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   OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - I-20 U 39/17   

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https://dejure.org/2018,12175
OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - I-20 U 39/17 (https://dejure.org/2018,12175)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2018 - I-20 U 39/17 (https://dejure.org/2018,12175)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. März 2018 - I-20 U 39/17 (https://dejure.org/2018,12175)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 309 BGB
    Mahnkosten, AGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche eines in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragenen Vereins hinsichtlich der Berechnung von Pauschalbeträgen für Rücklastschriften und Mahnungen

  • kanzlei.biz

    AGB-Klauseln, die überhöhte Pauschalbeträge beinhalten, sind unzulässig

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche eines in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragenen Vereins hinsichtlich der Berechnung von Pauschalbeträgen für Rücklastschriften und Mahnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln mit überhöhten Pauschalbeträgen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unwirksame und wettbewerbswidrige Klausel in AGB wenn zu hoher Pauschalbetrag für Rücklastschrift verlangt wird

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    AGB-Klauseln mit überhöhten Pauschalbeträgen unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 354
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Düsseldorf, 11.11.2015 - 12 O 5/15
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - 20 U 39/17
    Soweit sich die Beklagte auf die Prozessfinanzierung durch einen Dritten im Verfahren 12 O 5/15 LG Düsseldorf berufe, habe das Bundesamt dies trotz Kenntnis nicht zum Anlass für Maßnahmen im Hinblick auf die Eintragung des Klägers genommen.

    Was die notwendige finanzielle Ausstattung anbelange, zeige bereits die unstreitige Prozessfinanzierung des Klägers im Verfahren 12 O 5/15 LG Düsseldorf, dass diese nicht vorhanden sei.

    aa) Die notwendige finanzielle Ausstattung des Klägers steht nicht deshalb in Frage, weil sich der Kläger zur Finanzierung von Gewinnabschöpfungsverfahren wie des Verfahrens 12 O 5/15 LG Düsseldorf eines Prozessfinanzierers bedient.

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - 20 U 39/17
    Das Verfahren sei jedenfalls bis zur Entscheidung des BGH im Verfahren I ZR 26/17 auszusetzen.

    Das Verfahren ist nicht bis zur Entscheidung des BGH im Verfahren I ZR 26/17 auszusetzen.

  • OLG Schleswig, 15.10.2015 - 2 U 3/15

    Mobilfunkvertrag - Höhe der Pauschale für Rücklastschriften - Umgehung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - 20 U 39/17
    Die Beklagte hat die Pauschalen aber weiterhin in Rechnung gestellt und vereinnahmt, was aus den überzeugen-den Gründen der Entscheidung des OLG Schleswig (NJOZ 2016, 641 Rdnr. 24 ff), die sich der Senat zu Eigen macht, eine Umgehung des § 309 Nr. 5 lit. a) BGB durch eine anderweitige Gestaltung im Sinne von § 306a BGB darstellt, der damit ebenso eine Marktverhaltensregelung darstellt.".
  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 199/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - 20 U 39/17
    Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und verweist insbesondere auf die vom BGH aufgestellte Beweislastregel, wie sie in der Entscheidung BGH NJW-RR 2015, 690 Rdnr. 22, bestätigt durch BGH Beschluss vom 23.02.2017 - III ZR 389/16 - Rdnr. 8, niedergelegt ist, sowie den Umstand, dass sich aus der von der Beklagten im Verfahren I-20 U 139/15 erteilten Auskunft ergibt, dass der Beklagten im Jahr 2013 tatsächlich bei einer Rücklastschrift allenfalls Kosten in Höhe von durch-schnittlich 3, 56 EUR und bei einer Mahnung durchschnittlich Kosten in Höhe von 0, 41 EUR angefallen sind.
  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 66/09

    Gallardo Spyder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - 20 U 39/17
    Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 2010, 852 Rdnr. 11 - Gallardo Spyder).
  • BGH, 23.02.2017 - III ZR 389/16

    Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG )

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.03.2018 - 20 U 39/17
    Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und verweist insbesondere auf die vom BGH aufgestellte Beweislastregel, wie sie in der Entscheidung BGH NJW-RR 2015, 690 Rdnr. 22, bestätigt durch BGH Beschluss vom 23.02.2017 - III ZR 389/16 - Rdnr. 8, niedergelegt ist, sowie den Umstand, dass sich aus der von der Beklagten im Verfahren I-20 U 139/15 erteilten Auskunft ergibt, dass der Beklagten im Jahr 2013 tatsächlich bei einer Rücklastschrift allenfalls Kosten in Höhe von durch-schnittlich 3, 56 EUR und bei einer Mahnung durchschnittlich Kosten in Höhe von 0, 41 EUR angefallen sind.
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
    Dazu braucht der Verwender vor Gericht nicht die Einzelheiten seiner Kostenrechnung und Preiskalkulation offen zu legen, sondern kann auch auf tragfähige Statistiken eines Berufs- und Unternehmensverbandes oder Vergleichbares zurückgreifen (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2018, Az.: I-20 U 39/17, GRUR-RR 2018, 354 - 356).
  • LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
    Dazu braucht der Verwender vor Gericht nicht die Einzelheiten seiner Kostenrechnung und Preiskalkulation offen zu legen, sondern kann auch auf tragfähige Statistiken eines Berufs- oder Unternehmensverbandes oder Vergleichbares zurückgreifen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2018 - I-20 U 39/17, GRUR-RR 2018, 354).
  • LG Leipzig, 17.08.2018 - 8 O 1061/17

    Unwirksame AGB in Mobilfunkverträgen

    Die von der Beklagten hierzu vorgetragenen Tatsachen ermöglichen es dem Gericht gerade nicht, sich "davon zu überzeugen ..., dass der Pauschalbetrag den branchenüblichen Durchschnittschaden nicht wesentlich übersteigt." (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2018 - 20 U 39/17).
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