Rechtsprechung
OLG Hamburg, 02.07.2013 - 8 W 61/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 19 Abs 1 S 2 Nr 9 RVG, Nr 3400 RVG-VV
Tätigkeiten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessgegner: Anfall einer Verkehrsanwaltsgebühr - verkehrslexikon.de
Tätigkeiten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und Verkehrsanwaltsgebühr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VV- RVG Nr. 3400; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 9
Verkehrsanwaltsgebühr für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Revisionsinstanz - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verkehrsanwaltsgebühr in der Revisionsinstanz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-blog (Kurzinformation)
Was gehört alles noch zur Instanz?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verkehrsanwaltsgebühr für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Revisionsinstanz
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 12.04.2013 - 311 O 50/11
- OLG Hamburg, 02.07.2013 - 8 W 61/13
Papierfundstellen
- MDR 2013, 1136
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90
Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß …
Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2013 - 8 W 61/13
Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch aus der Sicht des Mandanten erst mit der Übernahme des Mandats durch den Anwalt der nächsthöheren Instanz.der vorausgegangene Rechtszug endgültig beendet ( BGH, Urteil v. 21.3.91 zum Aktz. IX ZR 186/90, Rn. 7, zit. nach juris ) .
- OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungspflichtige Tätigkeiten des zweitinstanzlichen …
Ihnen ist gemein, dass es Tätigkeiten im Vorfeld des eigentlichen Rechtsmittelverfahrens sind, die mehr dem formalen als dem sachlichen Bereich zuzurechnen sind, und deren Umfang - auch in Bezug auf die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit des Anwalts - nicht so hoch anzusetzen ist, dass ein besonderes Entgelt zur Abgeltung geboten wäre (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz. 8 W 61/13 m.w.N.).Dementsprechend ist es mit der Verfahrensgebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits abgegolten, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde und weitere Schriftsätze entgegennimmt, die Fristen überwacht (BGH, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz.VI ZB 7/12, Rn.5, zit. nach juris), den Prozessverlauf beobachtet (Senat, Beschluss vom 18.7.2014 zum Aktz. 8 W 69/14) und einem etwaigen Fristverlängerungsgesuch des Gegners zustimmt (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz.8 W 61/13).