Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 07.04.2011 - 20 W 156/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 3 WEG, § 7 WEG
Grundbuch: Abgeschlossenheitsbescheinigung als Eintragungsvoraussetzung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Notwendigkeit des Beifügens einer speziellen Bescheinigung der Baubehörde zu der Eintragungsbewilligung als Anlage gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG
- notar-drkotz.de
Grundbucheintragung WEG - Abgeschlossenheitsbescheinigung als Eintragungsvoraussetzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 3; WEG § 7
Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung als Voraussetzung der Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Abgeschlossenheitsbescheinigung = formelle Eintragungsvoraussetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Grundbucheintragung von Sondereigentum nur mit vollständiger Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Abgeschlossenheitsnachweis
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Abgeschlossenheitsbescheinigung muss sich zu allen Räumen äußern! (IMR 2011, 468)
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16
Wohnungseigentumsgesetz: Abgeschlossenheitsbescheinigung
Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist (…vgl. Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., AT V Rz. 214; Senat ZWE 2012, 34, zitiert nach juris und m. w. N.; zur Möglichkeit etwaiger Amtshaftungsansprüche in diesem Zusammenhang: BGHZ 124, 100).Dies bezieht sich neben nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen grundsätzlich auch auf zusätzliche Räume, die außerhalb eines Wohnungsabschlusses liegen (vgl. dazu die Nachweise bei Senat ZWE 2012, 34; Senat, Beschluss vom 21.10.2013, 20 W 242/13, n. v.).
Das Grundbuchamt hat keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob die technischen Voraussetzungen für die Richtigkeit vorliegen, sondern offenbare Abweichungen zu beanstanden (vgl. die Nachweise bei Senat ZWE 2012, 34).