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   OLG Hamburg, 30.09.2002 - 6 U 93/02   

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https://dejure.org/2002,12365
OLG Hamburg, 30.09.2002 - 6 U 93/02 (https://dejure.org/2002,12365)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2002 - 6 U 93/02 (https://dejure.org/2002,12365)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. September 2002 - 6 U 93/02 (https://dejure.org/2002,12365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der internationalen Zuständigkeit in einem zivilgerichtlichen Verfahren; Begründung einer gerichtlichennZuständigkeit durch eine rügelose Einlassung; Berücksichtigung von Spezialübereinkommen bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CMR Art. 31 Abs. 1; EuGVÜ Art. 57 Abs. 1
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach CMR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 08.06.2000 - 14 U 770/99

    Anwendung des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2002 - 6 U 93/02
    »Die Zuständigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 der CMR hat auch dann den Vorrang vor den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ, wenn sich der Beklagte nicht zur Sache einlässt (wie OLG Hamm TranspR 2001, 397; abweichend von OLG Dresden TranspR 1999, 62 und OLG München TranspR 2001, 399).«.

    Der Senat ist entgegen dem Oberlandesgericht Dresden ( TranspR 1999, 62 ff.) und dem OLG München ( TranspR 2001, 399 ff.) mit dem OLG Hamm ( TranspR 2001, 397 ff; ebenso Dißars "Das Verhältnis der Zuständigkeitsnormen von CMR und EuGVÜ/LugÜ" in TranspR 2001, 387 ff.) der Auffassung, dass die Zuständigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 der CMR auch dann den Vorrang vor den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ hat, wenn sich der Beklagte nicht zur Sache einlässt.

  • OLG Dresden, 24.11.1998 - 14 U 713/98

    Erfüllungsort bei einem internationalen Kaufvertrag; Einbeziehung der ADSp;

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2002 - 6 U 93/02
    »Die Zuständigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 der CMR hat auch dann den Vorrang vor den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ, wenn sich der Beklagte nicht zur Sache einlässt (wie OLG Hamm TranspR 2001, 397; abweichend von OLG Dresden TranspR 1999, 62 und OLG München TranspR 2001, 399).«.

    Der Senat ist entgegen dem Oberlandesgericht Dresden ( TranspR 1999, 62 ff.) und dem OLG München ( TranspR 2001, 399 ff.) mit dem OLG Hamm ( TranspR 2001, 397 ff; ebenso Dißars "Das Verhältnis der Zuständigkeitsnormen von CMR und EuGVÜ/LugÜ" in TranspR 2001, 387 ff.) der Auffassung, dass die Zuständigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 der CMR auch dann den Vorrang vor den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ hat, wenn sich der Beklagte nicht zur Sache einlässt.

  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 102/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Verlust von Transportgut

    Auch das vorlegende Gericht versteht die internationale Zuständigkeit aus der CMR als eine Zuständigkeit i.S. des Art. 20 EuGVÜ (OLG München TranspR 2003, 155, 156; vgl. auch OLG Hamburg TranspR 2003, 23).
  • OLG Hamburg, 07.11.2002 - 6 U 192/01

    Einrede der Rechtshängigkeit in einem anderen Vertragsstaat

    Mit Recht wird deshalb in der Literatur betont, dass eine Zuständigkeitsregelung, die derart auf die Durchsetzung von Ansprüchen bezogen und zudem gemäß Art. 41 Abs. 1 CMR zwingend ausgestaltet ist, nicht ohne Rücksicht auf die darin enthaltenen materiell rechtlichen Bezüge ausgelegt werden kann (so Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 26; Herber, TranspR 1996, 196, 197; Heuer, TranspR 2002, 221, 225; vgl. auch Urteil des Senats vom 30.9.2002, Az. 6 U 93/02).
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