekts sei.
  • BGH, 13.07.1989 - VII ZR 82/88

    Bestehen auf förmlicher Abnahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18
    Ein solcher Verzicht kann insbesondere darin liegen, dass der Auftragnehmer die Schlussrechnung stellt und der Auftraggeber die fertige Bauleistung in Benutzung nimmt, ohne dass eine der Parteien dabei deutlich macht, dass sie noch auf die vereinbarte förmliche Abnahme zurückkommen will, wobei unerheblich ist, ob sich die Parteien der Tatsache bewusst waren, dass eine förmliche Abnahme eigentlich vorgesehen war oder ob sie das nur vergessen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1989, VII ZR 82/88, juris; BGH, Urteil vom 21.04.1977, VII ZR 108/76, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1996, 21 U 68/96, juris, dort Rn 21; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1820 mwN in Fn 126-128; Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 37 mwN in Fn 116-122; Leinemann-Jansen, VOB, 6. Auflage 2016, § 12, Rn 91 mwN in Fn 326/327; Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB, 20. Auflage 2017, § 12 Abs. 4, Rn 5 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1996 - 21 U 68/96

    Vollmacht des Architekten zur Abnahme; Anerkennung von Stundenlohnarbeiten;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18
    Ein solcher Verzicht kann insbesondere darin liegen, dass der Auftragnehmer die Schlussrechnung stellt und der Auftraggeber die fertige Bauleistung in Benutzung nimmt, ohne dass eine der Parteien dabei deutlich macht, dass sie noch auf die vereinbarte förmliche Abnahme zurückkommen will, wobei unerheblich ist, ob sich die Parteien der Tatsache bewusst waren, dass eine förmliche Abnahme eigentlich vorgesehen war oder ob sie das nur vergessen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1989, VII ZR 82/88, juris; BGH, Urteil vom 21.04.1977, VII ZR 108/76, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1996, 21 U 68/96, juris, dort Rn 21; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1820 mwN in Fn 126-128; Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 37 mwN in Fn 116-122; Leinemann-Jansen, VOB, 6. Auflage 2016, § 12, Rn 91 mwN in Fn 326/327; Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB, 20. Auflage 2017, § 12 Abs. 4, Rn 5 mwN).
  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 373/82

    Rechte des Erwerbers einer Eigentumswohnung bei am Sondereigentum auftretenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 22 U 93/18
    des Werkvertrages (24 GA) ausgeschlossen, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1983, VII ZR 373/82, juris; Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 31/46 mwN in Fn 139).
  • BGH, 21.04.1977 - VII ZR 108/76

    VOB-Vertrag: Formlose statt förmliche Abnahme

  • VG Trier, 06.12.2022 - 7 K 2385/22 K

    Ortsgemeinde Nittel: Abnahme von Erschließungsanlagen

    Liegt nach alledem eine rein optische Beeinträchtigung vor, ist selbst im Fall einer - hier nicht gegebenen - Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel von einem unwesentlichen Mangel auszugehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2018 - I-22 U 93/18 -, Rn. 8; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. August 2018 - 8 U 109/14 -, Rn. 159; beide juris; OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2015 a.a.O., Rn. 46).
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