Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 26.02.2004 - I-10 U 124/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Kautionsrückzahlungsanspruchs wegen Beendigung des Pachtvertrages über eine Gaststätte; Gebrauchmachen von einem Kündigungsrecht erst längere Zeit nach einer Vertragsverletzung; Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs; Unzumutbarkeit der ...
- Judicialis
BGB § 537 Abs. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 537 Abs. 2
Zur Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Pachtverhältnisses wegen zu langem Aufschub von Mängelanzeigen
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Bei erheblichen Mängeln sofort kündigen!
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Zu spät gekündigt - Gewerbemieter kündigt wegen Mangels fristlos und verlangt Kaution zurück
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87
Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2004 - 10 U 124/03
Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind, so dass es dem Vermieter auch nach Ablauf der gewöhnlichen Abrechnungsfrist nicht verwehrt ist, die Kaution zurückzuhalten oder den Kautionsrückzahlungsanspruch durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung ganz oder teilweise zu tilgen (BGH NJW 1987, 2372). - BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 183/70
Rechtliche Einordnung der Ansprüche eines Vermieters wegen Vorenthaltung der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2004 - 10 U 124/03
Während dieser Zeit ist eine Aufrechnung des Mieters mit der Kaution ausgeschlossen (BGH, NJW 1972, 721) und erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig. - BGH, 23.09.1987 - VIII ZR 265/86
Nachträgliche Beseitigung von Kündigungsgründen durch Ausgleich von …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2004 - 10 U 124/03
Macht der Betroffene erst längere Zeit nach einer Vertragsverletzung von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, gibt er damit zu erkennen, dass er diese nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könnte (Senat, Urt. v. 5.9.2002, DWW 2003, 155 = OLGR 2003, 197 = WM 2002, 673 unter Hinweis auf BGH WM 1983, 661 + NJW-RR 1988, 77). - OLG Düsseldorf, 05.09.2002 - 10 U 105/01
Nicht genehmigte Untervermietung; Zeitnahe Kündigungserklärung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2004 - 10 U 124/03
Macht der Betroffene erst längere Zeit nach einer Vertragsverletzung von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, gibt er damit zu erkennen, dass er diese nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könnte (Senat, Urt. v. 5.9.2002, DWW 2003, 155 = OLGR 2003, 197 = WM 2002, 673 unter Hinweis auf BGH WM 1983, 661 + NJW-RR 1988, 77).