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   OLG Frankfurt, 05.10.2016 - 6 WF 146/16   

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https://dejure.org/2016,54491
OLG Frankfurt, 05.10.2016 - 6 WF 146/16 (https://dejure.org/2016,54491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.10.2016 - 6 WF 146/16 (https://dejure.org/2016,54491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - 6 WF 146/16 (https://dejure.org/2016,54491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 150 Abs. 1 FamFG, § 150 Abs. 4 FamFG, § 150 Abs. 5 S. 1 FamFG, § 91 a ZPO
    Abschließende Kostenentscheidung für abgetrennte Folgesache nach § 150 Abs. 5 Satz 1 FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschließende Kostenentscheidung für abgetrennte Folgesache nach § 150 Abs. 5 Satz 1 FamFG

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 150 Abs. 1; FamFG 150 Abs. 4; 150 Abs. 5 Satz 1; ZPO 91a
    Verbundverfahren; Folgesache; Stufenantrag; Kostenentscheidung; Kostenfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbundverfahren; Folgesachen; Stufenantrag; Kostenentscheidung; Kostenfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Entscheidung über die Kosten einer abgetrennten Folgensache im Rahmen der Kostenentscheidung für den Gesamtscheidungsverbund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung für eine abgetrennte Folgesache

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.09.2011 - XII ZB 2/11

    Vergleich ohne Kostenregelung in einer Unterhaltssache: Anfechtbarkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2016 - 6 WF 146/16
    Die hinsichtlich der Kostenentscheidung sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a ZPO zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933), in der Sache jedoch im Ergebnis nicht begründet.
  • OLG Nürnberg, 04.04.2013 - 11 WF 294/13

    Isolierte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Ehesache

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2016 - 6 WF 146/16
    Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder eine neue Gesamtkostenentscheidung mit einer abweichenden Gesamtquotenbildung getroffen wird (OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1919) oder - wie hier - ausdrücklich eine eindeutig bestimmbare, dann auch für das Festsetzungsverfahren verbindliche Kostenentscheidung über den Mehrwert nach der sog. Differenzmethode getroffen wird (OLG München FamRZ 1999, 1153 = NJW-RR 1999, 366; ferner NJW-RR 1999, 146 [OLG München 30.06.1998 - 11 WF 568/98] ; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 150 Rn. 8; insoweit wohl aA OLG Nürnberg aaO).
  • OLG München, 30.06.1998 - 11 WF 568/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2016 - 6 WF 146/16
    Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder eine neue Gesamtkostenentscheidung mit einer abweichenden Gesamtquotenbildung getroffen wird (OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1919) oder - wie hier - ausdrücklich eine eindeutig bestimmbare, dann auch für das Festsetzungsverfahren verbindliche Kostenentscheidung über den Mehrwert nach der sog. Differenzmethode getroffen wird (OLG München FamRZ 1999, 1153 = NJW-RR 1999, 366; ferner NJW-RR 1999, 146 [OLG München 30.06.1998 - 11 WF 568/98] ; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 150 Rn. 8; insoweit wohl aA OLG Nürnberg aaO).
  • OLG München, 16.09.1998 - 11 WF 1101/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2016 - 6 WF 146/16
    Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder eine neue Gesamtkostenentscheidung mit einer abweichenden Gesamtquotenbildung getroffen wird (OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1919) oder - wie hier - ausdrücklich eine eindeutig bestimmbare, dann auch für das Festsetzungsverfahren verbindliche Kostenentscheidung über den Mehrwert nach der sog. Differenzmethode getroffen wird (OLG München FamRZ 1999, 1153 = NJW-RR 1999, 366; ferner NJW-RR 1999, 146 [OLG München 30.06.1998 - 11 WF 568/98] ; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 150 Rn. 8; insoweit wohl aA OLG Nürnberg aaO).
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