Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,31153
OLG Hamm, 09.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17 (https://dejure.org/2017,31153)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17 (https://dejure.org/2017,31153)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17 (https://dejure.org/2017,31153)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,31153) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vollzugslockerungen, Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt, Erledigung der Hauptsache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung von Vollzugslockerungen durch Verlegung des Gefangenen in eine andere JVA

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollzugslockerungen; Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit; Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt; Erledigung der Hauptsache

  • rechtsportal.de

    Erledigung eines Verfahrens auf Bewilligung von Vollzugslockerungen durch Verlegung des Gefangenen in eine andere JVA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Verlegung des Betroffenen in eine andere JVA Verfahren in der Hauptsache erledigt

Verfahrensgang

  • LG Köln - 121 StVK 496/16
  • OLG Hamm, 09.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17
    Ein solcher Wechsel der Antragsgegner bewirkt gemäß § 110 StVollzG zugleich den Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit, so dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Betroffenen auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld, in deren Bezirk die JVA X1 ihren Sitz hat, übergegangen ist (vgl. BGH NStZ 1989, 196).
  • BGH, 01.12.1989 - 2 ARs 543/89

    Wirksamkeit eines ohne Antrag ergangenen Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17
    Aufgrund der am 19.03.1991 in Kraft getretenen Neuregelung der Vorschrift des § 83 VwGO, die auf eine entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 3 GVG verweist, ist entgegen der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BGH, NStZ 1990, 205) ein Verweisungsantrag nicht mehr erforderlich (vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 110 Rn. 42 m.w.N. sowie § 115 Rn. 80).
  • OLG Celle, 01.06.1981 - 3 Ws 144/81
    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17
    Außerdem würde es dadurch der Vollzugsanstalt ermöglicht, missliebigen Anträgen eines Gefangenen mit dessen Verlegung zu begegnen und die gerichtliche Entscheidung zu verhindern oder jedenfalls hinauszuzögern (vgl. OLG Celle, NStZ 1981, 494).
  • OLG Bremen, 27.09.2013 - Ws 138/13
    Auszug aus OLG Hamm, 09.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17
    Maßgebend ist, ob die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt - dann tritt Erledigung ein - oder durch die Person des Betroffenen veranlasst ist - dann ist eine Erledigung zu verneinen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.07.2013 - III-1- Ws 138/13; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 9 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2001 - 3 Ws 455/01 (StrVollz); Bachmann in Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 80).
  • OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18

    Strafvollzug; gerichtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der Verlegung in eine

    Die seitens des Thüringer Oberlandesgerichts (und auch des Landgerichts Siegen) weiter zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - Az. 2 ARs 536/88 = BGHSt 36, 33 ff.; BGH NStZ 1999, 158) sowie die seitens des Landgerichts Siegen zusätzlich für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 30. Januar 2014, Az. 4a Ws 8/13) betrafen sämtlich tatsächlich gar keine Fälle, in denen eine Verlegungsentscheidung als solche Gegenstand der Anfechtung gewesen ist; es handelte sich jeweils um Verpflichtungs begehren (Gewährung von Vollzugslockerungen, Aushändigung eines Kalenders, Gewährung eines Ausganges) deren Ablehnung durch die Ausgangsanstalt allein durch in der Person des Gefangenen bedingte Umstände begründet war, mit der Folge, dass entsprechend der insoweit ebenfalls gefestigten Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 09. Mai 2017 - III-1 Vollz (Ws) 172/17 -, juris) nunmehr die aufnehmende JVA und entsprechend die an deren Besitz befindliche Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hatte.

    OLG ZfStrVo 2006, 373, 374 und Beschluss vom 28. November 2005 zu AR (S) 167/05, zitiert nach OLG-NL 2006, 190, 191 - beck-online; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 293 - jeweils m.w.N.) entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass in dem Fall, dass sich eine Strafvollstreckungskammer in dem Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG für örtlich unzuständig hält, mangels einer gesetzlichen Regelung im Strafvollzugsgesetz und in der Strafprozessordnung, auf die in § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG vollumfänglich verwiesen wird, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechende Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 09. Mai 2017 - III-1 Vollz (Ws) 172/17 -, juris, Rn. 24).

    Aufgrund der am 19. März 1991 in Kraft getretenen Neuregelung der Vorschrift des § 83 VwGO erfolgt danach ohne entsprechenden Verweisungsantrag, sondern vom Amts wegen, eine Verweisung an die zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. Senatsbeschluss vom 09. Mai 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 172/17 m.w.N.; a.A.: vgl. z.B. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 110 Rn. 4 und Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 110 Rn. 6: wegen des Verfügungsgrundsatzes nur auf vom Gericht anzuregenden Antrag).

  • OLG Hamm, 04.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 376/18

    Strafvollzug; Anforderungen an die Begründung von Fluchtgefahr und

    Maßgebend ist dabei, ob die verfahrensgegenständliche Maßnahme von den Verhältnissen der damaligen Anstalt abhängt - dann tritt Erledigung ein - oder durch die Person des Betroffenen veranlasst ist - dann ist eine Erledigung zu verneinen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 09. Mai 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 172/17 und vom 28. November 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 417/18 jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11. Dezember 2001 zu 3 Ws 445/01 (StrVollz), zitiert nach juris Rn.6 m.w.N.).

    Denn infolge der Verlegung des Betroffenen von der Justizvollzugsanstalt T in die Justizvollzugsanstalt S ist die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende Justizvollzugsanstalt übergegangen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09. Mai 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 172/17), da die erstrebte Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzugs auf Grundlage einer ermessensfehlerfreien Entscheidung nur von der Behörde vorgenommen werden kann, die die Freiheitsstrafe vollzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Dezember 1988 zu 2 ARs 536/88, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 11. Dezember 2001 zu 3 Ws 445/01 (StrVollz), zitiert nach juris Rn. 7).

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 240/19

    Keine Bindungswirkung willkürlicher Verweisungsentscheidung

    OLG ZfStrVo 2006, 373, 374 und Beschluss vom 28.11.2005, - AR (S) 167/05, zitiert nach OLG-NL 2006, 190, 191 - beck-online; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 293, jeweils m.w.N.) entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass in dem Fall, dass sich eine Strafvollstreckungskammer in dem Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG für örtlich unzuständig hält, mangels einer gesetzlichen Regelung im Strafvollzugsgesetz und in der Strafprozessordnung, auf die in § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG vollumfänglich verwiesen wird, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechende Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 09.05.2017, - III-1 Vollz (Ws) 172/17, juris, Rn. 24).

    Aufgrund der am 19.03.1991 in Kraft getretenen Neuregelung des § 83 VwGO erfolgt danach ohne entsprechenden Verweisungsantrag, sondern vom Amts wegen, eine Verweisung an die zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. Senatsbeschluss vom 09.05.2017, - III-1 Vollz(Ws) 172/17 m.w.N.; a.A.: vgl. z.B. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 110, Rn. 4 und Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 110, Rn. 6: wegen des Verfügungsgrundsatzes nur auf vom Gericht anzuregenden Antrag).

  • OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 471/17

    Erledigung in der Hauptsache; Verlegung in eine andere Anstalt; Antrag Dritter;

    Die zu der Frage entwickelten Grundsätze, ob eine Verlegung des Betroffenen in eine andere JVA zur Erledigung in der Hauptsache führt (Abhängigkeit von einer Fortwirkung der betreffenden Maßnahme; Erledigung, wenn die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt, keine Erledigung, wenn die Maßnahme durch die Person des Betroffenen veranlasst ist, vgl. Senat, Beschluss vom 09. Mai 2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17 -, juris), gelten nach Bewertung des Senats entsprechend, wenn das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung von einem Dritten geführt wird und die angefochtene Entscheidung ausschließlich durch in der Person des Strafgefangenen bzw. des Dritten liegende Umstände begründet ist.
  • OLG Hamm, 28.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 715/18

    Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit; "Hamburger

    Nachdem eine diesbezügliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen durch Beschluss des Senats vom 09.05.2017 - III-1 Vollz(Ws) 172/17 - aufgehoben und die Sache insofern zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die nach der Verlegung des Betroffenen in die JVA X zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld verwiesen worden war, hat diese entsprechend einer Stellungnahme der als Antragsgegnerin angehörten JVA X vom 03.07.2017 mit Beschluss vom 04.08.2017 den Antrag des Betroffenen auf Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht