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   OLG Hamm, 07.03.2017 - III-1 Ws 72/17   

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https://dejure.org/2017,12051
OLG Hamm, 07.03.2017 - III-1 Ws 72/17 (https://dejure.org/2017,12051)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2017 - III-1 Ws 72/17 (https://dejure.org/2017,12051)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. März 2017 - III-1 Ws 72/17 (https://dejure.org/2017,12051)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeit für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung; Begriff des Befasstseins i.S. von § 462a Abs. 1 S. 1 StPO

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeit für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewährungsaufsicht (Befasstsein)

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2017 - 1 Ws 72/17
    Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Mitteilung nicht bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, sondern bei dem bis zum 17.06.2016 für die Bewährungsaufsicht zuständigen Amtsgericht Olpe eingegangen ist; denn dessen Befassung wirkt auch für die ab diesem Datum tatsächlich zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10 -, Rn. 4, juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2017 - 1 Ws 72/17
    Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslands auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 58; NStZ 2012, 652; OLG Hamm, a.a.O.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 6, jew. m.w.N.).
  • BGH, 05.11.2014 - 2 ARs 388/14

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf einer zur Bewährung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2017 - 1 Ws 72/17
    Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslands auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 58; NStZ 2012, 652; OLG Hamm, a.a.O.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 6, jew. m.w.N.).
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