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OLG Hamburg, 27.04.2000 - 3 U 106/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01
Wettbewerbs- bzw. Markenrechtskonformität bei Import eines Arzneimittels unter …
Die Nichtanwendbarkeit des § 10 AMG ergibt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 27. April 2000 (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) ausgeführt hat - entweder aus § 132 Abs. 1 AMG oder aus § 109 Abs. 1 AMG.Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 27. April 2000 (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) ausgeführt hat, sind gemäß Art. 1 der Richtlinie 92/27/EWG die Kapitel II bis IV der Richtlinie 65/65/EWG anzuwenden und demgemäß für das Verständnis auch des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/27/EWG heranzuziehen.
(ee) Die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 27. April 2000 (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren, Urteilsumdruck Seite 12 oben), zu denen die Parteien vorliegend in der Berufungsverhandlung noch Argumente ausgetauscht haben, stehen dem nicht entgegen.
(a) Eine Behinderung des Markeninhabers würde, so hat der Senat allerdings noch im Urteil vom 27. April 2000 (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) ausgeführt, darin bestehen, dass er durch die beanstandete Angabe auf der Blisterpackung Haftungsrisiken nach § 84 AMG ausgesetzt sei, obwohl er als Arzneimittelhersteller mit dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels nichts zu tun habe; eine Richtigstellung nur auf der äußeren Umverpackung und auf dem Beipackzettel reiche nicht aus, weil sich Blisterpackungen verselbständigen könnten.
Die in den aufgezeigten Haftungsrisiken bestehende Behinderung des Markeninhabers hat der Senat in jenem Urteil (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) als unlauter im Sinne des § 1 UWG angesehen und hierzu bei der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände maßgeblich auf die sich aus § 10 Abs. 8 AMG ergebende Wertung des Gesetzgebers abgestellt.
In Abgrenzung zu der Vorentscheidung (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) hat der Senat in seinem Urteil vom 22. März 2001 (3 U 277/00) ausgeführt, dass die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung - die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 8 Satz 2 AMG ist erst durch das 10. Gesetz zur Änderung des AMG vom 4. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1002 ff) geschaffen worden - das Ergebnis der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ändern müsse, und das Vorliegen einer unlauteren Behinderung verneint.
(e) In seinem Urteil vom 27. April 2000 (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) hatte der Senat im Rahmen der Gesamtwürdigung (§ 1 UWG) der fehlenden und zugleich vermeintlich unrichtigen Angabe des pharmazeutischen Unternehmers auf der Blisterpackung maßgeblich auf die damals in § 10 Abs. 8 AMG bestehende gesetzliche Bewertung solcher Angaben abgestellt.
- OLG Hamburg, 05.04.2001 - 3 U 285/00
Arzneimittel; Parallelimport; Import; Verpackung; Umverpackung; Pharmazeutischer …
Wie der Senat u. a. in seiner Entscheidung vom 27. April 2000 (HansOLG Hamburg, 3 U 106/99) ausgeführt hat, sind gemäß Art. 1 der Richtlinie 92/27/EWG die Kapitel II bis IV der Richtlinie 65/65/EWG anzuwenden und demgemäß für das Verständnis auch des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/27/EWG heranzuziehen.