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   OLG Frankfurt, 04.03.2015 - 11 Verg 2/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11853
OLG Frankfurt, 04.03.2015 - 11 Verg 2/14 (https://dejure.org/2015,11853)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.03.2015 - 11 Verg 2/14 (https://dejure.org/2015,11853)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. März 2015 - 11 Verg 2/14 (https://dejure.org/2015,11853)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Notwendigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 78; GWB § 120 Abs. 1 S. 2; GWB § 120 Abs. 2
    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner im Vergabenachprüfungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachprüfungsantrag nicht zugestellt: Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachprüfungsantrag nicht zugestellt: Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig? (VPR 2015, 229)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2015 - 11 Verg 2/14
    c) Ein Beigeladener ist kostenrechtlich wie der Antragsteller oder Antragsgegner eines Nachprüfungsverfahrens zu behandeln, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung im Beschwerdeverfahren auch nutzt, indem er sich an diesem Verfahren beteiligt (BGH VergabeR 2007, 59, 70).
  • BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11

    Rettungsdienstleistungen IV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2015 - 11 Verg 2/14
    a) Die Entscheidung über die Verteilung der Verfahrenskosten ist im Falle einer Erledigung nach § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ebenfalls nach billigem Ermessen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.1.2012, X ZB 3/11, unter IV; Weber in: Schulte/Just, Kartellrecht, § 128 Rdnr. 34).
  • OLG München, 28.02.2011 - Verg 23/10

    Vergabeverfahren: Entscheidung über die Kosten des Bieters im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2015 - 11 Verg 2/14
    Im Übrigen hat sich die Antragstellerin, die ihren Nachprüfungsantrag zunächst durch einen ortsansässigen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht eingereicht hat, in der letzten Phase des Nachprüfungsverfahrens sowie im Beschwerdeverfahren ihrerseits durch eine überregional tätige, auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei vertreten lassen, so dass der Antragsgegnerin nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" ebenfalls die Vertretung durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte zuzubilligen ist (vgl. OLG München, VergabeR 2011, 642).
  • OLG Jena, 06.11.2002 - 6 Verg 8/02

    Schutzschriftkosten bei Vergabebeschwerde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2015 - 11 Verg 2/14
    Nachdem spätestens durch die Zustellung des Nachprüfungsantrages durch den Senat ein entsprechendes Prozessrechtsverhältnis entstanden ist, ist jedenfalls rückwirkend auch die Einreichung der Schutzschrift als zweckentsprechende Rechtsverteidigung im Nachprüfungsverfahren zu werten (vgl. OLG Jena, VergabeR 2003, 108).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2016 - 11 Verg 9/16

    Vergabeverfahren: Notwendiger Hinweis zur Wahrung von Transparenz und

    Aus der seitens der Beigeladenen zitierten Entscheidung des Senats vom 4.3.15, 11 Verg 2/14, ergibt sich nichts anderes: die dortige Beigeladene hatte sich am Nachprüfungsverfahren überhaupt nicht beteiligt, also auch keine Schriftsätze eingereicht, während sie im Beschwerdeverfahren sowohl Anträge gestellt wie Stellungnahmen abgegeben hatte.
  • OLG Jena, 22.07.2015 - 2 Verg 2/15

    bodengebundener Rettungsdienst - Vergabenachprüfungsverfahren für

    Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten Beteiligter setzt nach § 120 Abs. 2 i.V.m. 78 Satz 1 GWB voraus, dass dies der Billigkeit entspricht, was voraussetzt, dass der Beteiligte sich aktiv am Verfahren beteiligt hat, indem er Anträge nebst Begründungen hierfür gestellt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Mai 2008 - Verg W 11/06 -, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. März 2015 - 11 Verg 2/14 -, Rn. 9, zitiert nach juris).
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