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   OLG Hamm, 02.04.2013 - III-5 RBs 33/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14809
OLG Hamm, 02.04.2013 - III-5 RBs 33/13 (https://dejure.org/2013,14809)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.04.2013 - III-5 RBs 33/13 (https://dejure.org/2013,14809)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. April 2013 - III-5 RBs 33/13 (https://dejure.org/2013,14809)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • verkehrslexikon.de

    Zu den Urteilsfeststellungen zur Identität des auf dem Beweisfoto abgebildeten Fahrzeugführers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine hinreichende Identifizierung des Fahrzeugführers anhand eines Lichbildes in den Urteilsgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
    Identifizierung des Fahrzeugführers anhand eines Lichbildes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Täteridentifizierung im Straßenverkehr - auch das reicht nicht.

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geblitzt - Anforderungen an die Fahreridentifzierung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Identifizierung des Fahrers anhand Blitzerfoto: Urteil muss Angaben zur Bildqualität, -schärfe, -inhalt und zu mehreren charakteristischen Merkmalen des Abgebildeten enthalten - Alternativ ist eine Bezugnahme auf Blitzerfoto gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO und § 71 Abs. 1 OWiG ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2013 - 5 RBs 33/13
    Ob ein solches Lichtbild für das Gericht - mit oder ohne sachverständige Beratung - jedoch ein geeignetes Beweismittel darstellt, ist - beschränkt auf den Maßstab, den wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens vorgeben - durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar (vgl. dazu: BGHSt 41, 376 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. April 2008 zu 2 Ss OWi 499/08, zitiert nach juris Rn. 10, 11).

    Sofern das Gericht - wie hier - nicht entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. Dezember 1995 (4 StR 170/95 = NZV 1996, 157 ff.) von der Möglichkeit der deutlichen und zweifelsfreien Bezugnahme auf das/die in der Akte befindliche/n Lichtbild/er gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch und damit die in der Akte befindlichen Lichtbilder nicht zum Bestandteil der Urteilsgründe macht, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, vor allem zur Bildschärfe, und zum Bildinhalt enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der (über §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG) eröffneten Möglichkeit der eigenen Betrachtung des/der Lichtbild/er die Überprüfung von dessen/deren Ergiebigkeit ermöglicht wird (vgl. nur: OLG Bamberg, Beschluss vom 21. April 2008 zu 2 Ss OWi 499/08, zitiert nach juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 02. Oktober 2009, 2 SsBs 100/09, zitiert nach juris Rn. 11).

  • OLG Bamberg, 21.04.2008 - 2 Ss OWi 499/08

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Notwendige tatrichterliche

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2013 - 5 RBs 33/13
    Ob ein solches Lichtbild für das Gericht - mit oder ohne sachverständige Beratung - jedoch ein geeignetes Beweismittel darstellt, ist - beschränkt auf den Maßstab, den wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens vorgeben - durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar (vgl. dazu: BGHSt 41, 376 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. April 2008 zu 2 Ss OWi 499/08, zitiert nach juris Rn. 10, 11).

    Sofern das Gericht - wie hier - nicht entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. Dezember 1995 (4 StR 170/95 = NZV 1996, 157 ff.) von der Möglichkeit der deutlichen und zweifelsfreien Bezugnahme auf das/die in der Akte befindliche/n Lichtbild/er gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch und damit die in der Akte befindlichen Lichtbilder nicht zum Bestandteil der Urteilsgründe macht, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, vor allem zur Bildschärfe, und zum Bildinhalt enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der (über §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG) eröffneten Möglichkeit der eigenen Betrachtung des/der Lichtbild/er die Überprüfung von dessen/deren Ergiebigkeit ermöglicht wird (vgl. nur: OLG Bamberg, Beschluss vom 21. April 2008 zu 2 Ss OWi 499/08, zitiert nach juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 02. Oktober 2009, 2 SsBs 100/09, zitiert nach juris Rn. 11).

  • OLG Koblenz, 02.10.2009 - 2 SsBs 100/09

    Möglichkeit der Annahme von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2013 - 5 RBs 33/13
    Sofern das Gericht - wie hier - nicht entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. Dezember 1995 (4 StR 170/95 = NZV 1996, 157 ff.) von der Möglichkeit der deutlichen und zweifelsfreien Bezugnahme auf das/die in der Akte befindliche/n Lichtbild/er gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch und damit die in der Akte befindlichen Lichtbilder nicht zum Bestandteil der Urteilsgründe macht, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, vor allem zur Bildschärfe, und zum Bildinhalt enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der (über §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG) eröffneten Möglichkeit der eigenen Betrachtung des/der Lichtbild/er die Überprüfung von dessen/deren Ergiebigkeit ermöglicht wird (vgl. nur: OLG Bamberg, Beschluss vom 21. April 2008 zu 2 Ss OWi 499/08, zitiert nach juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 02. Oktober 2009, 2 SsBs 100/09, zitiert nach juris Rn. 11).
  • OLG Hamm, 16.02.2016 - 3 RBs 385/15

    Urteilsabsetzungsfrist; nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand;

    Danach sind bei einer ordnungsgemäßen Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf ein generell zur Identifizierung geeignetes Foto in der Regel keine näheren Ausführungen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, NJW 1996, 1420; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. April 2008 - 2 Ss OWi 499/08, BeckRS 2009, 03042; OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 2013 - 5 RBs 33/13, BeckRS 2013, 11152; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 71, Rdnr. 47a f. m.w.N.).
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