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   OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22   

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https://dejure.org/2024,595
OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22 (https://dejure.org/2024,595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.01.2024 - 17 U 90/22 (https://dejure.org/2024,595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Januar 2024 - 17 U 90/22 (https://dejure.org/2024,595)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    Art 5 EU-Blocking-VO, Art 11 EU-Blocking-VO
    EU-Unternehmen kann seiner Rückzahlungsverpflichtung an Unternehmen mit Iran-Bezug nicht eigenen Verstoß gegen Iran-Sanktionen entgegenhalten

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Iran-Sanktionen - Rückzahlungsverpflichtung von Vorauszahlungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Iran-Sanktionen - und die bereits geleisteten Vorauszahlungen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Iran-Sanktionen: Rückzahlungsverpflichtung von Vorauszahlungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Unternehmen kann seiner Rückzahlungsverpflichtung von Vorauszahlungen an ein Unternehmen mit Iranbezug nicht einen eigenen möglichen Verstoß gegen Iran-Sanktionen entgegenhalten - EU-Unternehmen muss Vorauszahlung trotz Iran-Sanktionen zurückzahlen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.12.2021 - C-124/20

    Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22
    Nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Auslegung von Art. 5 der EU-Blocking-VO (EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, juris) habe die Beklagte rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass ihr Verhalten nicht darauf abgezielt habe, dem IFCA nachzukommen.

    Nach dieser Regelung, bei der es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 55 ff., 76, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 54, juris), darf eine im Unionsgebiet eingetragene juristische Person weder selbst noch durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewusste Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.

    Deuten alle dem Gericht vorliegenden Beweismittel darauf hin, dass die betreffende Person einem in der Verordnung gelisteten Gesetz nachgekommen ist, obliegt es der betreffenden Person, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, diesen Gesetzen nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 67 f., 76, juris).

    Relevant ist insoweit auch, ob die betroffene Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich eine Genehmigung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO zur Befolgung des Verbots erteilen zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 92 f., juris).

    Hiermit hat sie sich der Möglichkeit begeben, eine Beschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit zu vermeiden; dass ihr ein solches Verfahren nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie nicht dargelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 93, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 99 f., juris).

  • OLG Hamburg, 14.10.2022 - 11 U 116/19

    Ausschluss der Kündigung von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22
    Nach dieser Regelung, bei der es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 55 ff., 76, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 54, juris), darf eine im Unionsgebiet eingetragene juristische Person weder selbst noch durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewusste Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.

    Denn die Beeinträchtigungen, denen mit der Verordnung entgegengewirkt werden soll, treten bereits dann ein, wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer "in vorauseilendem Gehorsam" zur Befolgung der Sanktionsnormen entschließt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 87 ff., juris).

    Hiermit hat sie sich der Möglichkeit begeben, eine Beschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit zu vermeiden; dass ihr ein solches Verfahren nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie nicht dargelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 93, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 99 f., juris).

  • LG Frankfurt/Main, 01.04.2022 - 5 O 406/18
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22
    Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 01.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-05 O 406/18, werden zurückgewiesen.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2022, Az. 2-05 O 406/18, die Klage in Höhe von 35.946.727,03 Euro als derzeit unbegründet und im Übrigen vollständig abzuweisen.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.05.2022, Az.: 2-05 O 406/18, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 183.446,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23

    Kündigungsausschluss bei Prämiensparvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22
    Ungeachtet der Einstufung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (zum Auslegungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23 -, Rn. 34, juris) oder individualvertragliche Abrede spricht bereits der Wortlaut der Klausel dagegen, dass diese - wie die Beklagte meint - primär auf die faktischen, tatsächlichen Exportanforderungen bezogen wäre, die einem Geldtransfer entgegenstehen könnten.
  • BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12

    Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22
    Insbesondere ist der vorliegende Fall - was die Berufung verkennt - nicht mit dem der Entscheidung des BGH vom 12.03.2013 - Az. XI ZR 227/12 (dort Rn. 52, juris) - zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar.
  • BGH, 28.01.1965 - Ia ZR 273/63

    Vertrag bezüglich der Übertragung des Rechts auf ein Patent - Befugnis zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22
    Insofern unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt gleichfalls von der weiteren von der Beklagten bemühten Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof darauf abstellte, ob sich aus devisenrechtlichen Regelungen für den Schuldner eine Unmöglichkeit der Leistung ergeben könnte vor dem Hintergrund, dass eine Devisengenehmigung zum Transfer der geschuldeten Beträge an den Gläubiger entweder überhaupt nicht vorgesehen oder praktisch unerreichbar sei (BGH, Urteil vom 28. Januar 1965 - Ia ZR 273/63 -, Rn. 49, juris).
  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 198/92

    Unzulässige Ermittlung des voraussichtlichen Versteigerungserlöses eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22
    Es handelt sich nicht um ein taugliches Beweismittel, da es nicht um die sachkundige Bewertung eines im wesentlichen feststehenden Sachverhalts geht (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92 -, Rn. 10, juris), sondern der Sachverhalt als solcher streitig ist, es mithin um den Beweis konkret wahrgenommener vergangener Tatsachen und Zustände geht.
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