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   OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 6 W 83/18   

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https://dejure.org/2018,36795
OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 6 W 83/18 (https://dejure.org/2018,36795)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.10.2018 - 6 W 83/18 (https://dejure.org/2018,36795)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Oktober 2018 - 6 W 83/18 (https://dejure.org/2018,36795)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91 ZPO, VV-RVG Ziff. 3104
    Kostenerstattung: Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr

  • IWW

    ZPO § 91
    Kostenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung: Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 ; VV- RVG Nr. 3104
    Kostenfestsetzung; Terminsgebühr

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 ; VV- RVG Nr. 3104
    Anwaltsgebühren bei telefonischer Erörterung einer Verfahrenserledigung zwischen den Prozessbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung nach Telefonat zurückgenommen: Rechtsanwalt erhält Terminsgebühr!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung nach Telefonat zurückgenommen: Rechtsanwalt erhält Terminsgebühr! (IBR 2019, 108)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 03.07.2015 - 14 W 415/15

    Erfallen der Terminsgebühr bei Anruf des Beklagtenvertreters beim Klägervertreter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 6 W 83/18
    a) Für die Entstehung der Gebühr ist es erforderlich, dass ein auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichteter Meinungsaustausch stattgefunden hat (OLG Koblenz, NJW 2005, 2162 [OLG Koblenz 29.04.2005 - 14 W 257/05] ; Beschl. v. 03.07.2015 - 14 W 415/15).
  • LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18

    Rechtsanwaltsgebühren: Entstehung einer erstattungsfähigen Terminsgebühr durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 6 W 83/18
    Dient ein Telefonat lediglich der Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, so löst es keine Terminsgebühr aus (OLG Koblenz aaO; LG Stuttgart, Beschl. v. 17.7.2018 - 19 T 48/18 - juris).
  • OLG Hamburg, 15.06.2016 - 8 W 60/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei telefonischer Anfrage, ob eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 6 W 83/18
    Darauf, ob ein Telefonat für die anschließende Rücknahme ursächlich ist, kommt es ebenfalls nicht an (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2016 - 8 W 60/16 - juris).
  • OLG Koblenz, 03.05.2005 - 14 W 265/05

    Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei telefonischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 6 W 83/18
    Nicht entscheidend ist, ob das Ansinnen positiv aufgenommen wird (OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1592 [OLG Koblenz 03.05.2005 - 14 W 265/05] ).
  • OLG Brandenburg, 10.12.2012 - 4 W 48/12

    Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für die Kosten der Streithilfe bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 6 W 83/18
    Da es nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG genügt, dass die Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, reicht es nach einhelliger Auffassung aus, wenn der Rechtsanwalt den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels zu bewegen versucht (OLG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2012, 4 W 48/12 - juris).
  • OLG Koblenz, 29.04.2005 - 14 W 257/05

    Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei einem telefonischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 6 W 83/18
    a) Für die Entstehung der Gebühr ist es erforderlich, dass ein auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichteter Meinungsaustausch stattgefunden hat (OLG Koblenz, NJW 2005, 2162 [OLG Koblenz 29.04.2005 - 14 W 257/05] ; Beschl. v. 03.07.2015 - 14 W 415/15).
  • LAG Köln, 28.02.2019 - 7 Ta 105/18

    Kostenfestsetzung; Berufungsrücknahme; Termingebühr; Vergleichsgespräch;

    Dabei reicht es anerkanntermaßen aus, wenn die Besprechung telefonisch durchgeführt wird und sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt (BGH a. a. O. Rn. 10 juris; ferner OLG Frankfurt vom 02.10.2018, 6 W 83/18; OLG München vom 29.07.2009, 11 W 1850/09).
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