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   OLG Frankfurt, 13.12.2013 - 5 U 81/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,61918
OLG Frankfurt, 13.12.2013 - 5 U 81/12 (https://dejure.org/2013,61918)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.12.2013 - 5 U 81/12 (https://dejure.org/2013,61918)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Dezember 2013 - 5 U 81/12 (https://dejure.org/2013,61918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Schadensersatzansprüche wegen der fehlerhaften Abtretung von Forderungen gegen Dritte

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.12.2013 - 5 U 81/12
    So blieb unklar, welche Forderungen den Höchstbetrag ausfüllen sollten (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, wie oben, § 398 Rz.15 mwN., BGH vom 7.6.2011, VI ZR 260/10 - NJW 2011, 2713).
  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.12.2013 - 5 U 81/12
    Eine ausdrückliche Erklärung zur Anschlussberufung ist nicht erfolgt, wie sich auch eine sogenannte stillschweigende Anschlussberufung (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2012, Rz.6) nicht ergibt, weil sich ein Abänderungswille dem Schriftsatz nicht ausreichend deutlich entnehmen lässt.  Bei identischem Sachantrag muss nämlich der Rechtsmittelschriftsatz in anderer Weise "klar und eindeutig" den Willen erkennen lassen, eine Abänderung zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (vgl. BGH vom 3.11.1989, V ZR 143/87 - BGHZ 109, 179).
  • BGH, 24.02.1994 - VII ZR 34/93

    Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.12.2013 - 5 U 81/12
    Ob die Prozessführungsbefugnis auf den Konkursverwalter übergegangen ist oder dieser nur als Vertreter tätig wird, ist nach dem Recht des Konkursgerichts zu beurteilen (sog. lex fori concursus), weil es um die Befugnis des Insolvenzschuldners bzw. des Insolvenzverwalters geht (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2009, Rz.3507; BGH vom 24.2.1994, VII ZR 34/93 - BGHZ 125, 196, 200), sofern der Auslandskonkurs nach § 343 Abs. 1 InsO in Deutschland anerkannt wird.
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