Rechtsprechung
OLG Dresden, 11.08.2017 - 14 U 732/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Justiz Sachsen
Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.
- webshoprecht.de
Kein eigener zusätzlicher Link zur OS-Plattform auf Handelsplattformen
- kanzlei.biz
Amazon-Händler trifft keine Pflicht zur Bereitstellung eines eigenen Links zur OS-Plattform
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflicht eines Online-Shop-Betreibers zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform bei Einstellen von Ware auf einem fremden Online-Marktplatz
- rechtsportal.de
ODR-VO Art. 14 Abs. 1 S. 1
Pflicht eines Online-Shop-Betreibers zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform bei Einstellen von Ware auf einem fremden Online-Marktplatz - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Kein Link zu OS-Plattform bei Angebot auf einem Online-Marktplatz notwendig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Pflicht eines Online-Shop-Betreibers zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform bei Einstellen von Ware auf einem fremden Online-Marktplatz
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Amazon-Händler muss nicht auf OS-Schlichtungsplattform hinweisen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein eigener zusätzlicher Link zur OS-Plattform auf Handelsplattformen
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Fehlender Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform bei Amazon-Marketplace-Verkäufer keine Wettbewerbsverletzung
- onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)
Warum Händler den OS-Link weiterhin einfügen sollten
Verfahrensgang
- LG Dresden, 02.05.2017 - 42 HKO 9/17
- OLG Dresden, 11.08.2017 - 14 U 732/17
- OLG Dresden, 15.09.2017 - 14 U 732/17
- BVerfG, 20.11.2019 - 1 BvR 2400/17
Papierfundstellen
- MMR 2017, 719
- K&R 2017, 730
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 20.11.2019 - 1 BvR 2400/17
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend das Gebot der …
Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Dresden durch die angegriffene Entscheidung vom 11. August 2017 - 14 U 732/17 - mit einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. September 2017 - 14 U 732/17 - zurückgewiesen.