Rechtsprechung
OLG Hamburg, 31.08.2017 - 2 Ws 141/17 - 1 OBL 60/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Justiz Hamburg
Pflichtverteidigerbestellung wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage: Prüfung der sachlichen Voraussetzungen bei Bestehen unterschiedlicher Auffassungen von am Verfahren mitwirkenden Justizorganen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 140 Abs. 2
Unterschiedliche Auffassungen der Justizorgane zum angemessenen Rechtsfolgenausspruch rechtfertigen nicht per se eine Pflichtverteidigerbeiordnung - rechtsportal.de
StPO § 140 Abs. 2
Unterschiedliche Auffassungen der Justizorgane zum angemessenen Rechtsfolgenausspruch rechtfertigen nicht per se eine Pflichtverteidigerbeiordnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 10.08.2017 - 708 Ns 64/17
- OLG Hamburg, 31.08.2017 - 2 Ws 141/17 - 1 OBL 60/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 24.05.2005 - 2 Ws 121/05
Notwendige Verteidigung: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers
Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2017 - 2 Ws 141/17
Vielmehr bleibt auch in solchen Fällen grundsätzlich eine an den Eigenheiten der jeweiligen Sache orientierte Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen - unter Berücksichtigung etwaiger Indizien der vorgenannten Art - erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2005, 573 f.; vgl. BVerfG NJW 2003, 882). - OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
Notwendige Verteidigung
Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2017 - 2 Ws 141/17
(1) Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Verteidigung vorgebrachten Hinweises auf die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wonach es häufig als für die Annahme einer schwierigen Sach- oder Rechtslage ausreichend erachtet wird, wenn verschiedene am Verfahren mitwirkende Justizorgane - etwa Staatsanwaltschaft und Amtsgericht oder zwei Gerichte unterschiedlicher Instanzen - in bestimmten die Sache betreffenden Fragen unterschiedliche Auffassungen vertreten (…vgl. die Übersicht bei Schmitt a.a.O. Rn. 26a m.w.N.;… KK-StPO/Laufhütte/Willnow § 140 Rn. 23 m.w.N.;… MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer § 140 Rn. 41 (betr. Sachlage), 45 (betr. Rechtslage)), namentlich auch - wie hier - bei unterschiedlicher Bewertung der Rechtsfolgenerwartung (vgl. OLG Naumburg StV 2017, 157; vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336 f.). - OLG Naumburg, 19.01.2016 - 2 Ws (s) 2/16
Notwendige Verteidigung im Berufungsverfahren: Berufung der Staatsanwaltschaft …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2017 - 2 Ws 141/17
(1) Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Verteidigung vorgebrachten Hinweises auf die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wonach es häufig als für die Annahme einer schwierigen Sach- oder Rechtslage ausreichend erachtet wird, wenn verschiedene am Verfahren mitwirkende Justizorgane - etwa Staatsanwaltschaft und Amtsgericht oder zwei Gerichte unterschiedlicher Instanzen - in bestimmten die Sache betreffenden Fragen unterschiedliche Auffassungen vertreten (…vgl. die Übersicht bei Schmitt a.a.O. Rn. 26a m.w.N.;… KK-StPO/Laufhütte/Willnow § 140 Rn. 23 m.w.N.;… MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer § 140 Rn. 41 (betr. Sachlage), 45 (betr. Rechtslage)), namentlich auch - wie hier - bei unterschiedlicher Bewertung der Rechtsfolgenerwartung (vgl. OLG Naumburg StV 2017, 157; vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336 f.).
- KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19
Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendige Verteidigung bei Strafmaßberufung der …
Solche, eher schematisch wirkenden Rechtsgrundsätze werden der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO, die den Charakter eines Auffangtatbestandes hat und angesichts der ihr zukommenden Ergänzungsfunktion in besonderer Weise einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles bedarf, nicht gerecht (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2017 - 2 Ws 141/17 - [juris]; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318; s. auch BVerfG NJW 2003, 882; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05 - [juris]; OLG Karlsruhe DAR 2005, 573;… ebenso Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 140 Rn. 23: unterschiedliche Bewertung durch Staatsanwaltschaft und erstinstanzliches Gericht belege nicht ausnahmslos die Schwierigkeit der Rechtslage). - OLG Celle, 09.07.2018 - 2 Ss 79/18
Notwendigkeit der Verteidigung bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen
Der Senat verkennt nicht, dass die dargestellten unterschiedlichen Rechtsauffassungen von Staatsanwaltschaft, Amts- und Landgericht lediglich Indikatoren für das Vorliegen von Schwierigkeiten in der Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte eines Strafverfahrens darstellen und eine sachliche Prüfung der das vorliegende Verfahren individuell kennzeichnenden Umstände erforderlich ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 31. August 2017 - 2 Ws 141/17 -, juris).