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   OLG Frankfurt, 24.03.2021 - 7 UF 111/20   

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https://dejure.org/2021,16745
OLG Frankfurt, 24.03.2021 - 7 UF 111/20 (https://dejure.org/2021,16745)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.03.2021 - 7 UF 111/20 (https://dejure.org/2021,16745)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. März 2021 - 7 UF 111/20 (https://dejure.org/2021,16745)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 1696 BGB, § 1671 BGB, § 1697a BGB
    Streit der geschiedenen Eltern um Einführung des paritätischen Wechselmodells

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 1696 BGB ; § 1671 BGB ; § 1697a BGB
    Streit der geschiedenen Eltern um Einführung des paritätischen Wechselmodells

  • rechtsportal.de

    § 1696 BGB ; § 1671 BGB ; § 1697a BGB
    Streit der geschiedenen Eltern um Einführung des paritätischen Wechselmodells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18

    Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2021 - 7 UF 111/20
    Dieser strengere Maßstab wäre zugrunde zu legen, wenn mit dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 01.02.2017 -XII ZB 601/15-, juris; Beschluss vom 27.11.2019 -XII ZB 512/18-, juris) davon ausgegangen würde, dass ein paritätisches Wechselmodell als Umgangsregelung angeordnet werden kann.

    Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass ein Wechselmodell im vorliegenden konkreten Fall dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 - NZFam 2020, 116 Rn. 20-22; Beschluss vom 1.2.2017 - XII ZB 601/15-FamRZ 2017, 532 Rn. 27), also dem vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung geregelten weitreichenden Umgang des Kindes mit dem Vater bei Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthaltes bei der Mutter überlegen ist.

    Ausschlaggebend für die Auffassung des Senates, dass vorliegend derzeit keine Anordnung des Wechselmodells in Betracht kommt, ist aber, dass die vom Antragsteller behauptete und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 1.2.2017. XII ZB 601/15 - a. a. O., Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18- a. a. O.) hierfür erforderliche elterliche Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit nicht im ausreichenden Maße vorhanden ist.

    Der Senat ist aufgrund der Geschehnisse um den erfolgten Umzug nicht davon überzeugt, dass in derzeit absehbarer Zeit eine Vertrauensbasis und eine hinreichende Kommunikationsfähigkeit hinsichtlich der regelungsbedürftigen Angelegenheiten der Eltern erlangt werden kann, zumal die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet ist, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 24, juris).

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2021 - 7 UF 111/20
    Dieser strengere Maßstab wäre zugrunde zu legen, wenn mit dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 01.02.2017 -XII ZB 601/15-, juris; Beschluss vom 27.11.2019 -XII ZB 512/18-, juris) davon ausgegangen würde, dass ein paritätisches Wechselmodell als Umgangsregelung angeordnet werden kann.

    Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass ein Wechselmodell im vorliegenden konkreten Fall dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 - NZFam 2020, 116 Rn. 20-22; Beschluss vom 1.2.2017 - XII ZB 601/15-FamRZ 2017, 532 Rn. 27), also dem vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung geregelten weitreichenden Umgang des Kindes mit dem Vater bei Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthaltes bei der Mutter überlegen ist.

    Ausschlaggebend für die Auffassung des Senates, dass vorliegend derzeit keine Anordnung des Wechselmodells in Betracht kommt, ist aber, dass die vom Antragsteller behauptete und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 1.2.2017. XII ZB 601/15 - a. a. O., Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18- a. a. O.) hierfür erforderliche elterliche Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit nicht im ausreichenden Maße vorhanden ist.

  • OLG Frankfurt, 04.02.2020 - 2 UF 301/19

    Keine Anordnung des paritätischen Wechselmodells im Rahmen des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2021 - 7 UF 111/20
    Der Senat vertritt nämlich die Auffassung, dass die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als eine Regelung des Sorgerechts, nicht des Umgangsrechts, anzusehen ist (Beschluss vom 29.01.2020 - 2 UF 301/19 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2022 - 6 UF 208/22

    Wechselmodell - Zuordnung zum Umgangs- oder Sorgerecht

    Soweit die in Kassel ansässigen Familiensenate (OLG Frankfurt 29.1.2020 - 2 UF 301/19, NJW 2020, 3730 und 24.3.2021 - 7 UF 111/20, juris) der Ansicht sind, über die Begründung oder Aufhebung könne nur sorgerechtlich nach § 1671 BGB entschieden werden, ist dem nicht zu folgen, da dies der ständigen Rechtsprechung des BGH widerspricht und auch offen bleibt, in welcher konkreten Form das Aufenthaltsbestimmungsrecht so aufgeteilt werden kann, dass die elterlichen Betreuungsanteile in vollstreckbarer Weise geregelt werden können.

    Ist das Wechselmodell einvernehmlich ohne gerichtliche Regelung praktiziert worden, wird in der Rechtsprechung vertreten, dass über seine Aufhebung auch sorgerechtlich über eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden werden könne (OLG Frankfurt 26.4.2022 - 1 UF 219/21, juris; OLG Karlsruhe 16.12.2020 - 20 UF 56/20, juris; für eine allein sorgerechtliche Lösung noch OLG Frankfurt 29.1.2020 - 2 UF 301/19, NJW 2020, 3730 und 24.3.2021 - 7 UF 111/20, juris).

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