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   OLG Düsseldorf, 23.06.2017 - I-3 VA 6/16   

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OLG Düsseldorf, 23.06.2017 - I-3 VA 6/16 (https://dejure.org/2017,30923)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2017 - I-3 VA 6/16 (https://dejure.org/2017,30923)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - I-3 VA 6/16 (https://dejure.org/2017,30923)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - 3 VA 2/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.06.2017 - 3 VA 6/16
    Dementsprechend ist umstritten, ob die Auslegung nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates oder beider oder vertragsautonom vorzunehmen ist (dazu Rogler IPRax 2009, 223-225 und - zum HBÜ - Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 in Sachen I-3 VA 2/12, je m.w.Nachw.).

    Diesen Standpunkt (KG MDR 2014, 983; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 in Sachen I-3 VA 2/12 m.w.Nachw.; Zöller-Lückemann a.a.O., § 30 EGGVG Anm. 2) vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung; ihn aufzugeben, besteht nach Überprüfung kein Anlass.

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.06.2017 - 3 VA 6/16
    Es handelt sich um eine Leistungsklage, bei der Antrag und Urteiltenor auf die Einwilligung des im Register Eingetragenen in die Löschung der Eintragung gerichtet sind; mit der Rechtskraft des Urteils gilt diese Einwilligung dann nach § 894 ZPO als erklärt, doch wirkt das Urteil selbst (anders als die tatsächliche Löschung im Register), dem Zivilprozess entsprechend, nur zwischen den Prozessparteien und ihren Rechtsnachfolgern (§ 55 Abs. 4 MarkenG), nicht für und gegen alle (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 55 MarkenG Rdnr. 1 f und 20 f; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 55 Rdnr. 23, 29 und 45 i.V.m. 21; Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 3. Aufl. 2014, § 55 Rdnr. 1, 6, 12, 54 und besonders deutlich 4; s. auch BGH GRUR 2003, 428 ff - juris-Version Tz. 15, 37 ff; BGH GRUR 2004, 865 ff - Klageantrag I.2.).
  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.06.2017 - 3 VA 6/16
    Es handelt sich um eine Leistungsklage, bei der Antrag und Urteiltenor auf die Einwilligung des im Register Eingetragenen in die Löschung der Eintragung gerichtet sind; mit der Rechtskraft des Urteils gilt diese Einwilligung dann nach § 894 ZPO als erklärt, doch wirkt das Urteil selbst (anders als die tatsächliche Löschung im Register), dem Zivilprozess entsprechend, nur zwischen den Prozessparteien und ihren Rechtsnachfolgern (§ 55 Abs. 4 MarkenG), nicht für und gegen alle (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 55 MarkenG Rdnr. 1 f und 20 f; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 55 Rdnr. 23, 29 und 45 i.V.m. 21; Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 3. Aufl. 2014, § 55 Rdnr. 1, 6, 12, 54 und besonders deutlich 4; s. auch BGH GRUR 2003, 428 ff - juris-Version Tz. 15, 37 ff; BGH GRUR 2004, 865 ff - Klageantrag I.2.).
  • KG, 20.05.2014 - 1 VA 7/14

    Akteneinsicht: Zuständigkeit für Akteneinsichtsersuchen einer Behörde im Wege der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.06.2017 - 3 VA 6/16
    Diesen Standpunkt (KG MDR 2014, 983; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 in Sachen I-3 VA 2/12 m.w.Nachw.; Zöller-Lückemann a.a.O., § 30 EGGVG Anm. 2) vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung; ihn aufzugeben, besteht nach Überprüfung kein Anlass.
  • OLG Düsseldorf, 20.10.2022 - 3 VA 7/21
    Dementsprechend ist umstritten, ob die Auslegung nach dem materiellen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates oder beider Staaten oder vertragsautonom vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 23. Juni 2017 - I-3 VA 6/16, Rn. 12, juris m.w.N.).

    Bei der Abgrenzung ist nach allen Auffassungen vom Gegenstand des Verfahrens auszugehen, d.h. dem anhand der beteiligten rechtlich verfassten Interessen bestimmten materiellen Gehalt der Streitigkeit (Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Sujecki, a.a.O., A. I. 2. b) Fn. 2; Senat, Beschluss vom 23. Juni 2017 - I-3 VA 6/16, Rn. 13, juris).

    Nach dem Klagegegenstand geht es um den Rechtsstreit zwischen zwei gleichrangig gegenüberstehenden Rechtssubjekten, in dem - bestehende oder in Anspruch genommene - subjektive Rechte verfolgt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2017 - I-3 VA 6/16, Rn. 25 f., juris).

    Diesen Standpunkt vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 23. Juni 2017 - I-3 VA 6/16, Rn. 33 m.w.N., juris).

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