Rechtsprechung
OLG Hamm, 02.11.2004 - 2 Ss 392/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Annahme des Vorsatzes hinsichtlich eines unerlaubten Waffenbesitzes aus Nostalgiegründen; Auslegung des § 58 Abs. 8 Waffengesetz (WaffG) hinsichtlich eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes; Definition des Begriffes der Übergabe im Sinne des § 58 Abs. 8 WaffG
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum - 14 Ns 8 Js 374/03
- OLG Hamm, 02.11.2004 - 2 Ss 392/04
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2005, 121
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 23.12.1952 - 2 StR 612/52
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2004 - 2 Ss 392/04
Auch der Umstand, dass der Angeklagte einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der anstehenden Rechtsfragen beauftragt hat, begründet insofern keinen Verbotsirrtum, als für die Unrechtseinsicht genügt, dass der Täter einen Verstoß gegen die Rechtsordnung für möglich hält (BGHSt 4, 1, 4;… OLG Hamburg GA 1967, 285). - BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90
Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete …
Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2004 - 2 Ss 392/04
Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wird dem Steuerstraftäter nämlich nach herrschenden Meinung eingeräumt, um dem Staat ohne langwierige Ermittlungen den Zugriff auf bisher verheimlichte Steuerquellen zu erschließen (BGH wistra 1991, 223, 225), während die Amnestieregelung des Waffengesetzes, wie dargelegt, dem Staat den Zugriff auf bisher verheimlichte Waffenbestände erleichtern soll. - BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende …
Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2004 - 2 Ss 392/04
Ebenso wenig, wie daher im Rahmen von § 371 AO das bereitwillige Überlassen von Unterlagen zur Außenprüfung (BGH wistra 1991, 107, 108) oder das bloße Anerkenntnis des Ergebnisses einer Betriebsprüfung (OLG Karlsruhe wistra 1996, 117; OLG Frankfurt/Main BB 1961, 628) genügt, um dem Täter Straffreiheit zu verschaffen, kann bei § 58 Abs. 8 WaffG ein kommentarloses Vorlegen der Waffe und das Einverständnis in die folgende Wegnahme für das Eingreifen der Amnestie ausreichen, wenn sich diesem Verhalten nicht zumindest die konkludente Erklärung entnehmen lässt, dass der Besitzer die Waffe illegal besessen habe und dass dieser Zustand nunmehr beendet werden soll.
- BGH, 07.03.1996 - 4 StR 742/95
Verbotene Zusammenarbeit mit LKA - Betäubungsmittelbesitz, Täterschaft - …
Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2004 - 2 Ss 392/04
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, beseitigt die irrtümliche Annahme der Straflosigkeit eines verwirklichten Unrechts die Unrechtseinsicht nicht (BGH NJW 1996, 1604/1606; BGH wistra 1986, 216). - BGH, 14.12.1976 - 1 StR 196/76
Verletzung der Aufklärungspflicht - Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer …
Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2004 - 2 Ss 392/04
Bei § 371 AO fordert die Rechtsprechung für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, dass der Täter eine gewisse Tätigkeit zur Berichtigung seiner Steuererklärung entfaltet und dadurch wesentlich zur richtigen Festsetzung beiträgt, da nur dann den Steuerbehörden ohne langwierige Ermittlungen der Zugriff auf die Steuerquelle ermöglicht wird (BGH BB 1978, 698; vgl. auch BGH wistra 1993, 66, 68). - OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 Ss 158/95
Steuerstrafrecht; Anforderungen an befreiende Selbstanzeige
Auszug aus OLG Hamm, 02.11.2004 - 2 Ss 392/04
Ebenso wenig, wie daher im Rahmen von § 371 AO das bereitwillige Überlassen von Unterlagen zur Außenprüfung (BGH wistra 1991, 107, 108) oder das bloße Anerkenntnis des Ergebnisses einer Betriebsprüfung (OLG Karlsruhe wistra 1996, 117; OLG Frankfurt/Main BB 1961, 628) genügt, um dem Täter Straffreiheit zu verschaffen, kann bei § 58 Abs. 8 WaffG ein kommentarloses Vorlegen der Waffe und das Einverständnis in die folgende Wegnahme für das Eingreifen der Amnestie ausreichen, wenn sich diesem Verhalten nicht zumindest die konkludente Erklärung entnehmen lässt, dass der Besitzer die Waffe illegal besessen habe und dass dieser Zustand nunmehr beendet werden soll.