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OLG Frankfurt, 15.03.2000 - 6 UF 13/00 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99
Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2000 - 6 UF 13/00
Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelschrift gehört die Angabe, für wen und gegen wen die Beschwerde eingelegt wird (BGH NJW 99, 3124 m.w.N.).Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelschrift gehört die Angabe, für wen und gegen wen die Beschwerde eingelegt wird (BGH NJW 99, 3124 m.w.N.).