Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 15 U 132/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 823 Abs 1 BGB
Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast im Zusammenhang mit der Durchführung von Mäharbeiten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast im Zusammenhang mit der Durchführung von Mäharbeiten; Widmung eines Weges nach seinem äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsverhältnisse sowie der allgemeinen ...
- Judicialis
BGB § 823 I
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Landes als Träger der Straßenbaulast im Zusammenhang mit Mäharbeiten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mäharbeiten am Straßenrand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an einer Landesstraße
Verfahrensgang
- LG Marburg, 04.05.2004 - 2 O 45/04
- OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 15 U 132/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.07.1989 - III ZR 122/88
Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen; Anbringung von Wildschutzzäunen
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 15 U 132/04
Es ist ein diesem Verkehrsbedürfnis entsprechender, hinreichend sicherer, gefahrloser Zustand der Verkehrsfläche herbeizuführen und zu erhalten; andererseits muss der Benutzer die Straße so hinnehmen, wie sie sich darbietet, und sein Verhalten den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen (vgl. BGHZ 108, 273). - BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 15 U 132/04
Der Pflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055). - BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 15 U 132/04
Daraus ergibt sich hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Straßenverkehrssicherungspflicht allerdings kein Unterschied, denn das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB gilt bei der in allen Bundesländern außer Hessen hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht nicht (vgl. BGH, VersR 1994, 618). - BGH, 15.12.1988 - III ZR 112/87
Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Landstraße
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 15 U 132/04
Maßgeblich ist deshalb zunächst, für welche Art von Verkehr ein Weg nach seinem äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsverhältnisse sowie der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist (vgl. BGH, VersR 1989, 847). - BGH, 26.10.1972 - III ZR 2/71
Verfüllen von Leitungsgräben durch die Stadtwerke - Verletzung einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 15 U 132/04
Das beklagte Land trifft grundsätzlich, wie der Kläger zutreffend ausführt, eine laufende Überwachungspflicht, um sichtbare Mängel oder Veränderungen festzustellen (vgl. BGH, NJW 1973, 277, 278).
- OLG Hamm, 12.08.2016 - 11 U 121/15
Glatteis auf Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss grundsätzlich …
Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gehört es auch, dass der Verkehrssicherungspflichtige eine Organisation schaffen und überwachen muss, die gewährleistet, dass er über Glatteisbildung auf den der Streupflicht unterliegenden Verkehrsflächen informiert wird (OLG Frankfurt, Urteil v. 12.11.2004 - 15 U 132/04 -, Rn. 28, juris;… Hager, a.a.O.) Es muss dabei organisatorisch gewährleistet sein, dass dann, wenn die Witterungsverhältnisse die Möglichkeit der Glättebildung nahe legen, die der Streupflicht unterliegenden Bereiche systematisch überprüft werden und etwaige Glättemeldungen zuverlässig an die für den Winterdienst verantwortlichen Personen gelangen (…OLG Hamm, Urteil v. 13.09.2002 - 9 U 49/02 -, Rn. 16, juris).