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OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - I-20 U 189/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwechslungsgefahr zweier Marken; Umfang des Schutzes der Kollektivmarke des Bundesverbandes und der Landesverbände für Leistungen des Gartenbaus, Landschaftbaus und Sportplatzbaus
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwechslungsgefahr zweier Marken; Umfang des Schutzes der Kollektivmarke des Bundesverbandes und der Landesverbände für Leistungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
Malteserkreuz
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - 20 U 189/07
Behält aber der mit der älteren Marke identische oder ähnliche Bildbestandteil einer aus einem Wort- und einem Bildbestandteil bestehenden jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung, kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz). - BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98
EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - 20 U 189/07
Vom Fehlen jeglicher Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit kann von vornherein nur ausgegangen werden, wenn angesichts des Abstands der Waren oder Dienstleistungen voneinander trotz Identität oder großer Ähnlichkeit der Marken und trotzt besonders hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2001, 507 - EVIAN/REVIAN [für Warenzeichen]). - OLG Hamm, 04.07.2008 - 20 U 190/07
Verlust des Haftpflichtanspruchs wegen Obliegenheitsverletzung des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - 20 U 189/07
Der Senat hat im Verfahren des Klägers gegen die M. F. GmbH, F., in dem die Beklagte des vorliegenden Verfahrens Streithelferin der dortigen Beklagten ist, Aktenzeichen I-20 U 190/07, zu Maßnahmen des Klägers zwecks Steigerung der Bekanntheit ihrer Marke Beweis durch Vernehmung des Hauptgeschäftsführers Dr. K. und des Geschäftsführers E. des Bundesverbands als Zeugen erhoben.