Rechtsprechung
OLG Hamm, 12.08.2014 - I-32 SA 48/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Zuständigkeitsbestimmung, sachliche Zuständigkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Zuständigkeitsbestimmung, sachliche Zuständigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 36
Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zuständigkeitsbestimmung ist auch nach Verfahrenstrennung zulässig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung - und die sachliche Zuständigkeit
- Jurion (Kurzinformation)
Gerichtsstandsbestimmung auch möglich bei verschiedenen sachlichen Zuständigkeiten für die verklagten Streitgenossen
Besprechungen u.ä. (2)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Gerichtsstandsbestimmung auch möglich bei verschiedenen sachlichen Zuständigkeiten für die verklagten Streitgenossen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kann auch bei unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand bestimmt werden? (IBR 2014, 1271)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08
Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2014 - 32 Sa 48/14
Die ausschließliche Zuständigkeit eines der Gerichte, die für die Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommen, führt nicht zwingend dazu, dass dieses Gericht als zuständig bestimmt wird; allerdings kommt der ausschließlichen Zuständigkeit bei der Auswahlentscheidung ein erhebliches Gewicht zu (im Anschluss an BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515).Dies beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (…vgl. zu diesen Kriterien: Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 36 Rn 18 m. w. N.), wobei die ausschließliche Zuständigkeit nach §§ 23, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG für die gegen die Beklagte zu 1. geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen Gerichts zwar nicht grundsätzlich hindert, aber bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515, Tz. 20 für den Fall einer insoweit vergleichbaren ausschließlichen Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
- BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83
Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden …
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2014 - 32 Sa 48/14
Es ist anerkannt, dass der Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - zumindest in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - auch die sachliche Zuständigkeit unterliegt, um aus Zweckmäßigkeitsgründen bei Klagen gegen Streitgenossen mit verschiedenen gerichtlichen Zuständigkeiten einer sachlich nicht gebotenen Inanspruchnahme verschiedener Gerichte entgegenzuwirken (BGH NJW 1984, 1624; NJW 1998, 685 f.).Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Landgericht im Hinblick auf die Regelung des § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG eine besondere Kompetenz hinsichtlich der hier mitzuentscheidenden Fragen der Amtshaftung zukommt und dass es deshalb vorliegend sachdienlich erscheint, das Landgericht für zuständig zu erklären (vgl. zu diesem Kriterium BGH NJW 1984, 1624, 1625).
- BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10
Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als …
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2014 - 32 Sa 48/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn eine Klage trotz entsprechender Möglichkeit nicht von vornherein gegen alle Beklagte gerichtet wird, sondern diese bewusst in getrennten Prozessen vor unterschiedlichen Gerichten verklagt werden und hierdurch gerade nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (BGH NJW-RR 2011, 929, Tz. 8). - BGH, 26.11.1997 - XII ARZ 20/97
Bestimmung des zuständigen Gerichts für Unterhaltsabänderungsklagen gegen ein …
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2014 - 32 Sa 48/14
Es ist anerkannt, dass der Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - zumindest in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - auch die sachliche Zuständigkeit unterliegt, um aus Zweckmäßigkeitsgründen bei Klagen gegen Streitgenossen mit verschiedenen gerichtlichen Zuständigkeiten einer sachlich nicht gebotenen Inanspruchnahme verschiedener Gerichte entgegenzuwirken (BGH NJW 1984, 1624; NJW 1998, 685 f.).