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   OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - I-18 W 23/14   

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https://dejure.org/2014,38927
OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - I-18 W 23/14 (https://dejure.org/2014,38927)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2014 - I-18 W 23/14 (https://dejure.org/2014,38927)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Mai 2014 - I-18 W 23/14 (https://dejure.org/2014,38927)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht; Gegenstandswert für die Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung

  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht; Gegenstandswert für die Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Streitwert einer Anfechtung einer Jahresabrechnung; §§ 49a, 66, 68 GKG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht; Gegenstandswert für die Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung

  • rechtsportal.de

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht

  • rechtsportal.de

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14
    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, das wirtschaftliche Interesse der Parteien als auch der Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bestimme sich nach einer pauschalen Quote von 20 bis 25 % des Nennbetrages der Jahresabrechnung (so OLG Stuttgart ZMR 2012, 457; OLG Saarbrücken ZWE 2010, 40; OLG Karlsruhe ZWE 2009, 229).

    Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sogenannten "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung ergibt (vgl. OLG Koblenz ZMR 2012, 457;OLG Hamburg ZMR 2010, 873).

  • BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12

    Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14
    Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, das Interesse der Parteien und der übrigen Wohnungseigentümer entspreche bei der Anfechtung eines Jahresabschlusses dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. KG Berlin ZMR 2014, 230; OLG Bamberg ZMR 2011, 887).
  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14
    Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, das Interesse der Parteien und der übrigen Wohnungseigentümer entspreche bei der Anfechtung eines Jahresabschlusses dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. KG Berlin ZMR 2014, 230; OLG Bamberg ZMR 2011, 887).
  • OLG Rostock, 14.08.2006 - 3 W 78/06

    Streitwertfestsetzung beim Entzug einer Mietsache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14
    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist ( OLG Zweibrücken ZMR 2010, 141 ; KG ; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock,OLGR Rostock 2006, 1004).
  • OLG Düsseldorf, 04.09.2006 - 24 W 45/06

    Zuständiges Gericht für Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14
    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist ( OLG Zweibrücken ZMR 2010, 141 ; KG ; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock,OLGR Rostock 2006, 1004).
  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00

    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14
    Deswegen entsprach es zu Recht auch bereits der herrschenden Meinung der Rechtsprechung zur Zeit der Geltung des § 48 GKG a.F. (vgl. BayObLG BayObLGZ 1979, 312 ; OLG Hamm, NZM 2001, 549 ), dass das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer nicht ihren aus dem angefochtenen Beschluss abgeleiteten Zahlungsverpflichtungen entspricht, weil das wirtschaftliche Prozessrisiko der beklagten Wohnungseigentümer nur darin bestehen kann, dass es - sollte die Klage Erfolg haben - dazu kommen kann, dass sie dann bei der neu vorzunehmenden Umverteilung einen höheren Kostenanteil tragen müssen, als es nach dem angefochtenen Beschluss der Fall gewesen wäre.
  • OLG Zweibrücken, 03.09.2009 - 7 W 57/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14
    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist ( OLG Zweibrücken ZMR 2010, 141 ; KG ; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock,OLGR Rostock 2006, 1004).
  • OLG Schleswig, 12.08.2009 - 16 W 72/09

    Rechtszug bei Streitwertbeschwerden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14
    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist ( OLG Zweibrücken ZMR 2010, 141 ; KG ; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock,OLGR Rostock 2006, 1004).
  • OLG München, 14.05.2009 - 32 W 1336/09

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14
    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist ( OLG Zweibrücken ZMR 2010, 141 ; KG ; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock,OLGR Rostock 2006, 1004).
  • OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14
    Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sogenannten "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung ergibt (vgl. OLG Koblenz ZMR 2012, 457;OLG Hamburg ZMR 2010, 873).
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 14 Wx 17/07

    WEG: Beschwer bei Jahresabrechnung

  • BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79

    Streit über die Festsetzung des Geschäftswerts für Beschlussanfechtungen in einem

  • LG Düsseldorf, 16.10.2014 - 19 S 24/14

    Fehlerhafte Protokollierung führt zur Anfechtbarkeit von

    Streitwert für beide Instanzen: 3.438,29 EUR Der Streitwert setzt sich (entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.5.2014,1-18 W 23/14) wie folgt zusammen:.
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