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   OLG Hamm, 09.11.2018 - 9 U 39/18   

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https://dejure.org/2018,49527
OLG Hamm, 09.11.2018 - 9 U 39/18 (https://dejure.org/2018,49527)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2018 - 9 U 39/18 (https://dejure.org/2018,49527)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 2018 - 9 U 39/18 (https://dejure.org/2018,49527)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 119 SGB X

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenversicherung; Anspruchsübergang; Verjährung; Regressabteilung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen und Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 119 SGB X

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 9 U 39/18
    Ein eventuell bestehendes Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGB X löst sich dahingehend auf, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007, VI ZR 192/06, vom 01.Juli 2014, VI ZR 546/14 und vom 16. Juni 2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen ist, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstattet, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet sind.

    Der Bundesgerichtshof hat in der vom klagenden Land zitierten Entscheidung vom 10. Juli 2007 (Az. VI ZR 192/06) ausgeführt, dass § 179 Abs. 1 a SGB VI genauso ausgestaltet sei wie § 116 Abs. 1 SGB X und den Übergang der Schadensersatzforderung des Geschädigten auf den Bund voraussetze.

    Gleichwohl löst sich nach Auffassung des Senats ein eventuell bestehendes Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGB X dahingehend auf, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007, VI ZR 192/06, vom 01. Juli 2014, VI ZR 546/14 und vom 16. Juni 2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen ist, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstattet, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet sind.

  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 416/14

    Rentenversicherungspflicht bei Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 9 U 39/18
    Ein eventuell bestehendes Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGB X löst sich dahingehend auf, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007, VI ZR 192/06, vom 01.Juli 2014, VI ZR 546/14 und vom 16. Juni 2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen ist, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstattet, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet sind.

    Gleichwohl löst sich nach Auffassung des Senats ein eventuell bestehendes Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGB X dahingehend auf, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007, VI ZR 192/06, vom 01. Juli 2014, VI ZR 546/14 und vom 16. Juni 2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen ist, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstattet, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet sind.

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11

    Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 9 U 39/18
    Der Kläger ist seiner sekundären Darlegungslast (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. April 2012, VI ZR 108/11) mit der Darstellung der Kenntnis des Mitarbeiters seiner Regressabteilung von dem Anspruch erst am 27.08.2015 hinreichend nachgekommen.
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08

    Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2018 - 9 U 39/18
    Denn es liege in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass der Geschädigte in einem sehr frühen Zeitpunkt in seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen werde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergebe, eine Prognose über deren Verlauf anzustellen (BGH NJW 2011, 1148 ff, 1149).
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