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   OLG Dresden, 06.12.2016 - 9 U 1687/14   

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https://dejure.org/2016,69879
OLG Dresden, 06.12.2016 - 9 U 1687/14 (https://dejure.org/2016,69879)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2016 - 9 U 1687/14 (https://dejure.org/2016,69879)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 9 U 1687/14 (https://dejure.org/2016,69879)
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  • Justiz Sachsen

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  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus OLG Dresden, 06.12.2016 - 9 U 1687/14
    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der vorbezeichneten Ausschlussfrist, die wenn sie mit ihrem Ablauf schon nicht einen rechtmäßigen Zustand herbeigeführt, aber doch immerhin bewirkt hat, dass der betroffene Nachbar ein gleichgerichtetes Verlangen nicht auf eine andere rechtliche Grundlage stelle kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, Rn. 16; OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2011, Az.: 14 U 367/11, Rn. 9; jeweils aus juris ).
  • BGH, 08.02.2013 - V ZR 56/12

    Nachbarschutz: Pflicht zum Mitbeheizen einer benachbarten Doppelhaushälfte

    Auszug aus OLG Dresden, 06.12.2016 - 9 U 1687/14
    Aus einem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis können sich regelmäßig nur Duldungs- und Unterlassungsanprüche und ausnahmsweise Leistungsansprüche lediglich dann ergeben, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Nachbarn dazu führt, dass die betreffende Leistung für einen billigen Ausgleich zwingend erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2013, Az.: V ZR 56/12, Rn. 6, aus juris).
  • OLG Dresden, 30.08.2011 - 14 U 367/11

    Ansprüche des Nachbarn hinsichtlich zu hoch gewachsener Pflanzen auf der

    Auszug aus OLG Dresden, 06.12.2016 - 9 U 1687/14
    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der vorbezeichneten Ausschlussfrist, die wenn sie mit ihrem Ablauf schon nicht einen rechtmäßigen Zustand herbeigeführt, aber doch immerhin bewirkt hat, dass der betroffene Nachbar ein gleichgerichtetes Verlangen nicht auf eine andere rechtliche Grundlage stelle kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, Rn. 16; OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2011, Az.: 14 U 367/11, Rn. 9; jeweils aus juris ).
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