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   OLG Hamburg, 02.07.2013 - 8 W 61/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,21180
OLG Hamburg, 02.07.2013 - 8 W 61/13 (https://dejure.org/2013,21180)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2013 - 8 W 61/13 (https://dejure.org/2013,21180)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - 8 W 61/13 (https://dejure.org/2013,21180)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 19 Abs 1 S 2 Nr 9 RVG, Nr 3400 RVG-VV
    Tätigkeiten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessgegner: Anfall einer Verkehrsanwaltsgebühr

  • verkehrslexikon.de

    Tätigkeiten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und Verkehrsanwaltsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV- RVG Nr. 3400; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 9
    Verkehrsanwaltsgebühr für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Revisionsinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrsanwaltsgebühr in der Revisionsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Was gehört alles noch zur Instanz?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkehrsanwaltsgebühr für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Revisionsinstanz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1136
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90

    Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2013 - 8 W 61/13
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch aus der Sicht des Mandanten erst mit der Übernahme des Mandats durch den Anwalt der nächsthöheren Instanz.der vorausgegangene Rechtszug endgültig beendet ( BGH, Urteil v. 21.3.91 zum Aktz. IX ZR 186/90, Rn. 7, zit. nach juris ) .
  • OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungspflichtige Tätigkeiten des zweitinstanzlichen

    Ihnen ist gemein, dass es Tätigkeiten im Vorfeld des eigentlichen Rechtsmittelverfahrens sind, die mehr dem formalen als dem sachlichen Bereich zuzurechnen sind, und deren Umfang - auch in Bezug auf die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit des Anwalts - nicht so hoch anzusetzen ist, dass ein besonderes Entgelt zur Abgeltung geboten wäre (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz. 8 W 61/13 m.w.N.).

    Dementsprechend ist es mit der Verfahrensgebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits abgegolten, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde und weitere Schriftsätze entgegennimmt, die Fristen überwacht (BGH, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz.VI ZB 7/12, Rn.5, zit. nach juris), den Prozessverlauf beobachtet (Senat, Beschluss vom 18.7.2014 zum Aktz. 8 W 69/14) und einem etwaigen Fristverlängerungsgesuch des Gegners zustimmt (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz.8 W 61/13).

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