Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 27.08.2009 - I-3 Sa 1/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,27162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts maßgeblichen Wohnsitzes eines im Zeitpunkt des Erbfalles in einem Pflegeheim wohnenden Erblassers
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal - 562 VI 1699/08
- OLG Düsseldorf, 27.08.2009 - I-3 Sa 1/09
Papierfundstellen
- FGPrax 2009, 271
- Rpfleger 2009, 681
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 12.05.1992 - 1Z AR 22/92
Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts für Testamentseröffnungen und …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.08.2009 - 3 Sa 1/09
Hierfür spricht, dass zwar möglicherweise nach dem Willen der Erblasserin bzw. dem maßgeblichen Willen des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Betreuers (§§ 1896, 1902 BGB; BayObLG NJW-RR 1993, 460) davon ausgegangen werden kann, dass der Wohnsitz Köln aufgehoben werden sollte, § 7 Abs. 3 BGB, anderseits Maßnahmen zur Aufhebung dieser Wohnung offenbar noch nicht in die Wege geleitet worden sind. - BGH, 16.12.2003 - X ARZ 117/03
Gerichtsstand für Gebührenansprüche von Rechtsanwälten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.08.2009 - 3 Sa 1/09
Fraglich kann sein, ob der ursprünglichen Wohnung der Erblasserin in Köln die Qualität eines (weiteren) Schwerpunktes der Lebensverhältnisse (vgl. dazu BGH X ARZ 117/03 vom 16.12.2003 bei Juris) der Erblasserin zukam.
- OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 3 Sa 5/12
Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlassgerichts
Dies hätte umso näher gelegen, als der Senat in der Vergangenheit in einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, an dem gleichfalls das Amtsgericht Wuppertal beteiligt war, bereits ausgesprochen und näher begründet hatte, dass ein sogenanntes Pflegewohnzentrum einen letzten Wohnsitz darstelle, wenn nicht mit der Rückkehr des Betroffenen in seine Wohnung zu rechnen gewesen sei (in: FGPrax 2009, S. 271).